{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:281117B3STR344.17.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2017-11-28","aktenzeichen":"3 StR 344/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 344/17\nvom\n28. November 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nalias:\n\nwegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:281117B3STR344.17.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n28. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21. Februar 2017 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch, soweit die Angeklagte in den Fällen C.3.c)\nund d) der Urteilsgründe verurteilt worden ist;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fälle C.3. der Urteilsgründe), wegen Körperverletzung in Tateinheit mit\nSachbeschädigung (Fall C.2. der Urteilsgründe) und wegen Verstoßes gegen\ndie Passpflicht in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt im Bundesgebiet (Fall\nC.1. der Urteilsgründe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\n\nMonaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die\nRüge der Verletzung materiellen Rechts und mehrere Verfahrensrügen gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 I. Die Verfahrensrügen bleiben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen ohne Erfolg.\n\n3 II. Während die Verurteilungen der Angeklagten wegen Körperverletzung\nin Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen der Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz materiellrechtlich nicht zu beanstanden sind, hält der Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen, davon in\neinem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, der revisionsgerichtlichen\nÜberprüfung nicht stand.\n\n4 1. Nach den unter C.3. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen\nschloss sich die Angeklagte mit zwei gesondert Verfolgten sowie weiteren nicht\nidentifizierten, in Nigeria aufhältigen Personen zusammen, um in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen durch Manipulationen von Rechnungen und Zahlungserinnerungen beziehungsweise durch Fälschung von Überweisungsträgern Gelder von Konten von Privatleuten und Unternehmen auf Zielkonten\nüberweisen zu lassen, die von der Gruppierung zu diesem Zweck eingerichtet\nworden waren und die deren Zugriff unterlagen. Dabei kam der Angeklagten\ninsbesondere die Aufgabe zu, das Geld, das von einem der gesondert Verfolgten von einem solchen Konto abgehoben wurde, an die Hinterleute in Nigeria\nweiterzuleiten und für die Gruppenmitglieder zu sichern. In Ausführung dieses\nvon den gesondert Verfolgten, der Angeklagten und den unbekannt gebliebe-\n\nnen Mitgliedern gefassten Tatentschlusses kam es unter Beteiligung der Angeklagten zu folgenden Taten:\n\n5 a) Im Fall C.3.c) der Urteilsgründe ließ einer der gesondert Verfolgten eine Passfälschung mit einem Lichtbild der Angeklagten anfertigen, das diese\nihm überlassen hatte. Unter Verwendung der Falschpersonalien aus dem Pass\nwurde \"online\" auf nicht bekanntem Wege ein Kreditkartenkonto eröffnet. Die\nfür dieses Konto ausgegebene Kreditkarte holte die Angeklagte bei einer Postfiliale ab, wobei sie im Postidentverfahren eine Unterschrift leistete, die der im\nPass ähnelte. Die Kreditkarte sowie den Pass übergab die Angeklagte einem\nder gesondert Verfolgten, der das Konto durch eine Zahlung von 50 € aktivierte.\nIn der Folge wurden mittels eines gefälschten Überweisungsträgers rund\n19.600 € auf das Zielkonto überwiesen. Die Abhebung dieses Betrages\nmisslang, da die Fälschung zwischenzeitlich aufgefallen und die Rückbuchung\nveranlasst worden war.\n\n6 b) Im Fall C.3.d) der Urteilsgründe ließen die gesondert Verfolgten einen\nhierfür angeworbenen spanischen Staatsangehörigen ein Zielkonto errichten.\nNachdem ein auf dieses Konto zunächst eingegangener Gutschriftbetrag von\nrund 18.700 € nach Entdeckung der Manipulation des Überweisungsträgers\nzurückgebucht worden war, veranlassten die unbekannten Hintermänner mit\nHilfe einer Rechnungsfälschung die Überweisung von rund 8.000 € auf das\nKonto. Einem der gesondert Verfolgten gelang es, von diesem Betrag 4.000 €\nabzuheben. Das Geld übergab er der Angeklagten zur Weiterleitung an die Hinterleute in Nigeria. Diese benachrichtigte daraufhin ihren in Nigeria lebenden\nLebensgefährten, der in Nigeria 4.000 € an die Hintermänner übergab und die\nAngeklagte anwies, die bei ihr verbliebenen 4.000 € einem Mann zu überbringen, der dafür Fahrzeuge an den Lebensgefährten verkaufte.\n\n7 2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen zweifachen mittäterschaftlich begangenen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges nicht.\n\n8 a) Im Fall C.3.c) der Urteilsgründe belegen die Feststellungen schon\nnicht, dass die Angeklagte sich als Mittäterin an dem Betrug zu Lasten der\nüberweisenden Firma beteiligt hat. Auch ergeben sie kein gewerbsmäßiges\nHandeln der Angeklagten.\n\n9 aa) Bei Beteiligung mehrerer Personen an einer Straftat, von denen nicht\njede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne von § 25\nAbs. 2 StGB, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung der anderen Beteiligten und umgekehrt deren Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst\nund auch keine Anwesenheit am Tatort; ausreichen kann vielmehr auch ein die\nTatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungsoder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach\nMittäterschaft oder Beihilfe anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer\nwertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang\nder Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so\ndass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen\ndes Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Oktober\n2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 StR\n174/08, NStZ 2009, 25, 26).