{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2017-06-29_III_ZR_540_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:290617BIIIZR540.16.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2017-06-29","aktenzeichen":"III ZR 540/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZR 540/16\nvom\n\n29. Juni 2017\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:290617BIIIZR540.16.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2017 durch\ndie Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert, Reiter und die Richterin Pohl\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nOldenburg vom 21. September 2016 - 4 U 37/07 - wird auf ihre\nKosten als unzulässig verworfen.\n\nDer Wert der Beschwer, zugleich der Streitwert für das Beschwerdeverfahren, wird auf 11.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin hat die Erteilung von Regulierungsbriefen aus einem mit der\nBeklagten im September 2004 geschlossenen Zentralregulierungsvertrag begehrt. Nach dessen Ziffer 5 sollten alle Ansprüche zwischen der Klägerin als\nLieferantin einerseits und Handelsunternehmen andererseits aus eingereichten\nRechnungen, Gutschriften und Belastungsanzeigen von der Beklagten ungeprüft kontokorrentmäßig erfasst und, ohne dass das Erfordernis der Gegenseitigkeit der Forderungen vorliegen musste, miteinander verrechnet werden. Ein\nnach der Verrechnung zugunsten der Klägerin verbleibender Saldo sollte unter\nder Voraussetzung des Eingangs der Zahlungen der Handelsunternehmen an\n\ndie Klägerin ausgezahlt werden; ein negativer Saldo war von der Klägerin auszugleichen. Auf dieser Grundlage erteilte die Beklagte bis einschließlich\n16. September 2006 wöchentlich Regulierungsbriefe, aufgrund derer sie, wenn\ndie Briefe mit einem positiven Saldo zugunsten der Klägerin endeten, Auszahlungen zugunsten der Klägerin vornahm. Nachdem es zwischen den Beteiligten\nzum Streit über vermeintlich überhöht eingereichte Rechnungen der Klägerin\ngekommen war, stellte die Beklagte die Erstellung der wöchentlichen Regulierungsbriefe ein. Sie erstellte die Regulierungsbriefe 39/2006, 40/2006, 42/2006,\n43/2006, 44/2006, 45/2006 und 47/2006 nicht. Am 8. Januar 2007 legte sie der\nKlägerin einen Schlussregulierungsbrief vor.\n\n2 Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin Rechnung darüber zu legen, welche Rechnungen, Gutschriften, Belastungen und Rückbelastungen sie kontokorrentmäßig erfasst und verrechnet hat und welche Belastungen/Rückbelastungen sie allein gebucht hat (Journal 900) durch Erteilung der\nRegulierungsbriefe für die vorgenannten Regulierungsperioden und unter Vorlage eines Verzeichnisses der jeweils verrechneten Rechnungen, Gutschriften,\nBelastungsanzeigen und Rückbelastungsanzeigen sowie unter Vorlage der jeweiligen Belastungsanzeigen und Rückbelastungsanzeigen.\n\n3 Mit ihrer Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, der Anspruch der\nKlägerin auf Rechnungslegung sei durch die Vorlage des Schlussregulierungsbriefes vom 8. Januar 2007 erfüllt worden. Zudem habe die Klägerin die Regulierungsbriefe missbraucht, indem sie Forderungen gegenüber der Fa. M. zur\nZentralregulierung eingereicht habe, denen erhebliche Einwände entgegengestanden hätten.\n\n4 Das Oberlandesgericht hat, nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, dass\nsie zwischenzeitlich die eingeklagten Regulierungsbriefe erstellt und der Klägerin zugeleitet habe, auf Antrag der Parteien mit Beschluss vom 30. Dezember\n2008 das Ruhen des Verfahrens angeordnet, weil anzunehmen sei, dass die\nParteien sich - nach Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens zwischen\nder Klägerin und der Fa. M. - vergleichen würden.