{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:300517BIXZR124.16.0","court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2017-05-30","aktenzeichen":"IX ZR 124/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 124/16\nvom\n\n30. Mai 2017\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:300517BIXZR124.16.0\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg\n\nam 30. Mai 2017\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des\n28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Mai 2016\ngemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.\n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats\nStellung zu nehmen.\n\nDer Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 32.044,11 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1 und 2, Schweizer Rechtsanwälte,\ndie eine Anwaltskanzlei in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt\nhaben, aus einem Anwaltsvertrag wegen Anwaltsfehlern und die Beklagte zu 3,\neine am 17. Juni 2011 von den Beklagten zu 1 und 2 gegründete Anwaltsgesellschaft in der Form einer Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, auf\n\nSchadensersatz in Anspruch, weil die Beklagten zu 1 und 2 alle Passiva und\nAktiva ihrer vormaligen Anwaltsgesellschaft in die neue Gesellschaft eingebracht hätten und diese deswegen nach Schweizer Recht neben den Beklagten\nzu 1 und 2 für deren Anwaltsfehler hafte. Die Beklagten betreiben eine Internetseite in deutscher und englischer Sprache, die von Deutschland erreichbar ist.\n\n2 Der in Deutschland lebende Kläger ist als selbständiger Maler- und Lackiermeister in Kirchhundem tätig, seit 2002 zusammen mit seinem Vater in der\nRechtsform einer GmbH, wobei er und sein Vater jeweils 50 v.H. der Gesellschaftsanteile hielten. Seit 2007 hält der Kläger die Anteile an der Gesellschaft\nalleine. Er legte aufgrund von Vermögensverwaltungsverträgen ab 2002 im eigenen Namen Gelder bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Firmensitz in der Schweiz (künftig: Unternehmen) an, die ohne Erlaubnis nach § 32\nAbs. 1 KWG ihre Anlageprodukte in Deutschland vertrieb. Im Jahr 2006 kündigte der Kläger die Verträge, erhielt aber nur einen Teilbetrag der eingezahlten\nGelder zurück. Deswegen beauftragte er seine Rechtsanwälte, die neben ihm\n60 bis 100 weitere Mandanten gegen dasselbe Unternehmen vertraten, mit der\nGeltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Spätestens im Sommer\n2010 wurde den klägerischen Anwälten bekannt, dass über das Vermögen des\nSchweizer Unternehmens ein sogenanntes Nachlassverfahren nach Schweizer\nRecht anhängig war, das der Schuldensanierung dient. Deswegen fragten sie\nEnde 2010 den Beklagten zu 1, ob er bereit sei, ihre Mandanten im Schweizer\nNachlassverfahren zu vertreten.\n\n3 Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 überließ der Beklagte zu 1 den klägerischen Anwälten per Email zum Ausdrucken Auftragsformulare, Vollmachten\nsowie Formulare für die sogenannten Forderungseingaben im Nachlassverfahren. Das genannte Schreiben war an die geschädigten Kunden des Unterneh-\n\nmens gerichtet; in ihm stellte der Beklagte zu 1 seine Anwaltskanzlei und das\nNachlassverfahren vor und erklärte die Bereitschaft, die Geschädigten im Nachlassverfahren zu vertreten. Die klägerischen Anwälte vervielfältigten die Unterlagen und leiteten sie mit einem Anschreiben an ihre Mandanten weiter, unter\nanderem an den Kläger. Der Kläger gab die Unterlagen unterschrieben unter\ndem Datum des 11. Januar 2011 an seine Anwälte zurück, die sie an die Beklagten zu 1 und 2 weiterleiteten. Danach hatte der Kläger die Beklagten zu 1\nund 2 mit der Forderungseingabe in das Nachlassverfahren und der Vertretung\nin den Gläubigerversammlungen beauftragt. Auftragsgemäß meldete der Beklagte zu 1 die klägerischen Forderungen im Nachlassverfahren an und stimmte\nin der Gläubigerversammlung am 7. November 2011 auch namens des Klägers\ndem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung zwischen dem Unternehmen\nund seinen Gläubigern vorbehaltlos zu.