{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:300317B4STR574.16.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2017-03-30","aktenzeichen":"4 StR 574/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 574/16\n\nvom\n30. März 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:300317B4STR574.16.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. März 2017 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 27. Juli 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\nunterblieben ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall „unter\nMitführung von Waffen“ und im weiteren Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem\nFahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sach-\n\nlichen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im\nÜbrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht ergeben.\n\n3 Soweit das Landgericht den Angeklagten jeweils wegen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass auch unter Berücksichtigung des im angefochtenen Urteil jeweils festgestellten Eigenkonsums die\nÜberschreitung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge, bezogen auf den zur\ngewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmten Teil der Betäubungsmittel,\nnicht in Frage gestellt wird. Dass der Angeklagte hinsichtlich des zum Eigenkonsum vorgehaltenen Teils des Metamphetamins nicht auch wegen Besitzes\nvon Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.\n\n4 2. Der Rechtsfolgenausspruch unterliegt jedoch insoweit der Aufhebung,\nals das Landgericht keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB getroffen hat.\n\n5 a) Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:\n\n„Nach den Feststellungen konsumiert der Angeklagte seit dem Jahr 2010\nDrogen, zunächst Ecstasy und Kokain, schließlich wechselte er ausschließlich zu Crystal (Methamphetamin), von dem er bis zu seiner Inhaftierung immer mehr einnahm. Im Herbst geriet die Ehe in eine Krise, weil\ndie Ehefrau eine starke Veränderung der Persönlichkeit ihres Mannes\nfeststellte, die sie auf dessen Drogenkonsum zurückführte (UA S. 4). Die\nam 8. Oktober 2015 in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten\nDrogen waren zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt, um seine\neigene Drogenabhängigkeit zu finanzieren (Fall II. 1., UA S. 8). Vom\n\n8. auf den 9. Februar 2016 nahm der Angeklagte Amphetamin und Methamphetamin zu sich, was die durchgeführten Tests zeigten (UA S. 9).\nWas die im Fahrzeug bei dem Angeklagten aufgefundenen Drogen\n(Methamphetamin) anbelangt (Fall II. 2.), hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte durch den Verkauf der Drogen den eigenen\nErwerb von Crystal finanzieren wollte (UA S. 11). Bei der Strafzumessung hat das Gericht den Eigenbedarf des Angeklagten (Konsum von\nCrystal) strafmildernd berücksichtigt (UA S. 15, 17). Im Rahmen der Befürwortung einer Zurückstellung der Strafvollstreckung im Sinne von § 35\nBtMG hat die Strafkammer ausgeführt, dass der Angeklagte selbst Konsument von Crystal ist und mit Hilfe des Drogenhandels seine Rauschmittelabhängigkeit finanzieren wollte, damit hat er die Taten aufgrund\nseiner Drogensucht begangen. Der Angeklagte hat versichert, er wolle\neine Langzeittherapie zur Bekämpfung seiner Abhängigkeit absolvieren\n(UA S. 18).\n\nDiese Ausführungen hätten die Strafkammer zu der Prüfung drängen\nmüssen, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Dass sie von zunehmendem Drogenkonsum seit 2010 bis zu seiner Inhaftierung ausgegangen ist, machte die Auseinandersetzung damit erforderlich, ob bei dem\nAngeklagten ein Hang im Sinne von § 64 StGB vorliegt. Es liegt zudem\nnahe, dass auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen einem\ngegebenenfalls anzunehmenden Hang und der Begehung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gegeben ist, zumal der Angeklagte die\nStraftaten zur Finanzierung seines Drogenkonsums beging. Deshalb ist\nauch die konkrete Gefahr, dass der Täter künftig suchtbedingt erhebliche\nStraftaten begehen wird, nicht fernliegend. Dass der Angeklagte, der bislang keine Therapie absolviert hat, auch eine Langzeittherapie durchführen möchte, spricht für eine Erfolgsaussicht einer Anordnung des Maßregelvollzugs im Sinne des § 64 StGB.\n\nDie von der Strafkammer angekündigte Zustimmung zur Zurückstellung\nder Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 35 BtMG\nist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn die Unterbringung nach\n§ 64 StGB geht dieser dem Vollstreckungsverfahren vorbehaltenen Maßnahme vor; von der Anordnung der Unterbringung darf daher nicht abgesehen werden, weil eine Entscheidung nach § 35 BtMG ins Auge gefasst\nist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2010 – 2 StR 34/10\nm.w.N.).“\n\n6 b) Dem tritt der Senat bei. Er hebt allerdings über den Antrag des Generalbundesanwalts hinaus auch die zugehörigen Feststellungen auf (§ 353\nAbs. 2 StPO), um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatrichter insoweit\n– unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) – in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.\n\n7 Der Umstand, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert\ndie Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3\nStPO); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 64 Rn. 29 mwN).\n\n8 In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat\naus, dass das Landgericht – im Falle der Anordnung einer Maßregel nach § 64\nStGB – eine mildere Strafe verhängt hätte.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nBender Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-30/4-str-574-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":6},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-30/4-str-574-16","retrieved":"2026-10-24 07:55:20.575767+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-03-30/4-str-574-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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