{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2017-08-29_X_ZR_108_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:290817UXZR108.15.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2017-08-29","aktenzeichen":"X ZR 108/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 108/15 Verkündet am:\n29. August 2017\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2017:290817UXZR108.15.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 29. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die\nRichter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann und die Richterin Dr. Marx\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 23. Juni 2015 wird auf Kosten der\nBeklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der S. & Co. GmbH\n& Co. KG, welche als Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland erteilten europäischen Patents 1 412 179 (Streitpatents) eingetragen ist, das am 25. April 2002 unter Inanspruchnahme einer österreichischen\nPriorität vom 10. Mai 2001 angemeldet wurde. Patentanspruch 1 lautet in der\nVerfahrenssprache:\n\n\"Mehrschichtige, im Wesentlichen polyvinylchlorid- und polyolefinfreie Verbundfolie, insbesondere Möbelfolie, mit mindestens einer\nTrägerschicht, welche ABS, insbesondere ABS mit Zumischungen, und/oder Polystyrol, insbesondere Polystyrol mit Zumischungen und/oder hochschlagfestes Polystyrol, und/oder Polyester,\ninsbesondere amorphes Polyester Copolymer aufweist, dadurch\ngekennzeichnet, dass die Trägerschicht (2, 3, 5, 10, 11, 12) ein\nunter einer Deckschicht (1, 6, 7, 8, 9) angeordnetes, mindestens\nzweischichtiges Coextrudat ist und dass bei der einachsigen Zug-\n\nprüfung eines aus der Verbundfolie bestehenden Prüfkörpers (21)\neine maximale Zugkraft zwischen 30 Newton und 280 Newton auftritt, wobei die einachsige Zugprüfung folgender Prüfvorschrift genügt (Fig. 1):\n\na) Der Prüfkörper (21) gemäß Typ 1 B nach ISO\n527-2:1996 Abschnitt 6 mit einer Dicke, welche der Dicke\nder zu prüfenden Verbundfolie entspricht, wird vor Prüfbeginn 24 h bei 23 °C und 50 % relativer Luftfeuchte gelagert;\n\nb) anschließend erfolgt die Einspannung des so vorbehandelten Prüfkörpers (21) in ein Prüfgerät nach ISO\n527-1:1996 Abschnitt 5, wobei die Längsachse des Prüfkörpers (21) parallel zur Extrusions- oder Kalandrierrichtung der Verbundfolie liegt, sowie das Aufbringen der\nVorspannung nach ISO 527-1:1996 Abschnitt 9.2 und\n9.5;\n\nc) die anschließende Durchführung des einachsigen Zugversuchs erfolgt nach ISO 527-1:1996 mit einer konstanten Prüfgeschwindigkeit von 800 mm/min und bei einer\nkonstanten Temperatur von 80 °C, wobei zeitlich unmittelbar vor dem Beginn der Durchführung der Zugprüfung\nder eingespannte Prüfkörper (21) in einer auf 80 °C temperierten Klimakammer für einen Zeitraum von 10 Minuten verweilt,\n\nd) während der Durchführung des Zugversuches erfolgt die\nAufzeichnung der auftretenden Zugkräfte in Abhängigkeit\nder Prüfzeit ab Beginn der Prüfung in einem Bereich der\nnominellen Dehnung (nach ISO 527-1:1996 Abschnitt\n10.2) zwischen 0 % und 100 %\".\n\nDie übrigen Ansprüche sind unmittelbar oder mittelbar auf diesen und auf\n2\nden in der erteilten Fassung des Patents nebengeordneten Patentanspruch 8\nrückbezogen.