\n\n4 Parallel zum Nachlassverfahren verklagte der Kläger einen ehemaligen\nstellvertretenden Direktor und den ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrats des Unternehmens auf Schadensersatz. Die Klage wurde abgewiesen, weil\nin Deutschland kein Gerichtsstand begründet sei. Die klägerische Berufung gegen dieses Urteil wurde zurückgewiesen; zwar seien die deutschen Gerichte\ninternational zuständig, doch sei die Klage unbegründet, weil die Schadensersatzansprüche des Klägers nach dem anzuwendenden Schweizer Recht gemäß Artikel 303 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) untergegangen seien. Nach dieser Regelung wahrt ein Gläubiger,\nwelcher dem Nachlassvertrag zugestimmt hat, seine Rechte gegen Mitschuldner, Bürgen und Gewährspflichtige nur, sofern er ihnen mindestens zehn Tage\nvor der Gläubigerversammlung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen die Abtretung seiner Forderung gegen Zahlung angeboten hat.\n\n5 Nunmehr verlangt der Kläger wegen des Verlusts dieser Ansprüche von\nden Beklagten Schadensersatz in Höhe von 32.044,11 €. Das Landgericht hat\ndurch Zwischenurteil festgestellt, dass es international zuständig ist. Die Berufung der Beklagten hiergegen ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchten die Beklagten die Verwerfung der Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit erreichen.\n\nII.\n\n6 Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das angerufene Landgericht\nSiegen nach Art. 16 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Fall 2 des Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007\n(künftig: LugÜ 2007 oder Lugano-Übereinkommen) international zuständig. Gegenstand der Klage seien Ansprüche des Klägers aus einem Vertrag, welchen\ner als Verbraucher geschlossen habe. Die Beklagten zu 1 und 2 hätten ihre Tätigkeit auf Deutschland als Wohnsitzstaat des Klägers sowohl durch ihren Internetauftritt als auch durch ihr Schreiben vom 3. Januar 2011 ausgerichtet, als sie\ndie Mandanten der klägerischen Rechtsanwälte, auch den Kläger, am 3. Januar\n2011 werbend angeschrieben und dem Anschreiben Auftrags- und Vollmachtformulare beigefügt hätten. Auch die Beklagte zu 3 könne im Verbrauchergerichtsstand in Deutschland verklagt werden. Sie sei zwar nicht selbst Vertragspartner des Klägers geworden, habe den Vertrag jedoch durch Übernahme der\nMandate der vorher bestehenden Anwaltsgesellschaft übernommen und könne\ndeswegen als Rechtsnachfolgerin im Verbrauchergerichtsstand verklagt werden.\n\nIII.\n\n7 Die statthafte Revision gegen das Zwischenurteil (§ 280 Abs. 2 Satz 1\nZPO) ist zulässig. Doch liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1\nZPO).\n\n8 1. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Frage zugelassen,\nob die Beklagten zu 1 und 2 ihre Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Klägers\nausgerichtet haben. Diese Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie der\nSenat mit Urteil vom 9. Februar 2017 (IX ZR 67/16, WM 2017, 565) entschieden\nhat.\n\n9 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.\n\n10 a) Die Wertung des Berufungsgerichts, die Beklagten zu 1 und 2 hätten\nihre anwaltliche Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet, hält der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand (vgl. BGH, aaO Rn. 28). Dabei kann\nder Senat dahinstehen lassen, ob die Beklagten zu 1 und 2 allein durch die\nAusgestaltung der Internetseite ihre anwaltliche Tätigkeit gerade auch auf\nDeutschland ausgerichtet haben. Denn jedenfalls die Gesamtschau von Internetseite und den von den Beklagten zu 1 und 2 vorgenommenen Tätigkeiten,\num den Vertragsschluss zu erreichen, ergibt das Ausrichten ihrer Tätigkeit gerade auch auf Deutschland.