{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:300517B3STR102.17.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2017-05-30","aktenzeichen":"3 StR 102/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 102/17\nvom\n30. Mai 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nalias:\nalias:\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2017:300517B3STR102.17.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Mai 2017 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil\ndes Landgerichts Hannover vom 11. November 2016, soweit es\nihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten C. gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin\ngeändert, dass die Bezeichnung der Tat als \"gemeinschaftlich\"\nbegangen entfällt.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten C. und B. wegen\ngemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen jeweils die Verletzung sachlichen Rechts\nbeanstandet wird. Das Rechtsmittel des Angeklagten B. hat Erfolg.\n\nDie Revision des Angeklagten C. führt lediglich zu einer Abänderung des\nSchuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet.\n\n2 1. Nach den Urteilsfeststellungen tranken die Angeklagten mit dem freigesprochenen Mitangeklagten F. und weiteren Personen am Leineufer in\nHannover alkoholische Getränke, als der Angeklagte C. den geschädigten\nZeugen D. anrief, den Restkaufpreis für ein Mobiltelefon forderte und mit\nihm darüber in Streit geriet. Der Zeuge D. begab sich daraufhin zum\nLeineufer, wo er auf die Gruppe traf und sich der Streit mit dem Angeklagten\nC. sodann fortsetzte. Nach gegenseitigen Beleidigungen schlug der Angeklagte C. \"im bewussten und gewollten Zusammenwirken\" mit dem Angeklagten B. dem Zeugen D. mit einer zerbrochenen Glasflasche\nmehrfach in das Gesicht, wodurch er diesem stark blutende Verletzungen im\nGesicht und am Hals zufügte. Zur Abwehr weiterer Schläge versuchte der Zeuge D. nun, den Angeklagten C. zu fassen. Währenddessen näherte\nsich der Angeklagte B. dem Zeugen D. von hinten, packte\ndessen Beine und zog diese zurück, sodass der Zeuge kopfüber auf den Boden fiel und mit der Stirn aufschlug.\n\n3 2. Die Revision des Angeklagten B. ist begründet. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:\n\n\"Die auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erweist sich als begründet, denn der Schuldspruch wird von den\nFeststellungen nicht getragen.\n\nDas Landgericht führt zwar aus, der Mitangeklagte C. habe 'im bewussten und gewollten Zusammenwirken' mit dem Beschwerdeführer\n(UA S. 6) dem Geschädigten ' D. mehrfach mit einer\nzerbrochenen Glasflasche in das Gesicht' geschlagen, 'wodurch dieser\nim Gesicht und am Hals verletzt wurde und stark blutete' (UA S. 6); den\nUrteilsgründen lässt sich indes nicht entnehmen, auf welcher Grundlage\ndie Strafkammer ihre Überzeugung gewonnen hat, der allein mit der zer-\n\nbrochenen Glasflasche auf D. einschlagende C. habe dabei\n'im bewussten und gewollten Zusammenwirken' mit dem Beschwerdeführer gehandelt. Nach den Umständen liegt ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der beiden Angeklagten auch nicht auf der Hand.\nDer Beschwerdeführer war an dem Streit zwischen C. und D.\nwegen des Restkaufpreises für das Mobiltelefon nicht beteiligt. Anhaltspunkte für ein Interesse des Beschwerdeführers an dem Ausgang dieses\nStreits oder für eine besondere persönliche Beziehung zwischen ihm und\nC. sind nicht festgestellt. Schließlich lässt sich der Wiedergabe der\nAngaben D. s bei der Polizei nicht entnehmen, aus welchen Umständen dieser den Schluss gezogen hat, dass und weshalb ihn der Beschwerdeführer und keine andere Person - in der Anklage wurde insoweit noch der freigesprochene Mitangeklagte F. beschuldigt - von\nhinten zu Fall gebracht hat. Eine kritische Würdigung der Angaben des in\nder Hauptverhandlung nicht zur Verfügung stehenden D. war umso mehr veranlasst, als das Landgericht nicht seiner Schilderung bei der\nPolizei zu folgen vermocht hat, wonach er von C. und dem Beschwerdeführer auch beraubt worden sein will (UA S. 21 f.). Außerdem\nfehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Einlassung F. s, er\nund der Beschwerdeführer seien (lediglich) 'dazwischen gegangen', als\nC. und D. sich beschimpften und schlugen (UA S. 8); insoweit\nwäre auch zu erwägen gewesen, ob der Sturz D. s (unabsichtlich)\ndurch ein Einschreiten zum Zwecke der Streitschlichtung verursacht\nworden sein kann. