{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:300817BIIZA5.17.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2017-08-30","aktenzeichen":"II ZA 5/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZA 5/17\n\nvom\n\n30. August 2017\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:300817BIIZA5.17.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2017 durch die\nRichterin Grüneberg als Einzelrichterin\n\nbeschlossen:\n\nDie Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 12. Mai 2017 (Kassenzeichen\n780017123432) wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Beklagte hat in dem Zivilrechtsstreit 2 C 434/06 AG Kitzingen die\nBewilligung von Prozesskostenhilfe für die \"Wiederaufnahme und Fortführung\ndes Verfahrens\" beantragt. Das Amtsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag\nabgelehnt; das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen hat die Beklagte mit Schreiben vom 18. März 2017\nbeim Bundesgerichtshof eine \"Nichtzulassungsbeschwerde ... einschließlich\neines PKH-Antrags\" eingereicht. Mit weiterem Schreiben vom 8. April 2017 hat\nsie auf den Hinweis der Rechtspflegerin, dass eine Rechtsbeschwerde gegen\nden Beschluss des Landgerichts mangels Zulassung in der angefochtenen Entscheidung unstatthaft sei und ihr daher auch keine Prozesskostenhilfe für das\nRechtsbeschwerdeverfahren bewilligt werden könne, mitgeteilt, dass ihre\nRechtsbeschwerde bestehen bleibe.\n\n2 Mit Beschluss vom 25. April 2017 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin für das Rechtsbeschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt und ihre\nRechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts als unzulässig verworfen.\n\n3 Die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 22. Juni 2017 und vom 22. Juli\n2017 gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 12. Mai\n2017 (Kassenzeichen 780017123432) gewandt. Die Kostenbeamtin hat die\nEingaben als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.\n\n4 II. Die Eingaben der Beklagten vom 22. Juni 2017 und vom 22. Juli 2017\nsind als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung\nhat gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zu entscheiden (vgl.\nBGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7;\nBeschluss vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1).\n\n5 III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung\nder Beklagten hat keinen Erfolg.\n\n6 1. Die angesetzte Gebühr gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1826 der Anlage 1 zum GKG ist in der angegebenen Höhe von 120 € angefallen, da die\nRechtsbeschwerde der Beklagten mit dem Beschluss des II. Zivilsenats vom\n25. April 2017 als unzulässig verworfen worden ist. Diese Gebühr ist nach der\nKostenentscheidung des Senats im Beschluss vom 25. April 2017 von der Beklagten zu tragen.\n\n7 2. Dagegen macht die Beklagte ohne Erfolg geltend, es fehle bereits an\neiner rechtskräftigen Entscheidung über die Verwerfung ihrer Rechtsbeschwer-\n\nde, da die ihr zugestellte Ausfertigung des Beschlusses vom 25. April 2017 in\nmehrfacher Hinsicht nicht dem Beurkundungsgesetz (§ 49 BeurkG) entspreche\nund daher unwirksam sei.\n\n8 Entgegen der Ansicht der Beklagten setzt die Wirksamkeit der Zustellung\nder Beschlussausfertigung gemäß § 329 Abs. 1, Abs. 3, § 317 Abs. 2 Satz 1\nund 2, Abs. 3 und 4 ZPO nicht voraus, dass der Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Datumsangabe enthält (vgl. BGH,\nBeschluss vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06, NJW 2007, 3640 Rn. 21). Das Gesetz stellt für den Ausfertigungsvermerk keine über die Mindestanforderungen\ndes § 317 Abs. 4 ZPO (Unterschrift, Gerichtssiegel) hinausgehenden Erfordernisse auf. Auch das Beurkundungsgesetz sieht in § 49 Abs. 2 Satz 1 BeurkG für\ndie notarielle Ausfertigung die Angabe des Tages ihrer Erteilung lediglich als\nSollvorschrift vor (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06,\nNJW 2007, 3640 Rn. 21 mwN).\n\n9 Auch die Erklärung des Urkundsbeamten, dass die in der Ausfertigung\nwiedergegebenen Teile der Entscheidung gleich lautend mit denen der Urschrift\nsind, braucht - anders als die Beklagte meint - nicht wörtlich im Ausfertigungsvermerk enthalten zu sein. Das Gesetz sieht eine bestimmte äußere Form für\nden Ausfertigungsvermerk nicht vor. Es genügt, dass die Abschrift durch die\nUnterschrift des Urkundsbeamten, das Gerichtssiegel oder den Dienststempel\nund Worte wie \"Ausfertigung\" oder \"ausgefertigt\" erkennen lässt, dass es sich\num eine Ausfertigung im Sinne von § 317 Abs. 4 ZPO handeln soll (vgl. BGH,\nBeschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22 Rn. 8 mwN).