\n\n11 aa) Die Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 enthält allerdings allenfalls\nschwache Anhaltspunkte für ein Ausrichten ihrer Anwaltstätigkeit auf Deutschland. Doch belegt der Internetauftritt, dass die Beklagten zu 1 und 2 ihre Tätig-\n\nkeit auch auf Mandanten aus dem Ausland ausgerichtet haben, ohne Verbraucher als Mandanten auszuschließen. Dabei hat der Kläger mit der Vorlage eines Ausdrucks der aktuellen Internetseite der Beklagten zu 3 das Erforderliche\ngetan, um den Inhalt der Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 zum Zeitpunkt\ndes Vertragsschlusses frühestens im Januar 2011 zu beschreiben. Es hätte\nnunmehr den Beklagten oblegen, diesen Vortrag gemäß § 138 Abs. 2 ZPO\nsubstantiiert zu bestreiten (BGH, aaO Rn. 30 f).\n\n12 Auf der in deutscher und englischer Sprache abgefassten Internetseite\nwarben die Beklagten zu 1 und 2 damit, ihre Rechtsanwälte sprächen neben\nDeutsch und Englisch Französisch, Italienisch, Spanisch und Tibetisch, wovon\nnur Deutsch, Französisch und Italienisch Landessprachen sind. Weiter haben\ndie Beklagten zu 1 und 2 darauf hingewiesen, Personen und Unternehmen aus\nder Schweiz und aus dem Ausland zu vertreten. Sie boten eine international\nausgerichtete Rechtsberatung an und warben mit internationalen Kompetenzen.\nSie verwendeten einen anderen Domänennamen oberster Stufe als den der\nSchweiz; Telefonnummer und Anschrift waren mit Auslandsvorwahl und Länderkennzeichen versehen. Interessenten konnten über die Internetseite, die von\nDeutschland aus zu erreichen war, Kontakt zu den Beklagten aufnehmen (vgl.\nBGH, aaO Rn. 33). Dass den angebotenen Dienstleistungen in Bezug auf die\nforensische Tätigkeit der internationale Charakter fehlte, hindert die nationalen\nGerichte nicht, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller festgestellten Indizien\ndennoch ein Ausrichten der Tätigkeit auf einen anderen Staat anzunehmen.\nDenn keines der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist für\nsich alleine für die Annahme des Merkmals des Ausrichtens erforderlich oder\nausschlaggebend. Der Europäische Gerichtshof misst dem Indiz des internationalen Charakters der Tätigkeit zudem nur eine begrenzte Wirkung zu (BGH,\naaO Rn. 34 f mwN).\n\n13 bb) Das Berufungsgericht durfte in dem Schreiben der Beklagten zu 1\nund 2 vom 3. Januar 2011 ein Werbeschreiben sehen, durch das ein Ausrichten\nbegründet wird (vgl. BGH, aaO Rn. 25). Die Beklagten zu 1 und 2 haben mit\nihrem Schreiben nicht nur einem die Bedingungen eines Anwaltsmandats erfragenden Interessenten geantwortet, sondern ihnen weder namentlich noch in der\nZahl bekannte Mandanten der klägerischen Anwaltskanzlei beworben, um sie\nzu einem Vertragsschluss zu veranlassen. Weiter haben sie ihnen entweder ein\nausdrückliches Angebot oder aber eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots gemacht. Dadurch haben sie ihren Willen zum Ausdruck gebracht, in\nDeutschland ansässige Mandanten zum Abschluss eines Anwaltsvertrages zu\nmotivieren (vgl. BGH, aaO Rn. 39 ff). Einen faktisch bereits ausgehandelten\nAnwaltsvertrag hat es ausweislich des Anschreibens vom 3. Januar 2011 nicht\ngegeben (BGH, aaO Rn. 40). Der Verbrauchergerichtsstand kann auch nicht\ndeswegen verneint werden, weil der Kläger den Anwaltsvertrag mit den Beklagten zu 1 und 2 letztlich aufgrund einer dahin gehenden Beratung und Empfehlung durch seine deutschen Anwälte geschlossen hat. Gegen das Merkmal des\nAusrichtens spricht jedenfalls nicht die fehlende (oder über den Zurechnungszusammenhang zu modifizierende) Kausalität oder Motivation durch die absatzfördernde Tätigkeit des