\n\n3 Die Klägerin hat das Streitpatent mit der Begründung angegriffen, sein\nGegenstand sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in einer geänderten Fassung mit lediglich einem unabhängigen Patentanspruch 1 (in der\n\nerteilten Fassung) und hilfsweise in weiter beschränkten Fassungen verteidigt.\nDas Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt.\n\n4 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Streitpatent in der Fassung ihres erstinstanzlichen Hauptantrags und hilfsweise mit\nden erstinstanzlichen Hilfsanträgen III und IV verteidigt. Die Klägerin tritt dem\nRechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\n6 I. Das Streitpatent betrifft eine Verbundfolie, insbesondere eine Möbelfolie, mit einer zweischichtigen coextrudierten Trägerschicht.\n\n1. Im Stand der Technik waren Möbelfolien aus thermoplastischem\n7\nKunststoff bekannt. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift werden\ninsbesondere bei Hochglanzoberflächen hohe Anforderungen an die Kratzfestigkeit solcher Folien gestellt. Es wird deshalb üblicherweise eine dünne Kratzfestschicht auf eine pigmentierte Polyvinylchlorid-(PVC-)Trägerfolie laminiert\nund anschließend eine Primerschicht auf die Rückseite aufgetragen. Derartige\nFolien erfüllten - so erläutert die Streitpatentschrift - zwar weitgehend die an\nMöbelfolien gestellten optischen und physikalischen Anforderungen, gälten jedoch mittlerweile als ökologisch bedenklich (Beschreibung Abs. 3). Ökologisch\ngünstigere PVC-freie Möbelfolien erfüllten hingegen die Anforderungen an\nThermoformbarkeit, Oberflächeneigenschaften und Hafteigenschaften nur teilweise oder gar nicht (Abs. 3 bis 5).\n\n8 2. Die Aufgabe des Streitpatents besteht mithin darin, eine Verbundfolie zu entwickeln, welche die Nachteile PVC-haltiger Folien vermeidet, aber\nden Anforderungen an Thermoformbarkeit, Oberflächenfestigkeit und Beständigkeit und Haftung auf Holzwerkstoffen genügt (Beschreibung Abs. 6).\n\n3. Als Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 eine mehrschichtige (Möbel-)Verbundfolie vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (kursiv die zusätzlichen Merkmale des erstinstanzlichen Hilfsantrags III):\n\n(1) Die Folie ist\n\n(a) mehrschichtig und\n\n(b) im Wesentlichen polyvinylchlorid- und polyolefinfrei und\n\n(c) hat eine Stärke von 200 bis 1.000 µm.\n\n(2) Sie weist mindestens eine Trägerschicht auf, welche aufweist:\n\n(a) Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS), insbesondere mit Zumischungen, oder\n\n(b) Polystyrol, insbesondere hochschlagfestes Polystyrol oder\nPolystyrol mit Zumischungen, oder\n\n(c) Polyester, insbesondere amorphes Polyester-Copolymer.\n\n(3) Die Trägerschicht ist\n\n(a) mindestens zweischichtig,\n\n(b) ein Coextrudat und\n\n(c) unter einer Deckschicht angeordnet,\n\n(d) wobei Deckschicht und Trägerschicht ohne Primerschicht\nunmittelbar miteinander verbunden sind.\n\n(4) Bei der einachsigen Zugprüfung eines aus der Verbundfolie\nbestehenden Prüfkörpers (21) tritt eine maximale Zugkraft\nzwischen 30 und 280 Newton auf, wobei die einachsige Zugprüfung folgender Prüfvorschrift genügt:\n\n(a) Der Prüfkörper (21) gemäß Typ 1 B nach ISO 527-2:1996\nAbschnitt 6 mit einer Dicke, welche der Dicke der zu prüfenden Verbundfolie entspricht, wird vor Prüfbeginn 24 h\nbei 23 °C und 50 % relativer Luftfeuchte gelagert;\n(b) anschließend erfolgt die Einspannung des so vorbehandelten Prüfkörpers (21) in ein Prüfgerät nach