\n\n10 Daran gemessen begegnet die Annahme mittäterschaftlichen Handelns\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild stellen sich die Tätigkeiten der Angeklagten als den Tatbeiträgen der\ngesondert Verfolgten untergeordnete Unterstützungshandlungen dar. Diese\nerschöpften sich im Überlassen eines Passbildes, das der gesondert Verfolgte\nnutzte, eine Passfälschung zu veranlassen, sowie in der Abholung der Kreditkarte unter Vorlage des gefälschten Passes, die die Angeklagte zusammen mit\nder PIN einem der gesondert Verfolgten übergab, der nach Eingang der Überweisungsgutschrift die Karte zur Abhebung verwenden wollte. Dass die Angeklagte bei den eigentlichen Betrugshandlungen Tatherrschaft oder zumindest\nden Willen dazu gehabt hätte, wird aus diesen Handlungen auch unter Berücksichtigung der gemeinsamen Tatplanung nicht erkennbar; denn auch die spätere Tätigkeit der Angeklagten sollte allein im Transfer und der Sicherstellung erlangter Gelder liegen.\n\n11 bb) Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine\nnicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen\nwill (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 - 3 StR 518/14,\nNStZ-RR 2015, 341, 343 mwN). Es genügt insoweit, dass die Taten mittelbar\nals Einnahmequelle dienen (BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - 3 StR\n291/16, StraFo 2017, 122, 123 mwN).\n\n12 Nach diesen Maßstäben ist ein gewerbsmäßiges Handeln der Angeklagten in diesem Fall durch die Feststellungen nicht belegt. Zwar kam es der Angeklagten danach bei Begehung dieser Tat darauf an, sich eine nicht nur\nvorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu erschließen.\nDoch kann - über diese formelhaften Ausführungen hinaus - den Urteilsgründen\n- auch in ihrem Gesamtzusammenhang - nicht entnommen werden, ob und\n\nwelche finanziellen Vorteile die Angeklagte für die Beteiligung an der Tat erwartete. In den Feststellungen wird lediglich angeführt, dass die Angeklagte \"an der\nTransaktion dadurch\" partizipierte, \"dass sie ... einen Geldanteil dafür erhielt,\ndass sie einen günstigeren Wechselkurs einräumte, als im normalen Bankverkehr zu erlangen gewesen wäre, und sie den Geldtransfer wie beschrieben verschleierte\". Dies ist zum einen deswegen unverständlich, weil eine Abhebung\nder auf das Zielkonto überwiesenen Beträge gerade nicht möglich war, so dass\nauch kein wie auch immer gearteter \"verschleierter\" Geldtransfer nach Nigeria\nstattfinden konnte. Zum anderen bleibt aber auch für sich genommen nicht\nnachvollziehbar, welchen finanziellen Vorteil die Angeklagte dadurch zu erzielen trachtete, dass sie \"einen günstigeren Wechselkurs einräumte\". Soweit die\nStrafkammer im Rahmen der Strafzumessung ausführt, dass der Angeklagten\nein \"kleiner Teil der Tatbeute als Geldanteil einschließlich von Wechselkursgewinnen zufließen sollte\", macht dies ebenfalls nicht verständlicher, welche nicht\nunerhebliche Einnahmequelle die Angeklagte sich durch ihre Beteiligung an den\nTaten der Gruppierung zu erschließen erstrebte. Den bisherigen Feststellungen\nlässt sich daher ein gewerbsmäßiges Handeln der Angeklagten nicht mit der\ngebotenen Deutlichkeit entnehmen.\n\n13 b) Auch im Fall C.3.d) der Urteilsgründe kann die Verurteilung wegen\nmittäterschaftlichen Betruges keinen Bestand haben. Hier belegen die Feststellungen schon nicht, dass sich die Angeklagte an dem von den gesondert Verfolgten begangenen Betrug mit einem eigenen Tatbeitrag beteiligt hätte. Nach\nden Feststellungen wurde die Angeklagte erst tätig, nachdem einer der gesondert Verfolgten von dem aufgrund betrügerischer Machenschaften gutgeschriebenen Geldbetrag 4.000 € abgehoben und ihr übergeben hatte. Mit der Abhebung des Geldes war der Betrug aber nicht nur vollendet (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19. April 2016 - 3 StR 52/16, wistra 2016, 442), sondern auch - da\ndie Tatbeute damit endgültig gesichert war - beendet. Nach Beendigung der Tat\n\nkommt jedoch auch eine sukzessive Mittäterschaft nicht mehr in Betracht\n(st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 7. März 2017 - 3 StR 517/16,\nNStZ-RR 2017, 134, 135). Denkbar wäre daher nach den bisherigen Feststellungen allenfalls, dass die Angeklagte Beihilfe zum Betrug beging, indem sie\nandere Tatbeteiligte durch das Versprechen der Weiterleitung der Beute\npsychisch in ihrem Entschluss bestärkte, was aber im Einzelnen konkret belegt\nwerden müsste. Zum anderen wären Anschlussdelikte nach §§ 257, 259 ff., 261\nStGB in Betracht zu ziehen.\n\n14 Nach alledem kann die Verurteilung wegen zweifachen banden- und gewerbsmäßigen Betruges keinen Bestand haben. Der Wegfall der für diese Taten verhängten Einzelstrafen entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die\nGrundlage. Die Sache bedarf daher in diesem Umfang erneuter Verhandlung\nund Entscheidung.\n\nBecker Schäfer Spaniol\n\nBerg Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-28/3-str-344-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-28/3-str-344-17","retrieved":"2026-10-24 07:54:19.993753+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-11-28/3-str-344-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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