Unternehmers, weil diese nicht erforderlich ist. Für das\nMerkmal des Verbrauchers kommt es darüber hinaus auf eine tatsächlich vorhandene Schutzbedürftigkeit nicht an, solange der Vertragspartner eines gutgläubigen Unternehmers nicht den Eindruck erweckt, er handele zu beruflichen\noder gewerblichen Zwecken (vgl. BGH, aaO Rn. 47). Zudem sind vorliegend\nden Beklagten zu 1 und 2 die absatzfördernden Handlungen der klägerischen\nAnwälte zuzurechnen. Die im Streitfall festgestellten Umstände sprechen für ein\ngemeinsames Vermarktungskonzept von klägerischen Anwälten und Beklagten.\nDeswegen ist die Empfehlung durch die klägerischen Anwälte, die Beklagten\n\nzu 1 und 2 zu beauftragen, diesen als Unternehmer zuzurechnen, weil sie mit\nderen Wissen und Wollen als Teil des Konzeptes erfolgt ist (vgl. BGH, aaO\nRn. 48 ff).\n\n14 b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht weiter festgestellt, dass\nder Kläger Verbraucher im Sinne von Art. 15 LugÜ 2007 ist.\n\n15 aa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Verbraucher natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag\nschließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet\nwerden kann. Der Begriff des Verbrauchers ist eng auszulegen und nach der\nStellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit\ndessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung dieser\nPerson zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter\nGeschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann. Es fallen nur Verträge unter diese Sonderregelung, die eine\nEinzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder\nZielsetzung und unabhängig von einer solchen schließt. Die Beweislast für die\nVerbrauchereigenschaft trägt derjenige, der sich darauf beruft (BGH, aaO Rn.\n13).\n\n16 bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger\nden Anwaltsvertrag allein zu nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zwecken\nmit den Beklagten zu 1 und 2 geschlossen hat, weil er die dem Anwaltsvertrag\nzugrundeliegenden Kapitalanlagevertrag zu einem allein nichtberuflichen und\nnichtgewerblichen Zweck geschlossen hat. Es hat darauf verwiesen, dass der\nKläger sowohl den Anwaltsvertrag als auch die Vermögensverwaltungsverträge\nim eigenen Namen ohne Bezug auf sein in der Rechtsform einer GmbH betrie-\n\nbenes Malergeschäft als Privatperson geschlossen hat und nicht als Vertreter\nseines Unternehmens. Dem Vertragsschluss mit dem Schweizer Unternehmen\nwar eine Anlageberatung vorausgegangen, in der nach der privaten Lebenssituation des Klägers und seinen Anlagezielen gefragt worden ist. Das Unternehmen beglückwünschte den Kläger nach Vertragsschluss dazu, einen wichtigen Schritt für seine \"private Vermögensbildung\" getan zu haben. Daraus hat\ndas Berufungsgericht geschlossen, dass dieser Vertrag dazu diente, privates\nVermögen des Klägers anzulegen und zu verwalten. Anhaltspunkte dafür, dass\ndas nach dem Willen der Anleger über Jahrzehnte hinweg einzuzahlende Kapital letztlich wieder dem Betriebsvermögen hätte zugeführt werden sollen, lägen\nnicht vor und seien auch nicht plausibel. Das gelte auch, wenn die Behauptung\nder Beklagten zutreffe, der Kläger habe die Mittel für die Geldanlagen in der\nSchweiz aus den (unversteuerten) Einnahmen des Malerbetriebes gezahlt.\n\n17 Gegen diese tatrichterliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nichts\nzu erinnern. Die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung\nkann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der\nTatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den\nBeweisergebnissen auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, aaO Rn. 15). Solche Fehler weist die Revision nicht nach.