ISO\n527-1:1996 Abschnitt 5, wobei die Längsachse des Prüfkörpers (21) parallel zur Extrusions- oder Kalandrierrichtung der Verbundfolie liegt, sowie das Aufbringen der Vorspannung nach ISO 527-1:1996 Abschnitt 9.2 und 9.5;\n(c) die anschließende Durchführung des einachsigen Zugversuchs erfolgt nach ISO 527-1:1996 mit einer konstanten\nPrüfgeschwindigkeit von 800 mm/min und bei einer konstanten Temperatur von 80 °C, wobei zeitlich unmittelbar\nvor dem Beginn der Durchführung der Zugprüfung der\neingespannte Prüfkörper in einer auf 80 °C temperierten\nKlimakammer für einen Zeitraum von 10 Minuten verweilt;\n(d) während der Durchführung des Zugversuches erfolgt die\nAufzeichnung der auftretenden Zugkräfte in Abhängigkeit\nder Prüfzeit ab Beginn der Prüfung in einem Bereich der\nnominellen Dehnung (nach ISO 527-1:1996 Abschnitt\n10.2) zwischen 0 % und 100 %.\n\n10 Figur 2 zeigt ein Ausführungsbeispiel, wobei mit dem Bezugszeichen 1\ndie Deckschicht, mit 2 und 3 eine zweischichtige Trägerschicht und mit 4 eine\nPrimerschicht bezeichnet ist:\n\n11 4. Im Hinblick auf einige Merkmale bedarf der Sinngehalt des Patentanspruchs 1 der Erörterung.\n\na) Die erfindungsgemäße Folie ist mehrschichtig (Merkmal 1a) und\n12\nweist mindestens eine Trägerschicht (Merkmal 2) aus einer oder mehreren der\nin den Merkmalen 2a bis 2c genannten Komponenten sowie eine auf dieser\nangeordnete Deckschicht (Merkmal 3c) auf.\n\nb) Die Trägerschicht ist jedoch ihrerseits mindestens zweischichtig\n13\n(Merkmal 3a). Entgegen der Auffassung des Patentgerichts kann eine dieser\nbeiden (Teil-)Schichten keine Primerschicht sein. Nach der Beschreibung und\nden Ausführungsbeispielen (Abs. 27, 53 bis 63) ist die (dünne) Primerschicht\nstets eine zusätzliche Haftvermittlungsschicht, die entweder unterhalb der Trägerschicht angebracht ist (Figuren 2, 3 und 5) und der Verbindung mit dem\nKorpus dient oder sich auf beiden Seiten der (zwei- oder dreiteiligen) Trägerschicht befindet und diese mit dem Korpus einerseits und der Deckschicht andererseits verbindet (Figur 4).\n\nAuch bei funktioneller Betrachtung kommt die Primerschicht in ihrer Eigenschaft als Haftvermittlungsschicht nicht als Träger in Betracht. In den Ausführungsbeispielen bestehen die mindestens zwei (Teil-)Schichten der Trägerschicht jeweils aus demselben Material, wobei den beiden Teilschichten unterschiedliche Zusätze, etwa der oberen Teilschicht ein Additiv zur UV-Stabilisierung, beigegeben werden können. Da dieses nur in der oberen Trägerschicht\nbenötigt wird, kann diese dünner als die untere ausgeführt werden. Zwar wird\nvom Patentanspruch weder die stoffliche Übereinstimmung noch die Dicke der\nTeilschichten vorgegeben. Beide Teilschichten der Trägerschicht müssen aber\neinen praktisch ins Gewicht fallenden Beitrag zu der Funktion der Schicht leisten, als Träger der erfindungsgemäßen Folie zu dienen.