{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:290617BIZB90.15.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2017-06-29","aktenzeichen":"I ZB 90/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 90/15\nvom\n\n29. Juni 2017\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nECLI:DE:BGH:2017:290617BIZB90.15.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2017 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,\nDr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke\n\nbeschlossen:\n\nDie Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen die Festsetzung\ndes Streitwerts im Beschluss des Senats vom 7. Juli 2016 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin mit Beschluss\nvom 7. Juli 2016 als unzulässig verworfen und dabei den Streitwert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde auf 30 Mio. € festgesetzt.\n\n2 Die gegen diese Streitwertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung der\nAntragstellerin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.\n\n3 I. Die Gegenvorstellung ist statthaft und auch sonst zulässig.\n\n4 1. Im Hinblick auf den Ausschluss der Streitwertbeschwerde an einen\nobersten Gerichtshof des Bundes ist die Gegenvorstellung statthaft (BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - I ZR 82/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 8. August\n2014 - IX ZR 189/10, juris Rn. 3).\n\n5 2. Die Gegenvorstellung ist auch im Übrigen zulässig.\n\n6 a) Die für die Einlegung der Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung der § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG geltende Frist von sechs\nMonaten ist gewahrt. Das gilt auch dann, wenn der Beschluss des Senats vom\n\n7. Juli 2016 der Antragstellerin entsprechend dem Stempel auf dem von ihr unterzeichneten Empfangsbekenntnis bereits am 4. November 2016 zugegangen\nwäre und nicht erst, wie handschriftlich auf dem Empfangsbekenntnis eingetragen, am 10. November 2016. Die Gegenvorstellung der Antragstellerin ist am\n4. Mai 2017 und damit in jedem Fall innerhalb der Frist von sechs Monaten\nbeim Bundesgerichtshof eingegangen.\n\n7 b) Die Gegenvorstellung ist auch nicht wegen unrichtiger Parteibezeichnung des Rechtsbehelfsgegners unzulässig. Die Antragstellerin hat in der Gegenvorstellung die Antragsgegnerin als \"S. GmbH & Co. KG\" bezeichnet.\nDas entspricht der Parteibezeichnung der Antragsgegnerin im Rechtsbeschwerdeverfahren. Über das Vermögen der S. GmbH & Co. KG wurde\ndurch Beschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 1. Januar 2017 das Insolvenzverfahren unter Anordnung der Eigenverwaltung angeordnet und A.\nG. zum Sachwalter bestellt. Bei angeordneter Eigenverwaltung bleibt der\nSchuldner passivlegitimiert (vgl. MünchKomm.InsO/Tetzlaff, 3. Aufl., § 270\nRn. 191). Das Rubrum ist lediglich um den Zusatz \"in Eigenverwaltung\" zu ergänzen.\n\n8 c) Die Vorschrift des § 240 ZPO steht einer Entscheidung über die Gegenvorstellung der Antragstellerin nicht entgegen.\n\n9 Nach § 240 Satz 1 ZPO wird im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es\nnach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder\ndas Insolvenzverfahren beendet wird. Dies gilt auch bei einer Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens in Eigenverwaltung (vgl. BGH, Beschluss vom\n7. Dezember 2006 - V ZB 93/06, NJW-RR 2007, 629 Rn. 6). Die Vorschrift des\n§ 240 ZPO betrifft jedoch nur Verfahren, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens bereits rechtshängig sind (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08, NJW-RR 2009, 566 Rn. 9; Beschluss vom\n\n27. April 2010 - VIII ZB 81/09, WuM 2010, 385; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl.,\n§ 240 Rn. 1). Danach wird etwa ein nach Eintritt der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung, aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitetes\nKostenfestsetzungsverfahren durch Insolvenzeröffnung gemäß § 240 Satz 1\nZPO unterbrochen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - VIII ZB 79/11,\nMDR 2012, 990). Anders liegt es bei einer erst nach Insolvenzeröffnung erhobenen Streitwertbeschwerde zu einem bereits vor Insolvenzeröffnung rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. Für die Gegenvorstellung, die im Fall der\nStreitwertfestsetzung durch ein oberstes Bundesgericht an die Stelle der Streitwertbeschwerde tritt, gilt nichts anderes.