{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:290317B4STR516.16.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2017-03-29","aktenzeichen":"4 StR 516/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 516/16\n\nvom\n29. März 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:290317B4STR516.16.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. März 2017 gemäß § 206a\nAbs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 2. Juni 2016 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 2\nder Urteilsgründe (Tat vom 8. September 2013) verurteilt\nworden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) der Ausspruch über die erste Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und drei Monaten aufgehoben; jedoch bleiben\ndie zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom 15. Juli 2014, aus\n\ndem Strafbefehl des Amtsgerichts Zeitz vom 13. September 2013, aus dem\nUrteil des Amtsgerichts Eggenfelden vom 17. Dezember 2013 und aus dem\nUrteil des Amtsgerichts Kulmbach vom 23. Januar 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Von den erkannten\nGesamtfreiheitsstrafen gelten jeweils drei Monate als vollstreckt. Dagegen\nwendet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Beschwerdeführers, der zudem das Fehlen einer Anklage in den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe beanstandet. Das Rechtsmittel hat den aus der\nEntscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall 2 der Urteilsgründe\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt hat, fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung einer Anklageerhebung und demzufolge auch an der eines Eröffnungsbeschlusses, so dass das Verfahren gemäß § 354 Abs. 1, § 206a\nAbs. 1 StPO einzustellen ist.\n\n3 a) Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage\nwar dem Angeklagten zur Last gelegt worden, die Nebenklägerin ab dem\n30. August 2013 für ca. eine Woche in seiner im dritten Stock gelegenen Wohnung eingesperrt und täglich und fortwährend geschlagen zu haben, um sie\neinzuschüchtern und am Verlassen der Wohnung zu hindern. Unter anderem\nhabe er der Nebenklägerin am 31. August 2013 mehrfach kräftig mit Fäusten\nins Gesicht geschlagen, weil er Sex mit ihr habe haben wollen, dann jedoch\nseinen Entschluss, sexuell mit ihr zu verkehren, wieder aufgegeben. Zu einem\n\nnicht mehr genau bestimmten Zeitpunkt in diesem Tatzeitraum sei es der Nebenklägerin schließlich gelungen, aus der Wohnung zu fliehen.\n\n4 b) Nach den Feststellungen des Landgerichts hielten sich der Angeklagte\nund die Nebenklägerin am 8. September 2013 in der Wohnung des Angeklagten auf. Es kam unter anderem zu Streitigkeiten darüber, dass der Angeklagte\nseine frühere Wohnung nach einer Strafanzeige der Nebenklägerin verloren\nhatte. Der Angeklagte schlug der Nebenklägerin mindestens einmal mit der\nFaust auf ihr rechtes Auge und mit der flachen Hand oder der Faust auf ihr linkes Auge, gegen den linken Oberarm und den unteren Rücken, wodurch sie\nSchmerzen erlitt.\n\n5 c) Die auf diese Feststellungen gestützte Verurteilung des Angeklagten\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung hat keinen Bestand; das Verfahren ist\ninsoweit einzustellen. Das von der Strafkammer festgestellte Geschehen weicht\nso deutlich von dem in der Anklageschrift geschilderten geschichtlichen Vorgang ab, dass es sich nicht mehr als eine von der Anklage bezeichnete Tat im\nSinne von § 264 Abs. 1 StPO darstellt. Hierzu gilt:\n\n6 Gegenstand der Urteilsfindung ist nur die in der Anklage bezeichnete Tat\nim Sinne des § 264 Abs. 1 StPO. Allerdings hat das Gericht die angeklagte Tat\nim verfahrensrechtlichen Sinne erschöpfend abzuurteilen; zur Tat in diesem\nSinne gehört das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch\ndie Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang darstellt. In diesem Rahmen muss das Tatgericht seine Untersuchung auch auf Teile der Tat erstrecken, die erst in der\nHauptverhandlung bekannt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2014 – 4 StR 153/14, StraFo 2015, 68; Beschlüsse vom 27. November\n\n2011 – 3 StR 255/11, NStZ 2012, 168, 169; vom 10. November 2008 – 3 StR\n433/08, NStZ-RR 2009, 146, 147). Diese Umgestaltung der Strafklage darf aber\nnicht dazu führen, dass die Identität der von der Anklage umfassten Tat nicht\nmehr gewahrt ist, weil das ihr zugrunde liegende Geschehen durch ein anderes\nersetzt wird (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 375/08, juris Rn. 8).