\n\n15 Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem vom Patentgericht vorgenommenen Rückgriff auf die Beschreibung der Anmeldung (veröffentlicht als WO 02/090109). Anmeldung und Patentschrift weichen hinsichtlich\ndes Schichtenaufbaus der Trägerschicht voneinander ab. Anspruch 1 der Anmeldung ist deutlich weiter als Anspruch 1 des Streitpatents gefasst und verlangt nur mindestens eine Trägerschicht. Sie kann nach Anspruch 8 der Anmeldung ein einschichtiges oder mindestens zweischichtiges Coextrudat sein. Die\nBeschreibung des Streitpatents ist dem engeren Patentanspruch nicht angepasst worden und formuliert, dass die Verbundfolie \"mindestens eine Trägerschicht\" aufweise (Abs. 11) und \"im Falle ihres einschichtigen Aufbaus\" bevorzugt 94 bis 98 % der Gesamtstärke der Verbundfolie ausmache (Abs. 17). Auch\nin der Figurenbeschreibung heißt es jeweils, dass die Schicht 2 entfallen könne,\nin der Regel aber gefertigt werde (Abs. 51 bis 57 sowie 61, jeweils aE). Bei Widersprüchen zwischen Anspruch und Beschreibung genießt jedoch der Anspruch Vorrang, weil dieser und nicht die Beschreibung den geschützten Gegenstand definiert und damit auch begrenzt (BGH, Urteil vom 9. Mai 2017\n- X ZR 102/15, BeckRS 2017, 117715 Rn. 12; Urteil vom 10. Mai 2011\n- X ZR 16/09, BGHZ 189, 330 Rn. 25 = GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung).\n\nc) Die Merkmalsgruppe 4 beinhaltet ein Prüfverfahren zur Ermittlung\n16\nder erfindungsgemäßen maximalen Zugkraft. Das Testverfahren selbst ändert\ndie Sacheigenschaften der Verbundfolie nicht, sondern definiert, wie die inhärenten Merkmale der jeweiligen Verbundfolie festgestellt werden können. Die\nMerkmalsgruppe 4 besagt, dass die Schichtdicke der Verbundfolie und insbesondere die Schichtdicke der Trägerschicht so zu bemessen sind, dass die\nbeim Thermoverformen auftretenden Kräfte in einem gewünschten Bereich liegen. Sie dient daher der Dimensionierung der erfindungsgemäßen Verbundfo-\n\nlie. Über die Beschaffenheit der Verbundfolie im Übrigen macht die Merkmalsgruppe 4 keine Angaben.\n\n17 II. Das Patentgericht hat die nach seiner Auffassung fehlende Patentfähigkeit im Wesentlichen wie folgt begründet:\n\nDer Gegenstand von Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag beruhe\n18\nnicht auf erfinderischer Tätigkeit. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage\nder erfinderischen Tätigkeit sei die deutsche Offenlegungsschrift 27 30 899\n(K4). Die Schrift beschreibe für dreischichtige Verbunde die Herstellung eines\nTeilverbunds aus Zwischenschicht und Dekorschicht durch Kaschieren oder\nExtrusion der Deckschicht auf eine Zwischenschichtfolie. Die Verbindung der\nTrägerschicht mit diesem Teilverbund erfolge wiederum mittels Extrusionsbeschichtung oder Kaschierens. Der Fachmann - ein diplomierter oder promovierter Chemiker mit mehrjähriger Erfahrung mit der Herstellung und Anwendung\nvon Polymer- und Polymerverbundfolien - werde ausgehend hiervon und vorzugsweise unter dem schon vor dem Prioritätstag wünschenswerten Verzicht\nauf PVC einen dreischichtigen Verbund mit den üblichen Herstellungsverfahren\ndes Kaschierens, Extrudierens oder Coextrudierens fertigen. Die Coextrusion\nhabe zudem auch deshalb nahegelegen, weil es nach der K4 vorteilhaft sei, die\nTrägerschicht selbst mehrschichtig aufzubauen und hierbei insbesondere, wie\nbeim Streitpatent, eine Schicht aus zerkleinertem Verschnitt zu verwenden. Die\nEigenschaften der Verbundfolie werde der Fachmann im Hinblick auf den gewünschten Einsatzzweck als Möbelfolie zu optimieren suchen und hierbei zu\neiner Schichtdicke gelangen, die bei Anwendung der Prüfvorschrift nach der\nMerkmalsgruppe 4 eine im Rahmen des Üblichen liegende maximale Zugkraft\nzwischen 30 und 280 N ergebe. Die Ausgestaltung und Wahl der geeigneten\nMessmethode gehöre zudem zum fachüblichen Handeln.