{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2017-09-28_III_ZR_580_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:280917BIIIZR580.16.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2017-09-28","aktenzeichen":"III ZR 580/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZR 580/16\nvom\n\n28. September 2017\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:280917BIIIZR580.16.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2017 durch\nden Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Tombrink\nsowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 17. Zivilsenat - vom 17. Oktober 2016 - 17 U 4274/15 - wird als unzulässig\nverworfen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen\n(§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nDer Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde beträgt 7.108,84 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit ihrer mittelbaren Kommanditbeteiligung an einem Filmfonds auf Schadensersatz in Anspruch.\n\n2 Sie verlangt nunmehr noch die Zahlung von 6.608,84 €. Außerdem begehrt sie - soweit für die Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu\n\nmachenden Beschwer von Bedeutung - die Feststellung, dass die Beklagten\nverpflichtet sind, sie von allen aus der Beteiligung folgenden steuerlichen und\nwirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere von Steuernachzahlungen wegen\nnachträglich aberkannter Verlustabzüge, und von Zahlungsansprüchen Dritter\naufgrund eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gemäß § 172\nAbs. 4 HGB freizustellen, sowie Auskunft über die Namen und Adressen aller\nübrigen Gesellschafter und Treugeber des Fonds.\n\n3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete\nBerufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und den\nStreitwert entsprechend den in der Klageschrift ursprünglich angekündigten\n- nachfolgend aber reduzierten - Anträgen auf 40.000 € festgesetzt. Gegen die\nNichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde gemäß § 544 ZPO\neingelegt.\n\nII.\n\n4 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26\nNr. 8 Satz 1 EGZPO für diesen Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag der\nBeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.\n\n5 1. Grundsätzlich muss der Beschwerdeführer darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze von 20.000 € übersteigenden Umfang erreichen\nwill. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13,\n\nBeckRS 2015, 00748 Rn. 2; vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, BeckRS\n2016, 19428 Rn. 5 und vom 3. August 2017 - III ZR 445/16, BeckRS 2017,\n121625 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - II ZR 177/15, BeckRS\n2017, 100946 Rn. 5). Das Revisionsgericht ist an die Streitwertfestsetzung des\nBerufungsgerichts nicht gebunden (z.B. Senat, Beschluss vom 4. Mai 2017 - III\nZR 615/16, BeckRS 2017, 110837 Rn. 3 und vom 3. August 2017 aaO; BGH\nBeschlüsse vom 8. November 2016 - II ZR 8/16, BeckRS 2016, 20392 Rn. 5\nund vom 10. Januar 2017 aaO; jeweils mwN).\n\n6 2. Durch die Abweisung des Zahlungsantrags ist die Klägerin in Höhe von\n6.608,84 € beschwert. Der Wert der Beschwer durch die Abweisung der übrigen\nAnträge beträgt nicht mehr als 500 €.\n\n7 a) Für die Bemessung des Werts der beiden auf Freistellung gerichteten\npositiven Feststellungsanträge ist entscheidend, in welcher Höhe die Klägerin\nmit einer (späteren) Inanspruchnahme durch Dritten rechnen müsste. Von diesem Wert ist sodann - da es sich (nur) um einen Feststellungsausspruch handelt - ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (z.B. Senat, Beschlüsse\nvom 27. Oktober 2016 aaO Rn. 10; vom 4. Mai 2017 aaO und vom 3. August\n2017 aaO Rn. 7; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 aaO Rn. 7).\n\n8 aa) Soweit es den auf Freistellung von Steuernachzahlungen gerichteten\nFeststellungsantrag betrifft, dessen Wert die Klägerin mit 5.000 € beziffert hat,\nergibt sich aus ihrem Vorbringen schon nicht, dass und aus welchen Gründen\nihr Steuernachzahlungen in dieser Höhe drohen sollten und ob und in welcher\nHöhe bei ihrer eigenen Wertangabe ein Abschlag im Hinblick auf den Feststellungscharakter des Antrags vorgenommen worden ist. Da das zuständige Finanzamt unstreitig die Anfangsverluste des Fonds bestandskräftig veranlagt\n\nhat, ist im Übrigen auch nicht erkennbar, dass die Klägerin überhaupt der Gefahr von Steuernachzahlungen wegen der Nichtanerkennung der steuerlichen\nKonzeption des Fonds ausgesetzt wäre. Der Senat misst daher diesem Antrag\nkeinen Wert zu.\n\n9 bb) Auch in Bezug auf das auf Freistellung von den Folgen eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gerichtete Feststellungsbegehren hat\ndie - nur mittelbar über die Beklagte zu 1 als Treuhandkommanditistin an dem\nFonds beteiligte - Klägerin keine Tatsachen (etwa zur Einzahlung der Einlage)\nvorgetragen, aus denen sich ergäbe, dass und in welcher Höhe sie dem Risiko\neiner Inanspruchnahme ausgesetzt sein könnte. Vielmehr hat sie selbst in dem\ndenselben Fonds betreffenden Parallelverfahren III ZR 250/15 den Wert eines\ngleichartigen Antrags auf 0 € beziffert. Im Hinblick darauf vermag auch der Senat dem Antrag keinen bezifferbaren Wert zuzumessen.\n\n10 b) Durch die Abweisung des Auskunftsanspruchs, zu dessen Wert sie\nkeine Angaben gemacht hat, ist die Klägerin mit allenfalls 500 € beschwert. Da\nsie die Auskunft nur begehrt, \"um ihr Wissen mit anderen Anlegern, die sich\nmöglicherweise in Beweisnot befinden, zu teilen\" (GA I 134), diese also ersichtlich weder der Vorbereitung der eigenen Leistungs- oder Feststellungsanträge\ndient noch sonst in Bezug zur Rückabwicklung ihrer eigenen streitgegenständlichen Beteiligung in Höhe von 25.000 € steht, besteht der Wert des Auskunftsanspruchs vorliegend allein im Zeit- und Kostenaufwand zur Erlangung der begehrten Auskünfte (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Stichwort Auskunft;\nOLG Düsseldorf, OLGR 1995, 192; OLG Köln, BeckRS 2009, 15928), den der\nSenat mit 500 € ansetzt. Ungeachtet dessen wäre auch bei Ansetzung eines\nauf die Beteiligungssumme bezogenen höheren Wertes für den Auskunftsanspruch von 25 % der Beteiligungssumme (vgl. OLG Stuttgart, BeckRS 2013,\n\n04352 S. 31) der Beschwerdewert des § 26 Nr. 8 EGZPO insgesamt nicht erreicht.\n\n11 Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet, da\n- was der Senat geprüft hat - ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2\nSatz 1 ZPO nicht gegeben ist.\n\nHerrmann Seiters Tombrink\n\nLiebert Arend\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 04.11.2015 - 34 O 25699/10 -\nOLG München, Entscheidung vom 17.10.2016 - 17 U 4274/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-28/iii-zr-580-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-28/iii-zr-580-16","retrieved":"2026-10-24 07:58:13.609854+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-09-28/iii-zr-580-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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