\n\n7 So verhält es sich indes hier im Fall 2 der Urteilsgründe. Die Feststellungen der Strafkammer weichen hinsichtlich der Tatzeit, des Anlasses und der\nUmstände der Tatbegehung so erheblich vom Anklagevorwurf ab, dass mit\nihnen eine andere als die angeklagte Tat beschrieben ist.\n\n8 2. Demgegenüber ist im Fall 3 der Urteilsgründe die Identität der ausgeurteilten mit der angeklagten Tat gewahrt.\n\n9 a) Nach der Anklageschrift verlangte der Angeklagte am 24. September\n2013 von der Nebenklägerin Sex zu dritt mit der Zeugin W., die er zu diesem\nZweck in seine Wohnung bestellt hatte. Die Nebenklägerin lehnte dies ab, weshalb sie der Angeklagte in Anwesenheit der Zeugin über mehrere Stunden körperlich misshandelte, insbesondere mehrfach mit den Fäusten ins Gesicht und\ngegen die Rippen schlug.\n\n10 b) Nach den Urteilsfeststellungen verbrachten der Angeklagte, die Nebenklägerin und die Zeugin W. am Abend des 24. September 2013 einige\nStunden gemeinsam in der Wohnung des Angeklagten. Ob es dabei zu sexuellen Handlungen kam, konnte die Strafkammer nicht feststellen. Nachdem die\nZeugin die Wohnung verlassen hatte, schlug der Angeklagte der Nebenklägerin\nmindestens zweimal mit der Faust ins Gesicht, wodurch sie Schmerzen und\nHämatome erlitt.\n\n11 c) Dieser Sachverhalt wird entgegen der Auffassung der Revision von\nder zugelassenen Anklage erfasst. Änderungen im Tatsächlichen, die nicht zu\neiner Auswechslung des durch Anklage und Eröffnungsbeschluss konkretisierten geschichtlichen Sachverhaltes durch einen neuen führen und die daher die\nIndividualisierung des Sachverhalts als ein bestimmtes, von anderen unterscheidbares historisches Ereignis nicht betreffen, bewirken nicht, dass dieser in\nder Hauptverhandlung festgestellte Sachverhalt nicht mehr von der Anklage\nerfasst würde.\n\n12 Um eine solche die Individualisierung des geschichtlichen Vorgangs nicht\nberührende Änderung handelt es sich bei dem Umstand, dass die Körperverletzung am 24. September 2013 erst nach Verlassen der Wohnung durch die\nZeugin W. und nicht in deren Beisein geschah.\n\n13 3. Die Einstellung des Verfahrens im Fall 2 der Urteilsgründe führt zur\nAufhebung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten.\nDer neue Tatrichter wird zu prüfen haben, wann die Strafe aus dem Urteil des\nAmtsgerichts Leipzig vom 3. Mai 2013 vollstreckt worden ist. Sollte die Strafe\nnach dem 15. Juli 2014 vollstreckt worden sein, wären die Strafen für die fünf\nTaten des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 6. Februar 2013 bis\nzum 5. März 2013 aus dem Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom 15. Juli\n2014 mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig gesamtstrafenfähig\nund nicht in eine im hiesigen Verfahren zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 – 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007,\n369, 370; vom 18. Dezember 2013 – 4 StR 356/13, NStZ-RR 2014, 74; vom\n3. Juni 2014 – 4 StR 150/14). In diesem Fall dürften die beiden neu zu bildenden Gesamtstrafen wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2\nSatz 1 StPO allerdings nur so hoch bemessen werden, dass sie zusammen die\n\nSumme der bisherigen ersten Gesamtfreiheitsstrafe und der Strafe aus dem\nUrteil des Amtsgerichts Leipzig vom 3. Mai 2013 nicht übersteigen (vgl. BGH,\nBeschluss vom 18. Dezember 2013 – 4 StR 356/13 mwN).\n\n14 Die Aufhebung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe erfasst nicht die (auch)\ninsoweit angeordnete Kompensation der bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (vgl.\nBGH, Urteil vom 27. August 2009 – 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 137 f.).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nBender Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-29/4-str-516-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-29/4-str-516-16","retrieved":"2026-10-24 07:55:20.535421+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-03-29/4-str-516-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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