{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2017-11-29_3_StR_499_17_NA_NA_1","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:291117B3STR499.17.1","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2017-11-29","aktenzeichen":"3 StR 499/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 499/17\nvom\n29. November 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2017:291117B3STR499.17.1\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. November 2017 gemäß §§ 46,\n349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. Juli\n2017 wird auf seine Kosten verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt.\n\n2 Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten am 10. August\n2017 Revision eingelegt und zugleich beantragt, Wiedereinsetzung in die Frist\nzur Revisionseinlegung zu gewähren. Zur Begründung hat er ausgeführt, bei\nder ursprünglichen Rechtsmitteleinlegung versehentlich von einem späteren\nFristbeginn ausgegangen zu sein. Dass die Revisionseinlegung verspätet ge-\n\nwesen sei, habe er erst durch \"die Mitteilung des Landgerichts vom 2. August\n2017\" erfahren.\n\n3 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1\nStPO); innerhalb dieser Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über\nden Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen. Diese Angaben sind\nebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145 mwN). Bereits hieran fehlt es.\n\n4 Der Antrag enthält keine Angaben dazu, zu welchem Zeitpunkt das Hindernis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO tatsächlich weggefallen ist. Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte und\nnicht der Verteidiger Kenntnis von der Fristversäumung erlangt hat (vgl. BGH,\nBeschluss vom 29. Januar 2013 - 4 StR 320/12, NStZ 2013, 474). Das Wiedereinsetzungsgesuch verhält sich indes nur dazu, dass der Verteidiger durch\nein Schreiben des Landgerichts von der verspäteten Revisionseinlegung erfahren hat. Angaben dazu, wann der Angeklagte Kenntnis von der Fristversäumung erlangt hat, fehlen dagegen.\n\n5 2. Da der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolglos bleibt, ist auch das\nRechtsmittel, weil verspätet, als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).\n\nBecker Gericke Spaniol\n\nTiemann Berg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-29/3-str-499-17-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-29/3-str-499-17-2","retrieved":"2026-10-24 07:54:20.128760+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-11-29/3-str-499-17-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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