{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:270917UIVZR251.15.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2017-09-27","aktenzeichen":"IV ZR 251/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 251/15 Verkündet am:\n27. September 2017\nHeinekamp\nAmtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:270917UIVZR251.15.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch,\ndie Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen\nDr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom\n27. September 2017\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n24. April 2015 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens\neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die klagende Zusatzversorgungskasse begehrt von der Beklagten\neine Ausgleichszahlung für bei ihr verbliebene Versorgungslasten.\n\n2 Die Klägerin ist eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt,\ndie als Sonderkasse der Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt, einer Körperschaft des\nöffentlichen Rechts, geführt wird. Ihre Aufgabe ist es, den Beschäftigten\nihrer Mitglieder im Rahmen eines privaten Versicherungsverhältnisses\neine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenver-\n\nsorgung zu gewähren. Bei der beklagten Markgenossenschaft handelt es\nsich um einen (jahrhundertealten) Zusammenschluss mehrerer Miteige ntümer eines Waldgrundbesitzes, der in Gestalt einer Gemeinschaf tswaldung bewirtschaftet wird.\n\n3 Im Januar 1971 beantragte der Vorstand der Beklagten die Mi tgliedschaft bei der Klägerin, die den Antrag annahm. Nachdem rund 20\nJahre später einzelne Personen bei der Klägerin abgemeldet worden waren, richtete diese unter dem 5. März 2009 ein Kündigungsschreiben an\ndie Beklagte, in dem sie die Mitgliedschaft zum 31. Dezember 2009 kündigte und einen Ausgleichsbetrag von 220.418 € berechnete, den sie mit\nder Klage geltend macht.\n\n4 § 15 der Satzung der Klägerin vom 23. Mai 2002 in der Fassung\nder 7. Änderungssatzung vom 5. Dezember 2008 (im Folgenden: ZVKS\na.F.) hatte folgenden Wortlaut:\n\n\"(1) 1 Das aus dem Abrechnungsverband I ausscheidende\nMitglied hat an die Kasse einen Ausgleichsbetrag in Höhe\ndes Barwerts der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft auf ihr lastenden Verpflichtungen aus der\nPflichtversicherung zu zahlen. 2 Für die Ermittlung des Barwerts sind zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft\nzu berücksichtigen\n\na) Leistungsansprüche von Betriebsrentenberechtigten einschließlich der Ansprüche nach §§ 69 bis 71 und ruhender\nAnsprüche, soweit nicht § 55 Abs. 5 in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung der Satzung zur Anwendung kommt,\n\nb) Versorgungspunkte aus Anwartschaften.\n…\n\n(2) 1 Der Barwert ist nach versicherungsmathematischen\nGrundsätzen zu ermitteln. 2 Dabei ist als Rechnungszins eine Verzinsung von 2,75 v.H., höchstens jedoch der in der\nDeckungsrückstellungsverordnung festgelegte Zinssatz zugrunde zu legen. 3 Die Kosten für die versicherungsmathematischen Berechnungen des Ausgleichsbetrages werden\ndem ausscheidenden Mitglied in Rechnung gestellt.\n4\nGeschäftsgrundlage für die Berechnung des Barwerts sind\ndie zu diesem Zeitpunkt geltenden §§ 69 bis 74; der Barwert steht daher unter dem Vorbehalt einer Neuberechnung\ninfolge einer geänderten Bewertung der zu berücksicht igenden Ansprüche und Anwartschaften durch höchstrichterliche Rechtsprechung und hierauf beruhender tarifve rtraglicher Änderungen. …\n\n…\"\n\n5 Durch die Satzung zur zehnten Änderung der Satzung der Klägerin\nvom 13. September 2013 (im Folgenden: ZVKS n.F.) erhielt § 15 folgende Fassung:\n\n\"(1) Im Falle des Ausscheidens aus dem Abrechnungsverband I hat das ausgeschiedene Mitglied an die Kasse für\ndie auf ihr lastenden Verpflichtungen aus der Pflichtvers icherung einen finanziellen Ausgleich zu erbringen.