{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:281117BXZA2.16.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2017-11-28","aktenzeichen":"X ZA 2/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ZA 2/16\nvom\n\n28. November 2017\n\nin dem Prozesskostenhilfeverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2017:281117BXZA2.16.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2017 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski\nund Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 25. Oktober 2016 wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nzur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens. Er beantragte Ende\n2014 beim Amtsgericht Coburg - Zentrales Mahngericht - den Erlass eines\nMahnbescheids über eine Hauptforderung in Höhe von 479.315,98 € zuzüglich\nZinsen gegen die Antragsgegnerin in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem\nAntragsgegner des Parallelverfahrens X ZA 1/16. Zum Anspruchsgrund ist angegeben: \"Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß Schenkungsrückforderung nach Schenkungswiderruf …\". Zugleich hat er für die Durchführung des Mahnverfahrens Prozesskostenhilfe beantragt. Seinen diesbezüglichen Eingaben zufolge liegt dem geltend gemachten Anspruch eine Schenkung\nin Höhe von 938.460,58 DM (479.315,98 €) zugrunde, die er mit Schreiben vom\n26. September 2007 und 30. Juni 2008 wegen groben Undanks widerrufen hat.\n\n2 Das Amtsgericht hat dieses Gesuch wegen fehlender Erfolgsaussichten\nund mutwilliger Rechtsverfolgung zurückgewiesen und dazu ausgeführt, der\nAntragsteller habe bereits in der Vergangenheit nach bewilligter Prozesskostenhilfe mehrere Mahnverfahren mit der gleichen Rechtsgrundlage und in ähnlicher Forderungshöhe betrieben; nach Zustellung des Mahnbescheids habe die\nAntragsgegnerin jedoch immer Gesamtwiderspruch eingelegt. Dies sei auch im\nvorliegenden Fall zu erwarten.\n\n3 Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde nach\nAnhörung der Antragsgegnerin, die das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs bestritten und für den Fall des Erlasses eines Mahnbescheids angekündigt habe, dagegen Widerspruch einzulegen, zurückgewiesen. Der Antragsteller möchte die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde\neinlegen und dafür Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen.\n\n4 II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist abzulehnen, weil das beabsichtigte\nRechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1\nZPO). Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen\nden Beschluss des Amtsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.\n\n5 Dabei kann die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für das\nMahnverfahren gegen die in der Schweiz ansässige Antragsgegnerin, die das\nAmtsgericht angezweifelt hat, zugunsten des Antragstellers unterstellt werden;\nferner kann dahingestellt bleiben, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung im\nMahnverfahren - wie das Landgericht meint - keine Aussicht auf Erfolg hat, weil\nmit einem Widerspruch der Antragsgegnerin gegen einen etwaigen Mahnbe-\n\nscheid zu rechnen ist. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erweist sich jedenfalls als mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO.\n\n6 1. Die §§ 114 ff. ZPO gelten sachlich für alle in der Zivilprozessordnung geregelten Verfahren. Prozesskostenhilfe kann dementsprechend auch\nfür das Mahnverfahren bewilligt werden, und zwar beschränkt auf dieses Verfahren (allg. Ansicht, vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16,\nMDR 2017, 1261 Rn. 5; Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17, juris\nRn. 7; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 14. Aufl., § 114 Rn. 8; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 38. Aufl., Vorbem. § 688 Rn. 12; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl.,\n§ 114 Rn. 2; jew. mwN). Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Mahnverfahren gilt deshalb auch, dass diese Art der Rechtsverfolgung nicht mutwillig\nsein darf (BGH, MDR 2017, 1261 Rn. 5).