{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:300317BIIIZB44.16.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2017-03-30","aktenzeichen":"III ZB 44/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZB 44/16\nvom\n\n30. März 2017\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:300317BIIIZB44.16.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2017 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die\nRichterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird der Beschluss\ndes 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Mai\n2016 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nGegenstandswert: bis 3.000 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Beklagte zu 1 (im Folgenden nur: Beklagte) wendet sich gegen die\nunter Versagung der Wiedereinsetzung erfolgte Verwerfung ihrer Berufung wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist.\n\n2 Das Teilurteil des Landgerichts vom 29. Januar 2016 ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zusammen mit zwei Urteilen in Parallelverfahren\nam 8. Februar 2016 zugestellt worden. In dem Verfahren 5 U 225/16 ist die Be-\n\nrufungsschrift vom 16. Februar 2016 rechtzeitig beim Oberlandesgericht eingegangen. Im hiesigen Verfahren (5 U 512/16) und im Rechtsstreit 5 U 511/16 (III\nZB 43/16) hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom\n8. April 2016 Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,\nzugleich Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Wiedereinsetzung hat er im Wesentlichen darauf verwiesen, dass er am 16. Februar\n2016 insgesamt drei Berufungsschriften in den drei Parallelverfahren verfasst\nund alle drei Schriftsätze durch eine Mitarbeiterin per Post an das Oberlandesgericht versandt habe. Dort sei aber nur eine Berufung eingegangen. Die Beklagte habe sich auf die Zuverlässigkeit der Post verlassen dürfen.\n\n3 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht - unter\nZurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung - die Berufung als unzulässig\nverworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.\n\nII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Oberlandesgericht.\n\n5 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach § 233 Satz 1 ZPO komme\neine Wiedereinsetzung nur in Betracht, wenn die Partei ohne ihr Verschulden\ngehindert gewesen sei, die versäumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung\nliege jedoch nicht vor. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Versäumung auf einem Organisationsverschulden - unzureichende Ausgangskontrolle - des Prozessbevollmächtigten der Beklagten beruhe, das sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Die Kausalität dieses Ver-\n\nschuldens könne nicht deswegen verneint werden, weil der Prozessbevollmächtigte vorgetragen habe, alle drei Berufungen seien durch eine Mitarbeiterin in\nden Briefkasten eingeworfen worden. Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seien ungeeignet, einen tatsächlichen Einwurf glaubhaft zu machen.\nDie Mitarbeiterin habe in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 18. April 2016\nerklärt, sie habe die drei Berufungsschriften am 16. Februar 2016 nach Unterzeichnung durch den Prozessbevollmächtigten in Kuverts verpackt, ausreichend frankiert und persönlich in den Briefkasten eingeworfen. Hieran könne\nsie sich noch erinnern, da sie an diesem Tag für den Postdienst eingeteilt gewesen sei. Diese Angaben stünden jedoch in Widerspruch zur eidesstattlichen\nVersicherung vom 8. April 2016. Denn dort habe die Mitarbeiterin erklärt, nicht\nmehr genau sagen zu können, ob für den Versand ein einheitlicher großer\nBriefumschlag oder drei getrennte Briefumschläge verwendet worden seien.\nWenn die Mitarbeiterin aber tatsächlich eine so spezifische Erinnerung an den\nEinwurf der Berufungsschriften in den Briefkasten hätte, müsste sie auch wissen, ob diese in einem einheitlichen, großen Umschlag oder drei getrennten\nUmschlägen von ihr persönlich in den Briefkasten eingeworfen worden seien.\n\n6 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n7 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2\nSatz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Kausalität des anwaltlichen Organisationsverschuldens beruhen auf einem Verfahrensfehler und verletzen die Beklagte in ihrem Grundrecht\nauf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie auf Gewährung wirkungsvol-\n\nlen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG). Das Rechtsmittel ist auch\nbegründet.\n\n8 a) Zu Unrecht beanstandet die Beklagte allerdings, dass das Oberlandesgericht von der Versäumung der Berufungsfrist ausgegangen ist und in verfassungswidriger Weise \"die naheliegende Möglichkeit, dass die Berufungsschrift abgesandt und beim Berufungsgericht eingegangen ist, nicht ernsthaft\nerwogen hat, obwohl der unterbreitete Prozessstoff dazu jeden Anlass bot\". Insoweit kommt es nicht darauf an, dass - siehe die Ausführungen zu b) - dem\nOberlandesgericht, das den Einwurf der Berufungsschrift in den Briefkasten als\nnicht glaubhaft gemacht angesehen hat, bei der diesbezüglichen Würdigung ein\nVerfahrensfehler unterlaufen ist. Denn es konnte, selbst wenn man den Vortrag\nder Beklagten als wahr unterstellen würde, rechtsfehlerfrei davon ausgehen,\ndass die Berufungsfrist nicht gewahrt worden ist.