{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-08_NA_2017-05-30_VIII_ZB_54_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:300517BVIIIZB54.16.0","court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2017-05-30","aktenzeichen":"VIII ZB 54/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIII ZB 54/16\n\nvom\n\n30. Mai 2017\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:300517BVIIIZB54.16.0\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter\nProf. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger\n\nbeschlossen:\n\nDer Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\ndie Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der\nRechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 7. Zivilkammer - vom 5. Juli 2016 gewährt.\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der vorgenannte\nBeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth hinsichtlich Ziffer 2\nder Beschlussformel (Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags) aufgehoben.\n\nDer Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\ndie Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das\nUrteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 26. Februar 2016 gewährt.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nGegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 6.570 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Durch das ihren Prozessbevollmächtigten am 1. März 2016 zugestellte\nUrteil des Amtsgerichts ist die Beklagte zur Räumung und Herausgabe ihrer\nvon der Klägerin gemieteten Wohnung in Nürnberg verurteilt worden. Ihren am\n21. März 2016 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht durch Beschluss vom 26. April 2016 zurückgewiesen; dieser ist der Beklagten am 30. April 2016 zugestellt worden. Durch einen am 18. Mai 2016 bei\ndem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist beantragt und\ngleichzeitig Berufung eingelegt. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist hat das Berufungsgericht im angefochtenen Beschluss zurückgewiesen, weil er nicht innerhalb der gemäß § 234 ZPO bis zum 17. Mai 2016\nlaufenden Antragsfrist gestellt worden sei. Auch \"die Entscheidung BGH Az.\nVII ZA 21/08\" lasse kein anderes Ergebnis zu. Eine schuldlose Versäumung der\nFrist und damit ein Grund zur Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist\nsei nicht zu erkennen. Der Hinweis auf die Zustellung an einem Samstag und\nden Pfingstfeiertag genügten hierzu nicht, sondern führten zur Verlängerung der\nFrist bis zum 17. Mai 2016.\n\n2 Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte, der insoweit durch\nSenatsbeschluss vom 23. August 2016 (VIII ZA 25/16) Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, mit ihrer Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n3 1. Der Beklagten, die innerhalb der laufenden Frist zur Einlegung der\nRechtsbeschwerde einen ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag unter\nBeifügung vollständiger Unterlagen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse gestellt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde\nzu bewilligen (§ 233 ZPO). Denn sie war im Hinblick auf ihre Bedürftigkeit ohne\nihr Verschulden an der Einhaltung dieser Fristen gehindert und hat die versäumten Rechtshandlungen nach Wegfall des Hindernisses innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 ZPO) nachgeholt.\n\nIII.\n\n4 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2\nSatz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen\nRechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).\nDieses verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der\nVerfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen\nnicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. BVerfG,\nNJW 2005, 814, 815; Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB\n15/16, juris Rn. 6; vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; jeweils mwN). Indem das Berufungsgericht infolge unzureichender Prüfung des\nLaufs der gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch\nfür die Frist zur Einlegung der Berufung maßgeblichen Wiedereinsetzungsfrist\nden rechtzeitigen Eingang der Berufungsschrift verneint und dementsprechend\nder Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in die zunächst infolge Bedürf-\n\ntigkeit versäumte Berufungsfrist versagt hat, hat es ihr den Zugang zur Berufungsinstanz in zulassungsbedürftiger Weise verwehrt.\n\n5 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, weil die vom Berufungsgericht ohne nähere Erläuterung vorgenommene Bemessung der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) nicht frei\nvon Rechtsfehlern ist.