\nSie rügt insoweit lediglich, das Berufungsgericht habe gehörswidrig den Vortrag\nder Beklagten übergangen, der Kläger sei deswegen als Unternehmer anzusehen, weil er die Erlöse aus der unternehmerischen Tätigkeit seiner Gesellschaft\nbei dem Schweizer Unternehmen angelegt habe, die er als Bargeld am deutschen Fiskus vorbei in die Schweiz geschafft habe. Das angelegte Geld entstamme deswegen nicht seinem Privatvermögen und sei auch nicht aus dem\nBetriebsvermögen in sein Privatvermögen überführt worden. Der Kläger hätte\n\nsubstantiiert vortragen und nachweisen müssen, dass er die angelegten Gelder\nin sein Privatvermögen überführt und dann aus seinem Privatvermögen in die\nSchweiz transferiert habe. Deswegen entbehre die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe als Verbraucher gehandelt, jeder tragfähigen Grundlage.\n\n18 Der behauptete Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat\nden Vortrag der Beklagten berücksichtigt, es kam auf diesen Vortrag nach der\nRechtsansicht des Berufungsgerichts jedoch nicht an. Diese Ansicht des Berufungsgerichts ist auch richtig, weil der Vortrag unerheblich ist. Auch wenn der\nKläger das Geld für die Kapitalanlagen aus dem (unversteuerten) Betriebsvermögen der Gesellschaft entnommen haben sollte, um dieses selbst am deutschen Fiskus vorbei in eigenem Namen in der Schweiz anzulegen, verfolgte der\nseinem Wortlaut und Inhalt nach auf eine solche private Vermögensanlage\nausgerichtete Anlagevertrag keine beruflichen oder gewerblichen Zwecke. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die (möglicherweise strafrechtlich relevante) Herkunft des Geldes für die Zweckbestimmung unerheblich. Denn anderenfalls würde der Verbrauchergerichtsstand eine internationale Zuständigkeit selten begründen können, weil ein Verbraucher die Geldmittel für seine privaten\nGeschäfte regelmäßig mit beruflichen Einnahmen erwirtschaftet (BGH, aaO\nRn. 17).\n\n19 Soweit die Beklagten unter Hinweis auf § 286 ZPO rügen, dass das Berufungsgericht nicht ohne Nachweis den Angaben des informatorisch angehörten Klägers habe glauben dürfen, das Geld für die Kapitalanlagen in der\nSchweiz stamme von seiner Ehefrau und aus der Veräußerung mehrerer amerikanischer Motorräder, beruht das Urteil hierauf nicht. Denn das Berufungsgericht hat alternativ den Vortrag der Beklagten zur Herkunft des Geldes unter-\n\nstellt und ist zu dem - zutreffenden - Ergebnis gelangt, auf die Herkunft des\nGeldes komme es aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung des Anwaltsvertrages und der Vermögensanlageverträge rechtlich nicht an. Soweit die Revision geltend macht, die fehlende Verbrauchereigenschaft des Klägers ergebe\nsich daraus, dass er im Vorprozess gebeten habe, die Gerichtskostenrechnung\naus steuerlichen Gründen auf seinen Namen und seine Anschrift auszustellen,\nliegt der behauptete Verfahrensverstoß nicht vor. Denn auch in dem Vorprozess\nhat der Kläger unter eigenem Namen und nicht im Namen seiner GmbH geklagt.\n\n20 Die Geschäfte des Klägers im Zusammenhang mit der Verwaltung eigenen Privatvermögens lassen ihn nicht zum Unternehmer werden. Insbesondere\nsteht das Vorliegen eines Gewinninteresses der Einordnung seiner Person als\nVerbraucher nicht entgegen. Ob etwas anderes gilt, wenn die Anlage einer Privatperson einen solchen Umfang annimmt, dass sie eine kaufmännische Organisation erforderlich macht, kann dahin stehen, weil dies auf den Kläger nicht\nzutrifft (vgl. BGH, aaO Rn. 18).