{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:280917BIIIZR93.17.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2017-09-28","aktenzeichen":"III ZR 93/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZR 93/17\nvom\n\n28. September 2017\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:280917BIIIZR93.17.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2017 durch\nden Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Seiters sowie die\nRichterinnen Dr. Liebert, Pohl und Dr. Arend\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers, ihm einen Notanwalt zur Wahrung seiner\nRechte im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2017 - 1 U 36/15 - beizuordnen, wird abgelehnt.\n\nDie Anträge des Klägers, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu verlängern und Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu gewähren,\nwerden als unzulässig verworfen.\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.\n\nStreitwert: bis 30.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger begehrt von dem beklagten Land unter dem Vorwurf von\nAmtspflichtverletzungen Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung hiergegen zurückgewiesen.\n\n2 Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat der Kläger\ndurch seinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten\nfristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde\nwurde antragsgemäß bis 11. September 2017 verlängert. Mit am 11. September 2017 eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, dass er das Mandat niederlege. Der Kläger hat mit am selben Tag\neingegangenem Schreiben beantragt, ihm einen Notanwalt zu bestellen, die\nFrist zur Beschwerdebegründung zu verlängern und ihm Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand zu gewähren.\n\nII.\n\n3 1. Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts ist unbegründet.\n\n4 Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet\nwerden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet\nund die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die\nPartei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Falle der späteren Mandatsniederlegung die\n\nBestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn die Partei die Beendigung\ndes Mandats nicht zu vertreten hat. Dies hat sie substantiiert darzulegen und\nnachzuweisen (zB Senat, Beschlüsse vom 29. Juni 2017 - III ZR 63/17, BeckRS\n2017, 116899 Rn. 2; vom 29. September 2016 - III ZR 102/16, BeckRS 2016,\n19301 Rn. 6 und vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378\nRn. 8 f, jeweils mwN).\n\n5 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hatte einen zu seiner Vertretung bereiten, am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt\ngefunden, der fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat und auch\nbereit gewesen ist, diese zu begründen. Gescheitert ist dies lediglich daran,\ndass dieser das Mandat niedergelegt hat, nachdem es - wie der Kläger in der\nvon ihm vorgelegten Anfrage auf Mandatsübernahme an andere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte ausgeführt hat - zu Differenzen über\nden Inhalt der Beschwerdebegründung kam. Differenzen zwischen dem Kläger\nund seinem Rechtsanwalt über den Inhalt der Beschwerdebegründung und die\nhierauf beruhende Mandatsniederlegung allein rechtfertigen die Bestellung eines Notanwalts nicht. Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich den Vorstellungen des Beschwerdeführers entsprechenden Beschwerdebegründung zu\nerreichen, kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO grundsätzlich\nnicht verlangt werden (Senat, Beschlüsse vom 29. Juni 2017, aaO Rn. 3 und\nvom 18. Dezember 2013, aaO Rn. 12).\n\n6 2. Der von dem Kläger selbst gestellte Fristverlängerungsantrag ist unzulässig, da ein solcher Antrag dem Anwaltszwang unterliegt (Senat, Beschluss\nvom 29. September 2016 aaO Rn. 8 mwN).\n\n7 3. Der weitere Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand im Hinblick auf die versäumte Begründungsfrist ist ebenfalls bereits unzulässig, weil der Anwaltszwang auch hierfür gilt (vgl. BGH, Beschluss vom\n3. September 2014 - VI ZR 562/13, BeckRS 2014, 18095 Rn. 1). Der Antrag ist\ndeshalb gleichfalls zu verwerfen.\n\n8 Ungeachtet dessen verspräche auch ein durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereichter Wiedereinsetzungsantrag in\nder Sache keinen Erfolg. Einer Partei, welche trotz der Vornahme zumutbarer\nBemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat,\nkann Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittel- oder\nRechtsmittelbegründungsfrist nur dann gewährt werden, wenn sie vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt und dabei die Voraussetzungen hierfür substantiiert dargelegt hat (Senat, Beschlüsse vom\n29. September 2016 aaO Rn. 9 und vom 18. Dezember 2013 aaO Rn. 8). Dies\nist hier wie ausgeführt nicht der Fall.\n\n9 4. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie\nnicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet worden ist.\n\nHerrmann Seiters Liebert\n\nPohl Arend\n\nVorinstanzen:\nLG Gießen, Entscheidung vom 14.01.2015 - 3 O 497/13 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.02.2017 - 1 U 36/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-28/iii-zr-93-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-28/iii-zr-93-17","retrieved":"2026-10-24 07:58:13.639886+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-09-28/iii-zr-93-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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