\n\n7 2. Mutwillig ist eine beabsichtigte Rechtsverfolgung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beanspruchen kann, bei verständiger Würdigung aller Umstände, insbesondere bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage, davon absehen würde, ihre Rechte trotz hinreichender Aussicht auf Erfolg in dieser Weise zu verfolgen (vgl. § 114 Abs. 2\nZPO; BGH, MDR 2017, 1261 Rn. 6 mwN). Sinn und Zweck des Instituts der\nProzesskostenhilfe ist nicht, wirtschaftlich bedürftigen Personen auf Kosten der\nAllgemeinheit eine Prozessführung zu ermöglichen, von der eine eigenständig\nprozessierende Partei absehen würde, auf deren hypothetisches Verhalten in\nder Situation eines Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren bei der Beurteilung der Mutwilligkeit abzustellen ist (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes\nzur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, BT-Drucks.\n17/11472, S. 29). Aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) folgt lediglich, dass die mittellose Partei nur einer Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaus-\n\nsichten vernünftig abwägt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2013\n- 1 BvR 68/12, 1 BvR 965/12, NJW 2013, 2013 f.).\n\n8 3. Danach erscheint die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage würde eine verständige Partei, die keine Prozesskostenhilfe beanspruchen kann, vom Mahnverfahren Abstand nehmen, auch wenn die Voraussetzungen für den Erlass\neines Mahnbescheids nach §§ 688 ff. ZPO vorliegen sollten. Sie würde sich\nnämlich, worauf auch das Beschwerdegericht abgestellt hat, davon leiten lassen, dass das mit dem Mahnverfahren verfolgte Ziel, dem Antragsteller schnell\nund kostengünstig zu einem Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid) zu\nverhelfen, im Streitfall nicht erreicht werden kann. Die geltend gemachte Forderung ist hier von der Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme nach § 118 Abs. 1\nZPO bestritten worden und sie hat angekündigt, gegen einen eventuellen\nMahnbescheid unverzüglich Widerspruch einzulegen. Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieser Ankündigung bestehen nach den gesamten Umständen, zu denen\nhier auch die Erfahrungen aus vorangegangenen Mahnverfahren gehören, auf\ndie das Amtsgericht hingewiesen hat, nicht. Unter diesen Umständen hätte eine\nPartei, die keine Prozesskostenhilfe beanspruchen kann, im Streitfall sogleich\nden Weg der Klageerhebung beschritten.\n\n9 Die Beanstandung des Antragstellers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm Stellungnahmen der Gegenseite zunächst nicht mitgeteilt worden seien und ihm Gelegenheit zu einer Gegendarstellung hätte gegeben werden müssen, rechtfertigt nichts Abweichendes. Er\nträgt nach wie vor keine substanziellen Anhaltspunkte dafür vor, welche die\nEinschätzung des Beschwerdegerichts, die Erlangung eines Vollstreckungstitels\nim Mahnverfahren sei im Streitfall äußerst unwahrscheinlich, infrage stellen\nkönnten.\n\n10 4. Der Versagung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren steht nicht entgegen, dass das Landgericht die Rechtsbeschwerde\nzugelassen hat. Die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Frage nach Zulässigkeit und Umfang der Prüfung der Erfolgsaussichten im Mahnverfahren ist\nnicht entscheidungserheblich, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Streitfall, wie ausgeführt, mutwillig erscheint und Prozesskostenhilfe schon deshalb\nnicht in Betracht kommt. Das Vorliegen von Mutwilligkeit kann auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung und der vorliegenden Rechtsprechung (vgl. insbesondere auch BGH, MDR 2017, 1259 ff.; 1261 ff.) abschließend beantwortet\nwerden.\n\nMeier-Beck Gröning Grabinski\n\nHoffmann Kober-Dehm\n\nVorinstanzen:\nAG Coburg, Entscheidung vom 09.12.2015 - B 2288/14b -\nLG Coburg, Entscheidung vom 25.10.2016 - 32 T 7/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-28/x-za-2-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 688","ref_norm":"688","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-28/x-za-2-16","retrieved":"2026-10-24 08:01:32.004305+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-11-28/x-za-2-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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