\n\n19 Das Streitpatent habe auch in der Fassung der Hilfsanträge keinen Bestand. Die - von der Berufung allein weiterverfolgten - Hilfsanträge III und IV\nseien nicht zulässig. Der Verzicht auf eine Primerschicht zwischen Deck- und\nTrägerschicht sei als nicht ursprungsoffenbart anzusehen. Die Anmeldung definiere nicht, was bei einer beliebigen Verbundfolie Deckschicht und was Trägerschicht sein solle. Zudem sei der Gegenstand der Hilfsanträge auch nicht patentfähig. Aus der K4 ergäben sich Schichtfolgen, in denen eine Trägerschicht\nunmittelbar an eine Deckschicht angrenze, so dass auch mit diesem Merkmal\neine erfinderische Tätigkeit nicht begründet werden könne. So sei im Fall eines\nDreischichtenverbundes der als mehrschichtige Trägerschicht im Sinn des\nStreitpatents zu verstehende Teilverbund aus Trägerschicht und Zwischenschicht mit der Deckschicht verbunden, ohne dass eine weitere Zwischenschicht, insbesondere eine weitere Primerschicht, vorgesehen sei.\n\nIII. Das Urteil des Patentgerichts hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren stand. Im Ergebnis zu Recht hat das Patentgericht den Gegenstand des\nStreitpatents weder in der erteilten Fassung noch in der Fassung eines der beiden Hilfsanträge für patentfähig erachtet.\n\n21 1. Ohne Erfolg greift die Berufung die Wertung des Patentgerichts an,\nder Gegenstand von Patentanspruch 1 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.\n\n22 Das Patentgericht hat zutreffend und von der Berufung nicht beanstandet\nangenommen, dass die Überlegungen des Fachmanns zur Weiterentwicklung\nvon Möbelverbundfolien ihren Ausgangspunkt bei der K4 nehmen konnten. Gegenstand dieses Dokuments sind dekorative Verbunde aus einer vorzugsweise\n50 bis 500 µm dicken transparenten Deckschicht und einer Trägerschicht. Die\nDeckschicht besteht aus Polycarbonat, einem niedrig schmelzenden thermoplastischen Polyester, einem transparenten ABS-Polymerisat oder vorzugsweise Polymethylmethacrylat (PMMA). Die Trägerschicht ist aus Polyvinylchlorid\n\noder einem Styrolpolymerisat aufgebaut (K4, S. 4 Abs. 1); im letzteren Fall ist\ndie Folie polyvinylchorid- und polyolefinfrei. Bei der Herstellung unterscheidet\ndie K4 zwischen Verbunden ohne, mit einer oder mit mehreren Zwischenschichten. Für dreischichtige Verbunde (Deckschicht - Zwischenschicht - Trägerschicht) beschreibt die Schrift die Herstellung eines Teilverbunds aus Zwischenschicht und Dekorschicht durch Kaschieren oder Extrusion der Deckschicht auf eine Zwischenschichtfolie. Die Verbindung der Trägerschicht mit\ndem Teilverbund erfolgt wiederum mittels Extrusionsbeschichtung oder Kaschierens (K4, S. 13 Abs. 3). Damit sind, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel\nzieht, die Merkmale 1a, 1b, 2 und 3c des Streitpatents offenbart.\n\n23 Der mindestens zweischichtige Aufbau der Trägerschicht der erfindungsgemäßen Verbundfolie (Merkmal 3a; Abs. 15) war ebenfalls aus der Entgegenhaltung bekannt. Die K4 offenbart, die Trägerschicht, die aus Polystyrol bestehen kann (Merkmal 2b), mehrschichtig zu wählen. Nach der Beschreibung soll\nder bei der Herstellung der Verbunde anfallende Verschnitt vorzugsweise bei\nder Herstellung der Trägerschicht wiederverwendet werden. Er kann beim\nExtrudieren der Trägerschicht gemahlen in diese eingemischt werden. Vorteilhaft ist es daher, die Trägerschicht mehrschichtig aufzubauen, wobei diese\ndann vorzugsweise eine Schicht aus dem zerkleinerten und extrudierten Verschnitt enthält (K4, S. 14 Abs. 2).