{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:300517B5STR135.17.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2017-05-30","aktenzeichen":"5 StR 135/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 135/17\n\nvom\n30. Mai 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:300517B5STR135.17.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 30. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. November 2016 dahin ergänzt, dass der\nAngeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die\nKosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen\nAuslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und gewerbsmäßiger Hehlerei in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die\ndagegen gerichtete, auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Urteilsergänzung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht zulasten des Angeklagten von\neinem Teilfreispruch abgesehen, soweit es sich im Fall 3 der Anklageschrift\nnicht von seiner Täterschaft hat überzeugen können. Dem Angeklagten waren\nin der Anklage neun tatmehrheitlich begangene Fälle des Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln vorgeworfen worden. Dem ist die Strafkammer im Eröffnungsbeschluss gefolgt. Insoweit ist dem Angeklagten unter Ziffer 3 vorgeworfen worden, am 22. Dezember 2014 mit seiner Abnehmerin A. den Verkauf von 1 g Kokain telefonisch verabredet zu haben. Diesen Vorwurf hat das\nLandgericht nach der Beweisaufnahme als nicht erwiesen angesehen (UA\nS. 32). Es hätte den Angeklagten deshalb, um den Eröffnungsbeschluss zu\nerschöpfen, ohne Rücksicht auf die dem Urteil zugrunde gelegte konkurrenzrechtliche Bewertung der Betäubungsmittelverkäufe als ein einheitliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Bewertungseinheit) teilweise freisprechen müssen (BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 – 3 StR 321/11, NStZ 2012, 337, 338; Beschluss vom 19. April 2016\n– 3 StR 3/16 mwN).\n\n3 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die\nbeiden Beweisantragsrügen sind unbegründet. Zwar ist die in den Ablehnungsbeschlüssen des Landgerichts gewählte Formulierung, der vom Antragsteller\nangestrebte Rückschluss aus der Indiztatsache sei möglich, aber nicht „zwingend“, missverständlich. Der Senat kann indes den Beschlussgründen noch\nhinreichend deutlich entnehmen, weshalb das Landgericht den Indiztatsachen\nkeinen Einfluss auf seine Überzeugungsbildung beimessen wollte.\n\nMutzbauer Sander Dölp\n\nKönig Berger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-30/5-str-135-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-30/5-str-135-17","retrieved":"2026-10-24 07:56:20.829940+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-05-30/5-str-135-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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