\n\n10 Dieses Ergebnis steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Unterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO. Sie soll dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit\ngeben, sich auf die durch Insolvenz einer Partei eingetretene Veränderung der\nSachlage einzustellen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005\n- XII ZB 195/04, MDR 2006, 55 Rn. 16; BGH, MDR 2012, 990 Rn. 7). Bei einer\nEigenverwaltung soll dem Insolvenzschuldner diese Möglichkeit eingeräumt\nwerden (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 629 Rn. 8). Eine gesonderte Überlegungsfrist benötigt der Insolvenzschuldner bei einer erst nach Insolvenzeröffnung erhobenen Gegenvorstellung zu einer Streitwertfestsetzung nicht.\n\n11 Im Streitfall wurde das Insolvenzverfahren am 1. Januar 2017 eröffnet.\nDie erst danach erhobene Gegenvorstellung wird von der Unterbrechungswirkung des § 240 Satz 1 ZPO nicht erfasst. Dahinstehen kann im Streitfall, ob\nVerfahren über Streitwertbeschwerden überhaupt nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen werden können (vgl. dazu OLG Neustadt, NJW 1965, 591; OLG\nFrankfurt, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 2 W 30/06, juris; Jaspersen in Vorwerk/\nWolf, BeckOK ZPO, 24. Edition, Stand 1. März 2017, § 240 Rn. 2.15; Münch-Komm.ZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 240 Rn. 3).\n\n12 II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.\n\n13 Entgegen den Ausführungen der Gegenvorstellung war Gegenstand des\nRechtsbeschwerdeverfahrens neben Sicherungsmaßnahmen für die in Ziffer II\ndes Antrags der Antragstellerin genannten Auskunfts-, Herausgabe- und Unterlassungsansprüche auch die Sicherung der der Antragstellerin im Schiedsspruch zugesprochenen und unter Ziffer I ihres Antrags aufgeführten Zahlungsansprüche.\n\n14 Die Antragstellerin hat in der Rechtsbeschwerdebegründung vom 29. Januar 2016 beantragt, nach den Anträgen aus ihren Schriftsätzen vom 18. und\n26. August 2015 zu erkennen. Der Schriftsatz vom 26. August 2015 (GA IV 69\nbis 72) enthielt keine Anträge. Der Schriftsatz vom 18. August 2015 gab auf den\nSeiten 2 bis 9 unter I. die Ansprüche aus dem Schiedsspruch wieder, deren\nVollstreckung durch die unter II. des Antrags aufgeführten Maßnahmen gesichert werden soll. Unter I.1. werden zunächst sechs Zahlungsansprüche für\nrückständige Lizenzgebühren im Gesamtwert von mehr als 115 Mio. € aufgeführt. Danach folgen unter II.2. die Herausgabe-, Unterlassungs- und Auskunftsansprüche, die ebenfalls gesichert werden sollen. Das Oberlandesgericht\nhat diese Anträge auf den Seiten 5 bis 20 seines Beschlusses im Einzelnen\nwiedergegeben. Die Antragstellerin hat im Rechtsbeschwerdeverfahren keine\nBeschränkung ihres Begehrens auf die Ansprüche gemäß Ziffer II der Anträge\nvom 18. August 2015 vorgenommen. Damit ist der gesamte Streitstoff aus dem\nBeschluss des Oberlandesgerichts in die Rechtsbeschwerdeinstanz gelangt.\n\n15 Die Antragstellerin hatte in ihrem Antrag auf Vollstreckbarerklärung den\nWert der vom Schiedsgericht zugesprochenen und gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO\nzu sichernden Ansprüche mit insgesamt 125 Mio. € bewertet. Sie macht nicht\ngeltend, diese Wertangabe im weiteren Verfahren korrigiert zu haben.\n\n16 Damit war Ausgangspunkt der Streitwertbemessung durch den Senat als\nWert der Hauptsache der durch den Schiedsspruch zugesprochene Betrag von\n125 Mio. €. Bei dem Antrag auf Sicherungsmaßnahmen handelt es sich um ei-\n\nne Maßnahme vorläufigen Rechtsschutzes, so dass dafür ein Wert von einem\nDrittel der Hauptsache angemessen erscheint. Im Hinblick auf die Streitwertbegrenzung nach § 22 Abs. 2 RVG, § 39 Abs. 2 GKG war jedoch der Höchstwert\nvon 30 Mio. € anzusetzen.\n\nBüscher Schaffert Kirchhoff\n\nLöffler Schwonke\n\nVorinstanz:\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 27.08.2015 - 7 Sch 3/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-29/i-zb-90-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":7},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1063","ref_norm":"1063","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-29/i-zb-90-15","retrieved":"2026-10-24 07:57:12.480080+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-06-29/i-zb-90-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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