{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:300517B5STR117.17.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2017-05-30","aktenzeichen":"5 StR 117/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 117/17\n(alt: 5 StR 98/14)\n\nvom\n30. Mai 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhält-\n\nnisses\n\nECLI:DE:BGH:2017:300517B5STR117.17.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 2017 gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. November 2016 im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin abgesehen wird. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben hat.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen, zudem die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen\nKosten und notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.\n\n2. Der Antrag der Adhäsionsklägerin S. vom 21. November 2016 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 1. Da das Landgericht dem von der Nebenklägerin geltend gemachten\nSchmerzensgeldanspruch nur dem Grunde nach stattgegeben hat, hätte das\nteilweise Absehen von der Entscheidung im Hinblick auf § 406 Abs. 5 Satz 2\nStPO ausdrücklich tenoriert werden müssen (vgl. etwa BGH, Urteil vom\n13. Mai 2003 – 1 StR 529/02, NStZ 2003, 565 f.). Der Senat hat die Urteilsformel entsprechend ergänzt.\n\n2 2. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt schon deswegen nicht\nin Betracht, weil eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht\nerforderlich ist. Nach § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO darf Prozesskostenhilfe bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn der\nVerletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm\ndies nicht zuzumuten ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor (vgl. zum\nGanzen BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 1 StR 52/15).\n\nMutzbauer Sander Dölp\n\nKönig Berger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-30/5-str-117-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-30/5-str-117-17","retrieved":"2026-10-24 07:56:20.781032+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-05-30/5-str-117-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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