\n\n10 Soweit die Beklagte weiter geltend macht, dass der ihr zugestellte Beschluss von den zuständigen Richtern nicht unterschrieben worden sei, ist sie in\n\nden Instanzen bereits wiederholt darauf hingewiesen worden, dass Entscheidungsausfertigungen von den zuständigen Richtern nicht unterschrieben werden und sich das unterzeichnete Original der Entscheidung - wie hier der Beschluss vom 25. April 2017 im hiesigen Senatsheft - bei den Gerichtsakten befindet.\n\n11 Nicht durchgreifend ist schließlich auch der Einwand der Beklagten, der\nBeschluss vom 25. April 2017 sei ihr als Ausfertigung zugestellt worden, obwohl\nGerichtsurteile gemäß §§ 315, 317 ZPO den Parteien nur in beglaubigter Abschrift und Ausfertigungen nur auf Antrag zuzustellen seien. Der Zweck der Zustellung wird im vorliegenden Fall mit der Zustellung einer Beschlussausfertigung ebenso erfüllt wie mit der Zustellung einer beglaubigten Abschrift. Zweck\nder Zustellung ist es - neben dem Nachweis des Zeitpunkts der Übergabe -,\ndem Adressaten gegenüber die Gelegenheit zur Kenntnisnahme von dem zuzustellenden Schriftstück zu gewährleisten (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1992\n- II ZR 242/91, BGHZ 118, 45, 47). Diese Kenntnisnahme ist hier auch mit der\nZustellung einer Ausfertigung der Entscheidung gewährleistet, da bei Beschlüssen infolge der fehlenden Verweisung in § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf § 317\nAbs. 2 Satz 3 ZPO auch bei Ausfertigungen eine vollständige Wiedergabe der\nUrschrift erforderlich und eine abgekürzte Ausfertigung unzulässig ist (vgl.\nMünchKommZPO/Musielak, 5. Aufl., § 329 Rn. 13; Hk-ZPO/Saenger, 7. Aufl.,\n§ 329 Rn. 32). Die Zustellung einer solchen (vollständigen) Ausfertigung gewährleistet demnach ebenso wie eine beglaubigte Abschrift des Dokuments die\nMöglichkeit der Kenntnisnahme und ist somit weder unzulässig noch unwirksam\n(vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 169 Rn. 13; Vollkommer, ebenda, § 317\nRn. 2; Hk-ZPO/Siebert, ZPO, 7. Aufl., § 169 Rn. 6).\n\n12 3. Von der Erhebung der Kosten ist auch nicht deshalb abzusehen, weil\nder Senat - wie die Beklagte weiter geltend macht - vorab über ihren Prozesskostenhilfeantrag hätte entscheiden müssen und die gleichzeitige Verwerfung\nihrer Rechtsbeschwerde deswegen als unrichtige Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1\nSatz 1 GKG) anzusehen wäre.\n\n13 Zwar kann ein Absehen von der Kostenerhebung wegen unrichtiger\nSachbehandlung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG auch im Rahmen einer Erinnerung gemäß § 66 GKG geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom\n4. Mai 2005 - XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 956 Rn. 3 ff.; Beschluss vom\n6. Juni 2007 - III ZB 16/07, RVGReport 2007, 360 Rn. 4; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., § 21 GKG Rn. 66, § 66 Rn. 23 \"Nichterhebung\"). Es liegt jedoch keine unrichtige Sachbehandlung durch den Senat vor. Die Beklagte hat\nbereits mit ihrem ersten Schreiben vom 18. März 2017 eine ausdrücklich als\nsolche überschriebene Nichtzulassungsbeschwerde \"einschließlich eines PKH-Antrags\" übersandt. Dass hiermit noch keine Einlegung des Rechtsmittels, verbunden mit einem gleichzeitigen Prozesskostenhilfeantrag für das Rechtsmittelverfahren, gemeint war, sondern die Beklagte zunächst lediglich eine Bescheidung ihres Prozesskostenhilfeantrags begehrte und erst danach über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entscheiden wollte, war auch ihren weiteren Ausführungen im Schreiben vom 18. März 2017 nicht zu entnehmen. Zudem hat die\nBeklagte in ihrem weiteren Schreiben vom 8. April 2017 ausdrücklich erklärt,\ndass ihre Rechtsbeschwerde trotz des Hinweises auf deren Unstatthaftigkeit\nbestehen bleibe. Dies war - da eine an die Bedingung der Prozesskostenhilfe\ngeknüpfte Rechtsmitteleinlegung unzulässig wäre (vgl. BGH, Beschluss vom\n27. Oktober 2010 - XII ZB 113/10, FamRZ 2011, 29 Rn. 17) - als unbedingte\nErhebung bzw. Weiterverfolgung der Rechtsbeschwerde zu verstehen, die\n\ndementsprechend auch zutreffend durch den Senat als solche beschieden worden ist.\n\n14 IV. Das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).\n\nGrüneberg\n\nVorinstanzen:\nAG Kitzingen, Entscheidung vom 02.03.2017 - 2 C 434/06 -\nLG Würzburg, Entscheidung vom 14.03.2017 - 3 T 498/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-08-30/ii-za-5-17","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-08-30/ii-za-5-17","retrieved":"2026-10-24 07:57:36.418495+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-08-30/ii-za-5-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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