\n\n6 a) Eine Partei, die - wie hier die Beklagte für die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - um Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel nachsucht, ist bei noch laufendem Prozesskostenhilfeverfahren schuldlos\nverhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, wenn sie Anlass hat, auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu vertrauen. Dieses Hindernis entfällt mit der\nEntscheidung über das Gesuch. Für den - hier gegebenen - Fall, dass die beantragte Prozesskostenhilfe nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert wird,\nbleibt der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine kurze Frist\nvon (höchstens) drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel\nauf eigene Kosten durchführen will. Erst dann beginnt die zweiwöchige Frist des\n§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO für das Wiedereinsetzungsgesuch und die damit zu\nverbindende Einlegung des Rechtsmittels (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom\n20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, WuM 2009, 186 Rn. 6 f. mwN; vom 14. April\n2011 - I ZA 21/10, MarkenR 2011, 267 Rn. 21 f.; vom 23. April 2013 - II ZB\n21/11, WM 2013, 1329 Rn. 16; vom 10. Oktober 2016 - IX ZR 199/16, juris\nRn. 1; ferner etwa BAG, NZA-RR 2013, 660 Rn. 5; BFH, Beschluss vom\n5. März 2014 - V B 87/13, juris Rn. 6).\n\n7 b) Mit dem Lauf der genannten Überlegungsfrist hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht in der durch die vorliegende Fallgestaltung gebotenen Weise befasst. Vor allem lässt seine Entscheidung nicht, zumindest nicht\nhinreichend sicher erkennen, ob es angesichts der Benennung des (fehlerhaf-\n\nten) Geschäftszeichens \"VII ZR 21/08\" überhaupt von der Anwendbarkeit einer\nzusätzlichen Überlegungsfrist ausgehen wollte, oder ob es für den von ihm mit\ndem 17. Mai 2016 angenommenen Fristablauf allein auf die zweiwöchige Frist\ndes § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgestellt hat, die gemäß § 222 Abs. 1, 2 ZPO,\n§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB an diesem Tage geendet hätte. Dies\nkann der Senat nachholen, da die Frage, ob Wiedereinsetzung zu Recht versagt worden ist, auch in tatsächlicher Hinsicht ohne Bindung an die Würdigung\ndes Berufungsgerichts in vollem Umfang seiner Prüfung unterliegt (BGH, Urteil\nvom 18. März 1992 - IV ZR 101/91, NJW 1992, 1898 unter 4 a; Beschluss vom\n21. Januar 2010 - IX ZB 164/09, ZInsO 2010, 631 Rn. 13; jeweils mwN).\n\n8 c) Der Lauf der der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist vorgeschalteten Überlegungsfrist hat zwar, da § 193 BGB und § 222 Abs. 2 ZPO auf\nden Fristbeginn keine Anwendung finden (BFH, Beschluss vom 28. November\n2007 - IX B 175/07, juris Rn. 3; BeckOGK BGB/Fervers, Stand März 2017,\n§ 193 Rn. 29 mwN), bereits am 1. Mai 2016 begonnen. Allerdings ist es im\nStreitfall wegen der besonderen Umstände, die neben einer Zustellung des die\nProzesskostenhilfe versagenden Beschlusses am Wochenende durch eine außergewöhnliche Häufung von Feier- und Brückentagen und die damit typischerweise verbundenen Erschwernisse hinsichtlich einer effektiven Einholung\nvon Rat zur weiteren Vorgehensweise geprägt sind, geboten, der Beklagten zur\nWahrung einer ihren Interessen gerecht werdenden Überlegungsmöglichkeit\neine viertägige Frist zuzubilligen. Dementsprechend hat der Lauf der Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 2 BGB erst am 5. Mai\n2016, dem Himmelfahrtstag, begonnen und gemäß § 222 Abs. 1 ZPO, § 188\nAbs. 2 Alt. 2 BGB mit Ablauf des 18. Mai 2016 geendet, so dass die an diesem\nTage zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingegangene Berufungsschrift der Klägerin die nach § 234 Abs. 1 Satz 1, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebenen Fristen gewahrt hat.\n\n9 3. Hiernach kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.\nDie Sache ist, da auch die übrigen Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung vorliegen, hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist zur Endentscheidung reif, weil es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf (§ 577\nAbs. 5 Satz 1 ZPO). Dem Gesuch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist ist danach stattzugeben.\n\n10 Demgegenüber ist der Antrag der Beklagten auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist, die nach § 234 Abs. 1\nSatz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO für eine mittellose, um Prozesskostenhilfe\nnachsuchende Partei erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beginnt (BGH, Beschlüsse\nvom 30. April 2014 - III ZB 86/13, NJW 2014, 2442 Rn. 8 vom 10. Oktober 2016\n\n- IX ZR 199/16, juris Rn. 2 [zur versäumten Nichtzulassungsbeschwerdebegrüngungsfrist]; jeweils mwN), noch nicht entscheidungsreif. Die Bewilligung\nhängt vielmehr zusätzlich davon ab, dass die versäumte Berufungsbegründung\nnach Maßgabe des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nachgeholt wird.\n\nDr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles\n\nDr. Schneider Dr. Bünger\n\nVorinstanzen:\nAG Nürnberg, Entscheidung vom 26.02.2016 - 16 C 7785/15 -\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 05.07.2016 - 7 S 2087/16 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-30/viii-zb-54-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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