{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:310117B4STR531.16.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2017-01-31","aktenzeichen":"4 StR 531/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 531/16\nvom\n31. Januar 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2017 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nBochum vom 1. Juni 2016 wird als unbegründet verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\nEs wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er\nseine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.\n\nECLI:DE:BGH:2017:310117B4STR531.16.0\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Es kann dahinstehen, ob die Rüge, die Strafkammer habe bei der Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens hinsichtlich zweier Zeugen gegen Verfahrensrecht verstoßen, deshalb nicht zulässig erhoben ist, weil dem Vorbringen nicht entnommen werden kann,\ndass die Zeugen mit ihrer Untersuchung einverstanden gewesen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 – 1 StR 602/12, NStZ 2013, 672; Beschluss vom\n5. Oktober 2004 – 1 StR 284/04; dagegen BGH, Urteil vom 21. August 2014 – 3 StR\n208/14, NStZ 2015, 299 mwN). Denn die Rüge ist aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Erwägungen jedenfalls unbegründet.\n\n2. Die Rüge, das Landgericht habe einen gegen den Sachverständigen\nDr. W. gerichteten Befangenheitsantrag unter Verstoß gegen § 74 Abs. 1 StPO\nabgelehnt, ist zulässig erhoben. Eines über die Mitteilung des Ablehnungsgesuchs\nund des diesen Antrag zurückweisenden Beschlusses hinausgehenden Sachvortrags\nbedurfte es in dem hier gegebenen Fall nicht. Denn bei der Ablehnung eines Sachverständigen prüft das Revisionsgericht nicht selbstständig, ob die Voraussetzungen\nfür die Besorgnis einer Befangenheit im konkreten Fall vorliegen. Es hat vielmehr\nallein nach revisionsrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden, ob das Ablehnungsgesuch ohne Verfahrensfehler (hier nicht geltend gemacht) und mit ausreichender Begründung zurückgewiesen worden ist. Dabei ist es an die vom Tatgericht festgestellten Tatsachen gebunden, die dieses in seinem Beschluss darzulegen hat (vgl. BGH,\nBeschluss vom 22. Juli 2014 – 3 StR 302/14, NStZ 2014, 663, 664 mwN). Die Rüge\nist jedoch – wie vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt – unbegründet.\n\n3. Die Feststellungen zu der als vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG bewerteten Tat unter Ziffer II. 2. der Urteilsgründe sind\nausreichend. Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen in den Urteilsgründen die für\nerwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden, in denen die gesetzlichen\n\nMerkmale der Straftat gefunden werden. Hierzu hat der Tatrichter auf der Grundlage\neiner vorausgegangenen rechtlichen Subsumtion die Urteilsgründe so abzufassen,\ndass sie erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen zuzuordnen sind und sie ausfüllen\nkönnen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 – 3 StR 473/04, BGHR StPO\n§ 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 13 mwN). Dem werden die Urteilsgründe gerecht. Denn sie lassen ausreichend erkennen, wann und wo der Angeklagte ein\nKraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen geführt hat, ohne – wie ihm bekannt war – im\nBesitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nQuentin Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-31/4-str-531-16","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-31/4-str-531-16","retrieved":"2026-10-24 07:55:19.766276+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-01-31/4-str-531-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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