\n\n(2) 1 Der finanzielle Ausgleich ist in Form eines Ausgleichsbetrags (§ 15a) zu leisten, sofern sich das ausgeschiedene\nMitglied nicht bis spätestens einen Monat nach Zugang der\nMitteilung über die Höhe des Ausgleichsbetrags durch\nschriftliche Erklärung gegenüber der Kasse für die Zahlung\nvon Erstattungs- und Amortisationsbeträgen (§ 15b) entscheidet. …\"\n\n6 Außerdem wurde § 15a mit folgendem Wortlaut eingefügt:\n\n\"(1) 1 Das ausgeschiedene Mitglied hat an die Kasse einen\nAusgleichsbetrag in Höhe des Barwerts der im Zeitpunkt\nder Beendigung der Mitgliedschaft auf ihr lastenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung zu zahlen. 2 Für die\n\nErmittlung des Barwerts sind zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft zu berücksichtigen\n\na) Ansprüche von Betriebsrentenberechtigten und künftige\nAnsprüche von deren Hinterbliebenen einschließlich der\nAnsprüche nach §§ 69 bis 71 und ruhender Ansprüche, soweit nicht § 55 Abs. 5 in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung der Satzung zur Anwendung kommt,\n\nb) Versorgungspunkte aus unverfallbaren Anwartschaften.\n\n…\n\n(2) 1 Der Barwert ist nach versicherungsmathematischen\nGrundsätzen vom Verantwortlichen Aktuar der Kasse zu\nermitteln. 2 Die dafür wesentlichen Berechnungsparameter\nsind der Rechnungszins und die Sterbetafeln. 3 Als Rechnungszins ist der in der Deckungsrückstellungsverordnung\nfestgelegte Zinssatz zugrunde zu legen, jedoch höchstens\n2,75 %. 4 Als Sterbetafeln sind die Heubeck-Richttafeln\n2005 G (ggf. modifiziert in Durchführungsvorschriften) zu\nverwenden. 5 Die jährliche Anpassung der Betriebsrenten\nnach § 37 wird einkalkuliert. 6 Zusätzlich werden Verwaltungskosten in Höhe von 2 % des Ausgleichsbetrags erhoben. 7 Auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars können\nweitere Berechnungsparameter vom Verwaltungsausschuss\nbeschlossen und in Durchführungsvorschriften zu § 15a\naufgenommen werden; diese sind den Mitgliedern in geei gneter Form bekannt zu machen.\n\n…\"\n\n7 § 15b ZVKS n.F. enthält Regelungen zu dem Erstattungs- und\nAmortisationsmodell.\n\n8 § 79 ZVKS n.F. bestimmt für die Übergangszeit Folgendes:\n\n\"(1) Anstelle von §§ 15 bis 15b gilt für die zwischen dem\n1. Januar 2002 und dem 12. September 2013 ausgeschiedenen Mitglieder § 15 in der zum Zeitpunkt des Ausschei-\n\ndens maßgebenden Fassung, soweit Verjährung eingetreten ist.\n\n(2) Für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem\n12. September 2013 ausgeschiedenen Mitglieder gelten die\n§§ 15 bis 15b mit den folgenden Besonderheiten, soweit\nnoch keine Verjährung eingetreten ist:\n\na) 1 § 15a Abs. 2 Sätze 1 bis 3 gelten mit der Maßgabe,\ndass die zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen\nBerechnungsparameter zu berücksichtigen sind. 2 Es werden die Heubeck-Richttafeln 1998 verwendet. …\n\n…\"\n\n9 Das Landgericht hat der - auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des geforderten Ausgleichsbetrages und hilfsweise auf Feststellung\neiner entsprechenden Verpflichtung der Beklagten gerichteten - Klage\nauf den Hauptantrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die\nBerufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die\nKlage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils; außerdem verfolgt sie ihren Fes tstellungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n10 Die Revision hat keinen Erfolg.\n\n11 I. Die durch die Einzelrichterin wegen Grundsätzlichkeit zugela ssene Revision ist zulässig und führt nicht wegen Verstoßes gegen\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Aufhebung des Berufungsurteils. Der Einzelrichter ist nach dem Willen des Gesetzgebers durch den Übertr a-\n\ngungsbeschluss des Kollegiums zur Entscheidung über die Berufung b efugt, auch wenn das Kollegium die grundsätzliche Bedeutung der Sache\nvon ihm abweichend beurteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2003\n- VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900 unter I).