\n\n24 Nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, offenbart sind damit die Merkmale 3b\nund 4.\n\n25 Zur Fertigung einer mehrschichtigen Trägerschicht aus dem gleichen\nKunststoff bediente sich der - vom Patentgericht zutreffend definierte - Fachmann jedoch fachüblicher Herstellungsmethoden. Sofern er hierzu überhaupt\neiner weiteren Anregung bedurfte, konnte er dem Aufsatz von Johnson, Coextrusion, Plastics Technology 1976, 45 (K8), welcher sich mit Extrusionstech-\n\nniken befasst, entnehmen, dass die Coextrusion, sofern ihre Anwendung möglich ist, im Zweifel technisch wie wirtschaftlich die Methode der Wahl darstellt\n(K8, S. 1). Es bot sich dem Fachmann mithin an, die vorgeschlagene Trägerdoppelschicht durch Coextrusion herzustellen (Merkmal 3b).\n\n26 Für den Fachmann lag es auch jedenfalls nahe, die Stärke der vorgeschlagenen Trägerdoppelschicht so einzustellen, dass bei der einachsigen\nZugprüfung eines aus der Verbundfolie bestehenden Prüfkörpers bei Beachtung der Prüfvorschrift nach Merkmal 4 eine maximale Zugkraft zwischen 30 bis\n280 Newton auftritt.\n\n27 Das Prüfverfahren gemäß der Merkmalsgruppe 4 dient, wie ausgeführt,\nlediglich zur Ermittlung der maximalen Zugkraft, welche unter den angegebenen\nBedingungen bei der Zugprüfung auftritt. Sie wird mit einem relativ weiten Bereich angegeben, der von 30 bis 280 Newton reicht. Nach den Feststellungen\ndes Patentgerichts ist dieser Wertebereich für die maximale Zugkraft nicht ungewöhnlich gewählt, sondern entspricht einer für die als Möbelverbundfolien\nverwendeten Polymere durchaus üblichen Größenordnung. Das Patentgericht\nhat sich für diese Feststellung beispielhaft auf das deutsche Gebrauchsmuster\n93 08 242 (K9) gestützt, in dem für Folien aus einem ABS-Copolymer mit Polycaprolacton Zugfestigkeitswerte von 41,7, 46,7, 39,6 und 43,5 MPa angegeben\nwerden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung begründen könnten, werden von der Berufung nicht\ndargetan und sind auch für den Senat nicht erkennbar (§ 117 PatG i.V.m. § 529\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Feststellung des Patentgerichts wird vielmehr von dem\nvon der Klägerin als Anlage K5 vorgelegten Untersuchungsbericht gestützt, der\nfür Verbundfolien aus PMMA und ABS mit einer Stärke von 0,8 mm bei einer\nTesttemperatur von 23 °C entsprechende Zugfestigkeiten zwischen 46 und\n47,1 MPa angibt, bei einer Testtemperatur von 80 °C, wie sie nach Merkmal 4c\nvorgesehen ist, hingegen für die gleichen Verbundfolien Zugfestigkeiten zwi-\n\nschen 27,9 und 32,4 MPa (219 bis 253 N). Die von der Berufung gegen diese\nUntersuchungen erhobenen Einwände, bei dem untersuchten Material handele\nes sich lediglich um eine zweischichtige Verbundfolie und es sei außerdem unklar, ob es sich um Coextrudate oder Laminate gehandelt habe und ob die Lagerbedingungen nach Merkmal 4a beachtet worden seien, vermögen nichts\ndaran zu ändern, dass die Untersuchungsergebnisse die Feststellung des Patentgerichts stützen, dass die bei der vorgeschriebenen Zugprüfung streitpatentgemäß auftretenden maximalen Zugkräfte in einer Größenordnung liegen,\ndie bei Absenkung der Testtemperatur von 80 auf 23 °C im üblichen Bereich\nliegt.