\n\n5 Im März 2016 haben beide Parteien die Wiederaufnahme des ruhenden\nVerfahrens beantragt. Die Klägerin hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt und\nbeantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagte hat der Erledigung widersprochen und an ihrem Klageabweisungsantrag\nfestgehalten, da die Klage von Anfang an unbegründet gewesen sei.\n\n6 Das Berufungsgericht hat - unter Abänderung des Urteils des Landgerichts - festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, und der\nBeklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Die Klage sei bis zur\nErteilung der eingeklagten Regulierungsbriefe durch die Beklagte im Jahr 2008\nzulässig und begründet gewesen. Der Zentralregulierungsvertrag sei ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter im Sinne des § 675\nBGB, so dass § 666 BGB anwendbar sei. Inhalt und Umfang der Auskunftsund Rechenschaftspflicht richteten sich nach § 259 BGB sowie nach Treu und\nGlauben, der Verkehrssitte (§ 242 BGB) und den Umständen des Einzelfalls.\nDanach sei die Beklagte verpflichtet gewesen, durch Übersendung von wöchentlichen Regulierungsbriefen in der bislang praktizierten Art Rechnung zu\nlegen. Mit der Erteilung des Schlussregulierungsbriefes vom 8. Januar 2007 sei\nsie den Anforderungen an eine ordnungsgemäß geschuldete Rechnungslegung\nnicht hinreichend nachgekommen.\n\nII.\n\n7 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil die\nmit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt\n(§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-)Beschwer der Klägerin beträgt nur\n11.000 €.\n\n8 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich nach einer einseitigen Erledigungserklärung die Beschwer des Rechtsmittelführers\n(§ 26 Nr. 8 EGZPO) regelmäßig nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der\nErledigungserklärung entstandenen Kosten. An die Stelle des Sachinteresses\ntritt für beide Parteien das Kosteninteresse (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom\n15. Juli 2015 - IV ZR 256/14, juris Rn. 2; vom 18. Juni 2015 - V ZR 224/14,\nNJW 2015, 3173 Rn. 3; vom 1. März 2011 - VIII ZR 19/10, WuM 2011, 247\nRn. 3; vom 13. August 2009 - I ZR 33/08, juris Rn. 5 und vom 13. Juli 2005\n- XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728; jeweils mwN). Ausnahmen von diesem\nGrundsatz kommen in Betracht, wenn aus der angegriffenen Entscheidung\nrechtskräftige Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet werden, die noch zwischen den Parteien streitig sind (BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2015 und vom\n13. Juli 2005, jeweils aaO), oder das Interesse der Parteien an einer mittelbaren\nRechtfertigung ihrer Standpunkte deutlich im Vordergrund steht (BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2015 aaO und vom 8. Dezember 1981 - VI ZR 161/80,\nNJW 1982, 767, 768). Solche Ausnahmen sind vorliegend nicht gegeben.\n\n9 a) Aus dem mit der Nichtzulassungsbeschwerde von der Beklagten angegriffenen Urteil des Oberlandesgerichts vom 21. September 2016 können\nkeine rechtskräftigen Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet werden, die\nnoch zwischen den Parteien streitig sind.