\n\n12 II. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Mitgliedschaft\nder Beklagten bei der Klägerin wirksam begründet und wirksam gekü ndigt worden ist. Die der Ausgleichsforderung zugrunde liegende n Satzungsbestimmungen der Klägerin seien wegen Intransparenz nach § 307\nAbs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, so dass es für den geltend gemachten\nAnspruch an einer Anspruchsgrundlage fehle. Der Verweis in § 15 Abs. 2\nSatz 1 ZVKS a.F. auf die Berechnung nach versicherungsmathemat ischen Grundsätzen genüge nicht. Die Vorschrift nenne zwar einige\nRechnungsgrundlagen, allerdings ohne den Anspruch auf Vollständigkeit\nzu erheben. Berechnungsmethode und Rechnungsgrundlagen wie z.B.\ndie zugrunde gelegten Sterbetafeln seien aus der Satzung nicht vollstä ndig ersichtlich. Lege man § 79 Abs. 2 ZVKS n.F. dahin aus, dass bei einem Ausscheiden des Mitglieds bis zum 12. September 2013 - im vorliegenden Fall zum 31. Dezember 2009 - die frühere Bestimmung in § 15\nZVKS Anwendung zu finden habe, sei diese Bestimmung unwirksam,\nweil sie als einzige Berechnungsgrundlage den Rechnungszins nenne\nund im Übrigen zur Ermittlung des Barwertes auf versicherungsmathematische Grundsätze verweise, ohne diese näher zu erläutern. Auch\nwenn man § 79 Abs. 2 ZVKS n.F. dahin auslege, dass die Berechnungsparameter, wie sie § 15a Abs. 2 ZVKS n.F. vorsehe, in der zum Zeitpunkt\ndes Ausscheidens maßgeblichen Form anzuwenden seien, verbleibe es\nbei der Intransparenz. Auch dann werde - abgesehen von der Nennung\nzweier Berechnungsparameter - lediglich auf versicherungsmathemati-\n\nsche Grundsätze verwiesen, ohne dass diese erläutert oder dargestellt\nwürden. Ohne eine solche Darstellung werde der Versicherungsnehmer\nnicht in die Lage versetzt, die Forderung nachzuvollziehen und zu übe rprüfen. Vom Wortlaut her sei die Regelung in § 79 Abs. 2 ZVKS n.F.\nnicht eindeutig und lasse beide Auslegungsmöglichkeiten zu. Zweifel bei\nder Auslegung gingen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Klägerin.\n\n13 III. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.\n\n14 1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch\nauf Zahlung des geforderten Ausgleichsbetrages versagt. Dabei konnte\nes offenlassen, ob eine Beteiligung der Beklagten an der Klägerin wir ksam begründet und beendet worden ist. Infolge Unwirksamkeit der von\nder Klägerin reklamierten Regelungen in § 15a Abs. 2 Satz 7 in Verbindung mit den Übergangsregelungen des § 79 Abs. 1 und Abs. 2\nBuchst. a Satz 1 ZVKS n.F. fehlt es derzeit an einer Anspruchsgrundlage.\n\n15 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass\ndiese Satzungsbestimmungen der uneingeschränkten Inhaltskontrolle\nnach § 307 BGB unterliegen, weil sie ohne tarifrechtlichen Ursprung sind\n(vgl. dazu: Senatsurteile vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, BGHZ\n211, 350 Rn. 18 ff.; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, juris\nRn. 14 ff.; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 14 ff.;\nvom 10. Oktober 2012 - IV ZR 12/11, juris Rn. 13 ff.).\n\n16 b) Einer somit zulässigen Inhaltskontrolle halten die genannten\nRegelungen nicht stand, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307\nAbs. 1 Satz 2 BGB verstoßen.