{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2017-11-30_3_StR_539_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:301117B3STR539.17.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2017-11-30","aktenzeichen":"3 StR 539/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 539/17\nvom\n30. November 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2017:301117B3STR539.17.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 30. November 2017\ngemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom\n2. August 2017 wird auf ihre Kosten verworfen.\n\n2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil\nwird verworfen.\n\n3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund vier Monaten verurteilt. Gegen das am 2. August 2017 in ihrer Anwesenheit\nverkündete Urteil hat die Angeklagte mit einem am 18. September 2017 beim\nLandgericht eingegangenen Schriftsatz ihres Verteidigers vom selben Tage\nRevision eingelegt. Zugleich hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt.\n\n2 Der Wiedereinsetzungsantrag erweist sich als unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:\n\n\"Er ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt, da die Angeklagte nach ihrem Vortrag bereits am 4. September\n2017 Kenntnis von der Fristversäumung erlangte. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde jedoch erst am\n18. September 2017 und mithin verspätet gestellt.\n\nAuch mit ihrem Vorbringen, der Verteidiger, Rechtsanwalt D. , sei\nvom 4. September 2017 bis zum 13. September 2017 nicht erreichbar\ngewesen und wegen der versäumten Revisionseinlegung nicht tätig\ngeworden, dringt die Antragstellerin nicht durch. Soweit hierin ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Frist nach § 45 Abs. 1\nSatz 1 StPO zu sehen ist, war die Antragstellerin nicht ohne eigenes\nVerschulden im Sinne des § 44 Abs. 1 StPO an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert. Bereits aus dem eigenen Vortrag ergibt sich,\ndass die Antragstellerin spätestens am 4. September 2017 Kenntnis\ndavon erlangte, dass ihr Verteidiger die Revision aufgrund mangelnder\nKenntnis der Rechtsmittelfrist nicht fristgerecht eingelegt hatte. Folglich\nmusste die Antragstellerin ab diesem Zeitpunkt und damit bereits wesentlich vor dem Datum der Stellung des Wiedereinsetzungsantrags\nvom 18. September 2017 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Verteidigers haben. Zur Vermeidung eines eigenen Verschuldens hätte sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung binnen der Wochenfrist entweder\nselber stellen oder durch einen zuverlässigen Verteidiger einreichen\nlassen müssen (vgl. Senat NStZ-RR 2017, 149). Die Unkenntnis von\ngesetzlichen Bestimmungen - hier der Wiedereinsetzungsfrist - vermag\nfehlendes Verschulden ebenfalls nicht zu begründen (BGH NStZ-RR\n2017, 48 mwN).\n\nSchließlich fehlt es hinsichtlich der Gespräche mit der Kanzlei oder\ndem Verteidiger ab dem 4. September 2017 - und damit einem eigenen\nUnverschulden an der rechtzeitigen Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags - an der erforderlichen Glaubhaftmachung (§ 45 Abs. 2 Satz 1\nStPO). Die eigene Erklärung der Angeklagten reicht hierfür nicht aus\n(BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 3; Senat NStZ-RR 2010,\n378 mwN; Meyer-Goßner, aaO, § 45 Rdn. 9). Die eidesstattliche Versicherung des Ehemannes verhält sich hierzu nicht und eine Erklärung\ndes Rechtsanwalts D. hat die Angeklagte nicht vorgelegt.\"\n\n3 Dem schließt sich der Senat an.\n\n4 Da die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (§ 341 Abs. 1 StPO) danach nicht eingehalten worden ist, verwirft der Senat die Revision gemäß § 349\nAbs. 1 StPO als unzulässig.\n\nBecker Gericke Spaniol\n\nTiemann Berg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-30/3-str-539-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-30/3-str-539-17","retrieved":"2026-10-24 07:54:20.221392+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-11-30/3-str-539-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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