\n\n10 aa) Die Beklagte macht geltend, es sei zwischen ihr und der Klägerin\nnach wie vor streitig, ob sie zur Erteilung der Regulierungsbriefe verpflichtet\ngewesen sei und ob durch ihre Erteilung Erfüllung eingetreten sei. Hierzu beruft\nsie sich auf zwischen den Parteien anhängige Urkundsverfahren, unter anderem auf das vor dem Senat anhängige Verfahren - III ZR 545/16 -, in denen die\nKlägerin behaupte, die erteilten Regulierungsbriefe stellten schuldanerkennende Urkunden dar, der von der Beklagten auf ihnen angebrachte Hinweis, dass\nes sich bei dem ausgewiesenen Saldo um kein Schuldanerkenntnis handele,\nsei nicht korrekt. Der Beklagten gehe es nach wie vor um eine Klärung der Frage, ob sie zur Erteilung der Regulierungsbriefe verpflichtet gewesen sei und ob\ndurch ihre Erteilung Erfüllung eingetreten sei, folglich um das Sachinteresse. Im\nErgebnis sei auch die vorliegende Klage auf die Abgabe von Schuldanerkenntnissen gerichtet gewesen, die die Beklagte mit ihrer Berufung habe verhindern\nwollen. Wenn es sich bei den Regulierungsbriefen um keine schuldanerkennenden Urkunden handele oder wenn der Schlussregulierungsbrief vom 8. Januar 2007 für die geschuldete Rechnungslegung ausreichend gewesen sei,\nhabe der Klägerin von vorneherein kein Anspruch auf Erteilung der Regulierungsbriefe zugestanden. Denn die Vorinstanzen hätten zur Begründung dafür,\ndass der Klägerin ein solcher Anspruch zugestanden habe, darauf abgestellt,\ndass die Regulierungsbriefe einen Anspruch aus Zahlung schafften und der\nSchlussregulierungsbrief vom 8. Januar 2007 nicht ausreichend sei.\n\n11 bb) Diese Ausführungen begründen nicht die Annahme, dass aus dem\nangefochtenen Urteil rechtskräftige Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet\nwerden können, die noch zwischen den Parteien streitig sind.\n\n12 In Rechtskraft erwächst gemäß § 322 Abs. 1 ZPO nur die im Urteil ausgesprochene Rechtsfolge, nicht hingegen die Feststellung zugrunde liegender\npräjudizieller Rechtsverhältnisse und sonstiger Vorfragen, aus denen der Richter den Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der von der Klagepartei\nbeanspruchten Rechtsfolge zieht (st. Rspr.; siehe etwa Senatsurteil vom\n12. Mai 2011 - III ZR 107/10, WM 2011, 1524 Rn. 38; BGH, Urteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 50/12, WuM 2013, 165 Rn. 17; jeweils mwN). Wird - wie\nvorliegend - im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers auf\ndessen Antrag die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt, erwächst dieser\nAusspruch in Rechtskraft.\n\n13 Ob die für den Erledigungsausspruch erforderliche Feststellung, dass der\nmit der Klage geltend gemachte Anspruch bis zu dem erledigenden Ereignis\nzulässig und begründet war, an der materiellen Rechtskraft des Erledigungsurteils teilnimmt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01,\nNJW 2001, 2262; bejahend MüKo/Schulz, ZPO, 5. Aufl., § 91a Rn. 83 mwN;\nMusielak/Fleckenhaus, ZPO, 14. Aufl., § 91a Rn. 46 mwN), kann vorliegend\noffen bleiben. Denn auch, wenn dies zu bejahen sein sollte, erstreckte sich die\nmaterielle Rechtskraft des angefochtenen Urteils nicht auf die rechtlichen Vorfragen, aufgrund derer das Berufungsgericht die ursprüngliche Begründetheit\nder Klage angenommen hat. Zu solchen Vorfragen gehört auch, ob der - vom\nBerufungsgericht bejahte - Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Regulierungsbriefe deshalb begründet ist, weil die Regulierungsbriefe einen Anspruch\nauf Zahlung schaffen und der Schlussregulierungsbrief vom 8. Januar 2007\nnicht ausreichend ist. Soweit das Berufungsgericht dies angenommen hat,\nnehmen daher die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils an dessen\nmaterieller Rechtskraft nicht teil und sind die Gerichte, die über Zahlungsan-\n\nsprüche der Klägerin aus den Regulierungsbriefen zu entscheiden haben, hieran nicht gebunden.\n\n14 Die - möglicherweise an der Rechtskraftwirkung des Berufungsurteils\nteilnehmende - Feststellung, dass die Beklagte zur Erteilung der in den Vorinstanzen streitgegenständlichen Regulierungsbriefe verpflichtet war, ist als solche für Folgeprozesse, in denen die Beklagte auf Zahlung etwaiger sich aus\nden Regulierungsbriefen ergebender Salden in Anspruch genommen wird, ohne\nBelang. Denn die Beklagte hat die Regulierungsbriefe zwischenzeitlich erteilt,\nso dass die Frage, ob hierzu eine Verpflichtung bestand, für die vorgenannten\nZahlungsprozesse nicht entscheidungserheblich ist.