\n\n9 Die Beklagte hat in ihren Schriftsätzen vom 8. und 19. April 2016 durchgängig vorgetragen, die Berufungsschrift sei nicht beim Oberlandesgericht eingegangen. Sie hat insoweit eine eidesstattliche Versicherung einer anwaltlichen\nMitarbeiterin vorgelegt, in der diese erklärt hat, sie habe am 7. April 2016 beim\nBerufungsgericht angerufen. Sowohl die Geschäftsstelle des 5. Zivilsenats als\nauch die Registratur des Oberlandesgerichts hätten ihr bestätigt, dass lediglich\nin einem der drei Verfahren eine Berufungsschrift eingegangen sei. In der Akte\n5 U 225/16 befände sich auch nur die Berufungsschrift zu diesem Verfahren,\nnicht etwa seien versehentlich die fehlenden Berufungen in 5 U 511/16 und\n512/16 zu dieser Akte gelangt. Mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat die Beklagte insoweit geltend gemacht, sie habe sich auf die Zuverlässigkeit der Post\nverlassen dürfen.\n\n10 Vor diesem Hintergrund hatte das Berufungsgericht, auch wenn die Zulässigkeit einer Berufung von Amts wegen zu prüfen ist und die Parteien insoweit keine Dispositionsbefugnis haben, keine Veranlassung, die Versäumung\nder Berufungsfrist in Frage zu stellen. Insbesondere musste das Oberlandesgericht nicht weiter prüfen, ob entgegen der Auskunft der Geschäftsstelle und der\nRegistratur der Schriftsatz eventuell doch beim Oberlandesgericht eingegangen\nund dort verloren gegangen ist. Die Beklagte trägt die Beweislast dafür, dass\nsie rechtzeitig Berufung eingelegt hat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Oktober\n2013 - VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rn. 10 mwN). Nach ihrem eigenen\nVortrag bleibt aber die Möglichkeit, dass der Schriftsatz auf dem Postweg verloren gegangen ist. Das geht im Rahmen der Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufung zu ihren Lasten.\n\n11 b) Das Oberlandesgericht hat jedoch, wie die Rechtsbeschwerde zu\nRecht rügt, den Wiedereinsetzungsantrag verfahrensfehlerhaft zurückgewiesen.\n\n12 Der Beklagten wäre Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die anwaltliche Mitarbeiterin die drei Berufungsschriften in den Briefkasten eingeworfen hätte. Denn einem Rechtsmittelführer können Fehler bei\nder Briefbeförderung durch die Post nicht als Verschulden zugerechnet werden\n(vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, FamRZ 2010,\n726 Rn. 8 mwN). Im Verantwortungsbereich der Partei liegt es allein, das\nSchriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den\norganisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post den Empfänger\nfristgerecht erreichen kann. Bei rechtzeitigem Einwurf käme es deshalb nicht\nauf die Organisation der Ausgangskontrolle im Büro des Prozessbevollmächtig-\n\nten der Beklagten und insoweit darauf an, dass es hierzu nach der - von der\nRechtsbeschwerde zu Recht nicht in Frage gestellten - Auffassung des Berufungsgerichts an ausreichendem Vortrag fehlt. Denn etwaige Mängel bei der\nAusgangskontrolle wären dann nicht kausal (vgl. dazu auch Senat, Beschluss\nvom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 17).\n\n13 Wenn ein Gericht einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der\nWiedereinsetzung keinen Glauben schenken will, muss es die Partei zuvor darauf hinweisen und ihr Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, FamRZ\n2010, 726 Rn. 10; siehe auch Beschluss vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11,\nWuM 2012, 157 Rn. 8; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 236\nRn. 8). Ein Hinweis auf die für das Oberlandesgericht nach dem angefochtenen\nBeschluss insoweit maßgeblichen Umstände ist jedoch nicht erfolgt. Unabhängig davon hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob in der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Beweisangebot auf Vernehmung der\nMitarbeiterin als Zeugin liegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2010 aaO\nRn. 11 und vom 17. Januar 2012 aaO; siehe auch Beschluss vom 11. November 2009 - XII ZB 174/08, FamRZ 2010, 122 Rn. 9). Dann liefe die Ablehnung\nder Wiedereinsetzung ohne vorherige Vernehmung auf eine unzulässige vor-\n\nweggenommene Beweiswürdigung hinaus (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 aaO).\n\nHerrmann Seiters Reiter\n\nLiebert Arend\n\nVorinstanzen:\nLG Görlitz, Entscheidung vom 29.01.2016 - 5 O 8/15 -\nOLG Dresden, Entscheidung vom 19.05.2016 - 5 U 512/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-30/iii-zb-44-16","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-30/iii-zb-44-16","retrieved":"2026-10-24 07:58:13.139191+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-03-30/iii-zb-44-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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