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass durch\nein solches Einschreiten Blutspuren, die D. zugeordnet werden\nkönnen, in das Gesicht, an eine Hand und auf einen Schuh des Beschwerdeführers gelangt sein könnten. Hinzu kommt, dass sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, ob der Zeuge A. einen Angriff eines Dritten (von hinten) auf D. beschrieben hat. Allein die Angaben D. s und A. s zur Flucht 'N. s' und des stark alkoholisierten 'H. ' vom Tatort, wobei es sich bei 'H. ' nach den Angaben D. s bei der Polizei um den Beschwerdeführer handelte, während sich den Urteilsgründen wiederum nicht entnehmen lässt, ob A.\nebenfalls 'H. ' (als den Beschwerdeführer) identifiziert hat, mögen\ndie Verurteilung des Beschwerdeführers nicht zu tragen, weil das Landgericht keine eindeutige Aussage zum Beweiswert dieser Angaben für\nseine Überzeugungsbildung getroffen hat und auch unabhängig von einer Tatbeteiligung des Beschwerdeführers Gründe für dessen rasche\nEntfernung vom Tatort in Betracht kommen, was das Landgericht jedenfalls nicht erkennbar erwogen hat. Die Wiedergabe der Angaben der\nZeugen A. und T. , F. habe D. von einer Verfolgung der\nFlüchtenden abgehalten, 'um ihn vor weiteren Verletzungshandlungen\n\nder beiden anderen Angeklagten zu schützen' (UA S. 23), vermag in ihrer allgemein gehaltenen Formulierung diese Defizite nicht zu kompensieren, weil schon unklar ist, aus welchen Umständen die Zeugen diesen\nSchluss gezogen haben; insoweit kann schon eine entsprechende Erklärung F. s ihnen gegenüber, die sie übernommen und wiedergegeben haben, nicht ausgeschlossen werden.\"\n\n4 Dem stimmt der Senat zu.\n\n5 3. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\ndes Angeklagten C. hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf nur Folgendes:\n\n6 a) Zwar hat das Landgericht neben § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB\nrechtsfehlerhaft die Tatbestandsalternative des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB angenommen, weil es, wie zur Revision des Angeklagten B. ausgeführt, zu\nUnrecht von einem mittäterschaftlichen Zusammenwirken mit diesem ausgegangen ist. Auch wenn nicht B. , sondern ein Dritter den Angriff von\nhinten auf die Beine des Zeugen D. unternommen haben sollte, ergibt\nsich aus den Urteilsgründen jedenfalls nicht, dass der Beschwerdeführer damit\nauch nur rechnete oder seine Tätlichkeiten gegen den Geschädigten danach\nfortsetzte. Ein für die Erfüllung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB erforderliches bewusstes Zusammenwirken von mindestens zwei Beteiligten am Tatort (vgl.\nBGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 174/16, NStZ 2017, 92, 93;\nUrteil vom 22. Dezember 2005 - 4 StR 347/05, NStZ 2006, 572, 573) ist damit\nnicht festgestellt. Von diesem Rechtsfehler bleibt der Schuldspruch unberührt.\nDer Senat kann auch ausschließen, dass sich der Rechtsfehler auf den Strafausspruch ausgewirkt hat, da das Landgericht die von ihm angenommene Tat-\n\nbestandsalternative des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht strafschärfend gewichtet\nhat.\n\n7 b) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die Bezeichnung der Tat\nals \"gemeinschaftlich\" begangen nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist\n(BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 289;\nvom 13. Dezember 2006 - 5 StR 315/06, NStZ-RR 2007, 71; vom 8. November\n2011 - 4 StR 468/11, NStZ-RR 2012, 45; vom 9. Oktober 2013 - 4 StR 344/13,\njuris Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 24).\n\nSchäfer Gericke Spaniol\n\nBerg Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-30/3-str-102-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-30/3-str-102-17","retrieved":"2026-10-24 07:54:17.016844+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-05-30/3-str-102-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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