\n\n15 b) Das Sachinteresse ist für die vorliegend geltend gemachte Beschwer\nauch nicht deshalb - ausnahmsweise - maßgeblich, weil das Interesse der Parteien an einer mittelbaren Rechtfertigung ihrer Standpunkte deutlich im Vordergrund steht. Es handelt sich um einen Rechtsstreit zweier Kaufleute um die Art\neiner zwischen ihnen vereinbarten Rechnungslegung. Die von ihnen hierzu vorgetragenen Standpunkte dienen - anders als etwa bei einem Rechtsstreit betreffend ehrkränkende Äußerungen im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits\n(vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1981 aaO) - ausschließlich ihrem Interesse an einem für sie günstigen Ausgang des Rechtsstreits. Sie stehen im Verhältnis zu diesem Verfahrensziel nicht im Vordergrund.\n\n16 c) Der von der Beschwerde herangezogene Beschluss des Bayerischen\nVerwaltungsgerichtshofs vom 29. Januar 2016 (NVwZ-RR 2016, 478 f) ist für\ndie Frage der im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemach-\n\nten Beschwer nicht einschlägig. Gegenstand des Beschlusses war die Festsetzung des erst- und zweitinstanzlichen Streitwertes in einem Verfahren des\neinstweiligen Rechtsschutzes nach einer in zweiter Instanz erfolgten einseitigen\nErledigungserklärung der Antragstellerin. Nach Auffassung des Bayerischen\nVerwaltungsgerichtshofs ist in einem solchen Fall für den Streitwert auch nach\neiner einseitigen Erledigungserklärung des Klägers oder Antragstellers der Wert\nder für erledigt erklärten Hauptsache maßgeblich. Zur Begründung führt er an,\ndass sowohl für die Wertberechnung (§ 40 Abs. 1 GKG) als auch für die Fälligkeit der Gerichtsgebühren (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG) der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend sei, die den Rechtszug einleite (aaO Rn. 9 f). Vorliegend geht es dagegen nicht um den - nach der vorstehenden Argumentation\nmaßgeblichen - Streitwert bei Einleitung der (zweiten) Instanz, in der zu einem\nspäteren Zeitpunkt die Sache einseitig für erledigt erklärt wird, sondern um die\nBeschwer der unterliegenden Partei nach Abschluss der zweiten Instanz. Dieser Zeitpunkt ist bei der Bemessung der im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Beschwer in den Blick zu nehmen. Sie richtet sich\nnicht nach dem bei Einleitung des zweitinstanzlichen Verfahrens gegebenen\nSachinteresse der Parteien, sondern - wie ausgeführt - regelmäßig und auch\nvorliegend nach ihrem Kosteninteresse.\n\n17 2. Das somit für die Beschwer der Beklagten (§ 26 Nr. 8 EGZPO) maßgebliche Kosteninteresse beläuft sich auf 11.000 €. Insoweit wird auf die weitgehend zutreffende Kostenberechnung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom\n3. April 2017 (S. 2 f, Ziffer 2 bis 4) Bezug genommen, der die Beklagte nicht\nentgegen getreten ist. Diese Kostenberechnung ist lediglich dahingehend zu\nkorrigieren, dass - bei einem festgesetzten Streitwert von 5.000 € - die Ge-\n\nrichtskosten zweiter Instanz nicht mit 484 €, sondern mit 584 € (146 € x 4,0)\nanzusetzen sind.\n\nSeiters Tombrink Remmert\n\nReiter Pohl\n\nVorinstanzen:\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.03.2007 - 15 O 3363/06 -\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.09.2016 - 4 U 37/07 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-29/iii-zr-540-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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