\n\n28 2. Soweit die Beklagte das Streitpatent mit ihren Hilfsanträgen verteidigt, hat die Berufung in der Sache ebenfalls keinen Erfolg.\n\n29 a) Aus Hilfsantrag III ergibt sich kein patentfähiger Gegenstand.\n\n30 Merkmal 1c, nach dem die Verbundfolie eine Stärke von 200 bis\n1.000 µm hat, gibt lediglich ein übliches, etwa aus der K4 (S. 4 Abs. 1) bekanntes Maß an. Danach sind Gegenstand der Entgegenhaltung Verbunde aus einer\nvorzugsweise 50 bis 500 µm dicken Deckschicht und einer vorzugsweise mehr\nals 500 µm dicken Trägerschicht.\n\n31 Merkmal 3d, nach dem Deckschicht und Trägerschicht ohne eine Haftvermittlungsschicht (Primerschicht) verbunden sind, lag für den Fachmann\nebenfalls nahe. Zwar heißt es in der K4, dass sich ein Verbund aus den beschriebenen Deckschichten mit einer Trägerschicht aus Hart-PVC, beispielsweise durch Extrusionsbeschichtung oder Coextrusion, ohne den Einsatz einer\nZwischenschicht herstellen lasse, ein Verbund aus einer der beschriebenen\nDeckschichten mit einer Trägerschicht aus einem Styrolpolymerisat hingegen\nnur unter Verwendung mindestens einer haftvermittelnden Zwischenschicht\nzwischen Deck- und Trägerschicht möglich sei (K4, S. 7 Abs. 1). Zum Priori-\n\ntätszeitpunkt konnte der Fachmann, der aus ökologischen Gründen die 1977\nnoch gängige PVC-Alternative vermeiden wollte, aber dem Stand der Technik\nentnehmen, dass tatsächlich die Verbindung von Träger- und Deckschicht auch\nohne haftvermittelnde Zwischenschicht möglich war. In der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung 283 861 (K6) ist ein zweischichtiger Schichtverbund aus einer Schicht a aus Polycarbonat oder PMMA und einer Schicht b aus\nABS offenbart. Die Schichten a und b sind als coextrudiert beschrieben, können\naber auch als selbständige Folien hergestellt und durch kontinuierliches Verpressen zwischen beheizten Walzen in der Wärme zu der Verbundfolie vereinigt werden (K6, Sp. 3 Z. 38-45; Sp. 4 Z. 6-10); eine Primerschicht ist dementsprechend nicht vorgesehen. Die europäische Patentschrift 495 026 und deren\nvorgelegte veröffentlichte deutsche Übersetzung DE 691 17 720 T2 (K7) stellen\neinen Weg für die kontinuierliche Herstellung eines wärmeverformbaren Laminats aus ABS und vernetztem PMMA dar. Eine Primerschicht ist ebenfalls nicht\nbeschrieben (K7 S. 4); vielmehr trat eine erfolgreiche Bindung der Materialien\naneinander ohne Verwendung eines Haftmittels ein (K7, S. 7 Abs. 3).\n\n32 b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag IV\nverteidigten Fassung war dem Fachmann ebenso nahegelegt. Auch das zusätzliche Merkmal, nach dem die Stärke der Deckschicht zwischen 1 und 5 % der\nGesamtstärke der Verbundfolie beträgt, gibt lediglich, wie das Patentgericht\nzutreffend ausgeführt hat, eine fachübliche Möglichkeit wieder. So offenbart die\nK4 in Beispiel 2 eine 50 µm dicke Deckschicht bei einer Gesamtstärke der Folie\nvon 3.650 µm; das entspricht 1,4 % des Gesamtverbundes und liegt damit im\nbeanspruchten Bereich.\n\n33 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\nMeier-Beck Gröning Grabinski\n\nHoffmann Marx\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 23.06.2015 - 3 Ni 11/14 (EP) -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-08-29/x-zr-108-15","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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