\n\n21 Die Beklagten zu 1 und 2 können sich auch nicht darauf berufen, dass\nder Kläger durch sein Verhalten gegenüber seinen künftigen Vertragspartnern\nbei diesen den Eindruck erweckt habe, er handele zu beruflich-gewerblichen\nZwecken, und diese den nichtberuflich-gewerblichen Zweck des Geschäftes\ndeswegen nicht hätten erkennen müssen. Der Kläger ist ihnen gegenüber nie\nunter einer Berufsbezeichnung, sondern als Privatperson aufgetreten. Ebenso\nwenig ergab sich aus dem Anlagevertrag, der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit war, ein Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit des Klägers. Die Beklagten\nzu 1 und 2 haben die Forderungen des Klägers aus den Anlageverträgen im\nNachlassverfahren nicht unter der Firma des klägerischen Unternehmens an-\n\ngemeldet. Sie hatten deswegen keine Anhaltspunkte, die sie hätten berechtigen\nkönnen, von einem beruflichen Zweck des Anwalts- und des Anlagevertrages\nauszugehen (vgl. BGH, aaO Rn. 19).\n\n22 c) Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c\nLugÜ 2007 ist auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 3 gegeben, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat. Allerdings wurde die Beklagte zu 3\nerst nach Abschluss des Anwaltsvertrages gegründet, sie wurde daher nicht\noriginär Vertragspartnerin des Klägers im Sinne der genannten Regelung. Doch\nhat der Kläger unter Verweis auf den Handelsregisterauszug vom 4. November\n2014 vorgetragen, die Beklagte zu 3 habe bei der Gründung das Geschäft der\nnicht im Handelsregister eingetragenen einfachen Gesellschaft T.\nRechtsanwälte, übernommen, und zwar mit allen Aktiven und Passiven.\nNach dem Vortrag des Klägers hat dies nach Schweizer Recht zur Folge, dass\ndie Beklagte zu 3 dem Kläger neben den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldnerin hafte. Dann aber bleibt es bei dem Verbrauchergerichtsstand auch\ngegenüber der Beklagten zu 3. Für die Annahme der internationalen Zuständigkeit am Wohnsitz des Verbrauchers ist es unerheblich, ob dieser den Vertragspartner oder einen Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Verbrauchervertrages nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c/Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/nF,\nArt. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 verklagt. In beiden Fällen ist der Verbrauchergerichtsstand gegeben (BGH, aaO Rn. 52 f).\n\n23 Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach dem Lugano-Übereinkommen ist es nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für\ndie Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten\nAnspruchs von Relevanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen. Das angerufene Gericht prüft im Stadium der Prüfung der internationalen\n\nZuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach\nden Vorschriften des nationalen Rechts, sondern ermittelt nur die Anknüpfungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands, die seine Zuständigkeit nach\ndieser Bestimmung rechtfertigen. Daher darf das nationale Gericht, soweit es\nnur um die Prüfung seiner Zuständigkeit nach der genannten Bestimmung geht,\ndie einschlägigen Behauptungen des Klägers zu den die internationale Zuständigkeit begründenden Merkmalen als erwiesen ansehen (BGH, aaO Rn. 54).\n\n24 3. Hat mithin die Revision keine Aussicht auf Erfolg, steht die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision einer Revisionszurückweisung\n\ndurch Beschluss nach § 552a ZPO nicht entgegen (BGH, Beschluss vom\n15. Februar 2017- IV ZR 373/13, nv Rn. 13; Zöller/Heßler ZPO, 31. Aufl.,\n§ 552a Rn. 3).\n\nKayser Lohmann Pape\n\nMöhring Meyberg\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt\nworden.\n\nVorinstanzen:\nLG Siegen, Entscheidung vom 22.05.2015 - 2 O 224/14 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 31.05.2016 - I-28 U 99/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-30/ix-zr-124-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-30/ix-zr-124-16","retrieved":"2026-10-24 08:01:01.874774+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-05-30/ix-zr-124-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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