{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2017-09-29_4_StR_256_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:290917B4STR256.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2017-09-29","aktenzeichen":"4 StR 256/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 256/17\n\nvom\n29. September 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:290917B4STR256.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. September 2017 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nHagen vom 14. Februar 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur\nLast.\n\nDer Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tateinheitlich begangenen Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in vier Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und\ndrei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit\nzwei Verfahrensbeschwerden und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.\nDas Rechtsmittel führt lediglich zu einer klarstellenden Ergänzung der Urteilsformel; im Übrigen ist es unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 Das Landgericht hat von 28 Veräußerungsgeschäften an den Zeugen\nS. , die dem Angeklagten in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage (Anklagevorwürfe 5-32) als tatmehrheitlich begangene Taten\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Last gelegt worden\nsind, lediglich vier Verkäufe von jeweils 0,8 g Marihuana (II. 2 b cc und dd der\nUrteilsgründe) feststellen können. Bei dieser Konstellation war ungeachtet des\nUmstands, dass die nicht nachweisbaren Betäubungsmittelveräußerungen im\nFalle ihrer Erwiesenheit konkurrenzrechtlich in den von der Strafkammer abgeurteilten Bewertungseinheiten aufgegangen wären, zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses ein Teilfreispruch erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom\n19. April 2016 - 3 StR 48/16, NStZ-RR 2016, 246; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 13 mwN). Diesen holt der Senat mit\nder Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO nach.\n\nSost-Scheible Roggenbuck RiBGH Cierniak ist im Urlaub\nund daher gehindert zu unterschreiben.\n\nSost-Scheible\n\nBender Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-29/4-str-256-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-29/4-str-256-17","retrieved":"2026-10-24 07:55:23.360216+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-09-29/4-str-256-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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