{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:290817B4STR292.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2017-08-29","aktenzeichen":"4 StR 292/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 292/17\n\nvom\n29. August 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:290817B4STR292.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 15. März 2017 im Schuldspruch dahin\ngeändert, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in\n171 Fällen, davon in 150 Fällen in Tateinheit mit Wahlfälschung und in zehn weiteren Fällen in Tateinheit mit versuchter Wahlfälschung, schuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in\n299 Fällen, davon in 150 Fällen in Tateinheit mit Wahlfälschung und in zehn\nweiteren Fällen in Tateinheit mit versuchter Wahlfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten führt auf die nicht näher begründete Sachrüge hin zu einer gering-\n\nfügigen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n2 Die Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht ist nicht näher ausgeführt\nund daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nII.\n\n3 1. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils führt im\nFall II. 1 der Urteilsgründe zu einer Berichtigung des Schuldspruchs, da die Annahme von Tatmehrheit in den dort abgeurteilten 139 Fällen der Urkundenfälschung durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.\n\n4 Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n20. Juli 2017 unter anderem Folgendes ausgeführt:\n\n„… das Herstellen einer falschen Urkunde und das Gebrauchmachen\nvon der gefälschten Urkunde bildet jeweils nur eine Tat im Rechtssinne\n(st.Rspr.; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 267 Rn. 58 m.w.N.; vgl. auch Senat,\nBeschluss vom 15. Januar 2008 – 4 StR 648/07). Dabei liegt ein Gebrauchmachen der Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB vor, wenn\nsie in einer Weise vorgelegt oder übergeben wird, dass der zu Täuschende in die Lage versetzt wird, von dieser Kenntnis zu nehmen (Fischer, a.a.O. Rn. 36; BGH, Beschluss vom 11. November 2015\n– 2 StR 299/15). Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich insoweit, dass\ndie von dem Angeklagten ohne Kenntnis der jeweiligen Wahlberechtigten\nerstellten Unterlagen zur Abholung der Briefwahlunterlagen durch elf von\nihm eingesetzte Bevollmächtigte – als mittelbare Täter – im Wahlbüro der\nStadt S. vorgelegt wurden. Soweit diese das Wahlbüro teilweise\nzweimal aufsuchten, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht, dass der\n\nAngeklagte hierauf Einfluss hatte und insoweit einen individuellen Tatbeitrag erbrachte und inwieweit sich neben der Abholung der Briefwahlunterlagen auch die Vorlage der jeweiligen Bevollmächtigungen auf die\nTermine verteilten. Zugunsten des Angeklagten ist auf der Grundlage der\ngetroffenen Feststellungen daher von insgesamt elf Fällen auszugehen.\n\nDer Senat wird den Schuldspruch insoweit abändern können. § 265\nStPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf\ntateinheitlicher Tatbegehung nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Infolge der Schuldspruchänderung entfallen die Einzelstrafen des Tatkomplexes zu II.1 der Urteilsgründe mit Ausnahme der verbleibenden elf Fälle. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe bestehen lassen. Die bloße Korrektur des Konkurrenzverhältnisses hat keine Verringerung des\nTatunrechts und des Schuldgehalts in seiner Gesamtheit zur Folge (Senat, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 4 StR 191/14 und Beschluss vom\n4. Juli 2017 – 4 StR 566/16, jeweils m.w.N.). Der Senat vermag deshalb\nauszuschließen, dass das Landgericht angesichts der verbleibenden\nEinzelstrafen bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses\nauf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.“\n\n5 Dem kann sich der Senat nicht verschließen.\n\n6 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen den\nAngeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\n7 Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hält auch die\nBeurteilung der Konkurrenzen in den Fällen II. 4 und II. 5 der Urteilsgründe\nrechtlicher Nachprüfung stand. Soweit der Angeklagte mit Blick auf die Verwendung der Daten von 160 Wahlberechtigten in jedem der Fälle wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit (versuchter) Wahlfälschung verurteilt worden ist,\n\nentnimmt der Senat den Urteilsgründen, dass die Briefwahlunterlagen für jeden\nWahlberechtigten jeweils auch gesondert an das Wahlbüro gelangten (UA 10).\n\nSost-Scheible Cierniak Franke\n\nQuentin Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-08-29/4-str-292-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-08-29/4-str-292-17","retrieved":"2026-10-24 07:55:22.628548+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-08-29/4-str-292-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2017-08-29","dockets":["4 StR 292/17"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:290817B4STR292.17.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:290817B4STR292.17.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 29.08.2017 – 4 StR 292/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-08-29/4-str-292-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 15. März 2017 im Schuldspruch dahin\ngeändert, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in\n171 Fällen, davon in 150 Fällen in Tateinheit mit Wahlfälschung und in zehn weiteren Fällen in Tateinheit mit versuchter Wahlfälschung, schuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/267","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"267","label":"§ 267 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:22.628548+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}