\n\n17 aa) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner\nGeschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und\nGlauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners mö glichst klar und überschaubar darzustellen. Dies bedeutet zum einen,\ndass eine Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit\nerkennen lassen muss, wie dies nach den Umständen gefordert werden\nkann (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 75 f.;\nIV ZR 12/11 aaO Rn. 67 f.; jeweils m.w.N.). Zum anderen erfordert das\nTransparenzgebot, dass der Versicherungsnehmer seine vertraglichen\nRechte und Pflichten erkennen kann. Dies bedeutet für Fälle der vorli egenden Art, dass der an einer Zusatzversorgungskasse beteiligte Arbei tgeber in der Lage sein muss, die nach seinem Ausscheiden gegen ihn\nerhobene Gegenwert- bzw. Ausgleichsforderung nachzuvollziehen und\nzu überprüfen (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2013 aaO Rn. 34; vom\n10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 77; IV ZR 12/11 aaO Rn. 69).\n\n18 bb) Diesen Anforderungen genügen die in Rede stehenden Satzungsbestimmungen der Klägerin nicht.\n\n19 (1) Dies gilt vornehmlich für die Übergangsregelungen in § 79\nAbs. 1 und Abs. 2 Buchst. a Satz 1 ZVKS n.F. Nach § 79 Abs. 1 ZVKS\nn.F. gilt anstelle von §§ 15 bis 15b \"für die zwischen dem 1. Januar 2002\nund dem 12. September 2013 ausgeschiedenen Mitglieder § 15 in der\nzum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgebenden Fassung, soweit Verjä hrung eingetreten ist\". Daraus ist für einen durchschnittlichen, an der Kl ä-\n\ngerin beteiligten Arbeitgeber, auf dessen Verständnis es für die Auslegung der Satzungsbestimmungen ankommt, nicht ersichtlich, welche\nFassung des § 15 ZVKS maßgeblich sein soll. Er kann insbesondere\nnicht erkennen, ob er die Voraussetzung erfüllt, dass Verjährung eing etreten ist. Ob eine Ausgleichsforderung verjährt ist oder nicht, kann nicht\nschon vor ihrer Berechnung festgestellt werden, sondern erst dann, wenn\nsie von der Klägerin geltend gemacht worden und die Verjährungsfrist\nabgelaufen ist. Für die maßgebliche Berechnungsgrundlage kann der\nVerjährungseintritt vorab keinen Anhalt geben. Auch die an § 79 Abs. 1\nZVKS n.F. anschließende Regelung in Abs. 2 Buchst. a Satz 1 erhellt\ndem beteiligten Arbeitgeber nicht, welche Bestimmung für die Berec hnung eines nach seinem Ausscheiden etwa geschuldeten Ausgleichsbetrages einschlägig sein soll. Auch wenn naheliegt, dass die §§ 15 bis 15b\nZVKS n.F. gemeint sind, erschließt sich dem Mitglied nicht, ob die weit ere Voraussetzung, dass noch keine Verjährung eingetreten ist, erfül lt ist.\n\n20 (2) Selbst wenn man § 79 Abs. 2 Satz 1 ZVKS n.F. dahin auslegt,\ndass in einem Fall wie dem vorliegenden § 15a ZVKS n.F. mit den in\n§ 79 Abs. 2 Buchst. a Sätze 1 und 2 ZVKS n.F. genannten Besonderheiten Anwendung findet, ist diese Regelung nicht hinreichend transparent.\n\n21 (a) Zutreffend ist allerdings der Hinweis der Revision, dass allein\nder Verweis auf \"versicherungsmathematische Grundsätze\" in § 15a\nAbs. 2 Satz 1 ZVKS n.F. nicht für sich schon, wie die Revisionserwiderung meint, gegen das Transparenzgebot verstößt. Diese allgemeine\nUmschreibung verdeutlicht in Verbindung mit dem Hinweis auf den für\ndie Ermittlung des Barwertes zuständigen Verantwortlichen Aktuar, dass\ndie Berechnung des Ausgleichsbetrages nach anerkannten Regeln der\nVersicherungsmathematik, die durch Forschung und Praxis entwickelt\n\nwurden und in der Fachwelt anerkannt sind und auch in der Recht ssprache in Bezug genommen werden, vorgenommen wird.\n\n22 Auch der Begriff des Barwertes bedarf als solcher keiner weitergehenden Erläuterung. Der beteiligte Arbeitgeber versteht § 15a Abs. 1\nSatz 1 ZVKS n.F. so, dass er einen Ausgleich für die finanziellen Lasten\nerbringen soll, die der Klägerin durch die Versorgung der Beschäftigten\ndes ausscheidenden Mitglieds entstehen, das keine Um lagen mehr zahlt\n(vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93\nRn. 48; IV ZR 12/11, juris Rn. 40). Aus dem Zusammenhang der Regelung kann er ersehen, dass es sich um den von ihm auszugleichenden\nGeldwert handelt, den die möglichen künftigen Rentenzahlungen an die\nvon ihm versicherten Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene im Zei tpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft haben. Der Arbeitgeber wird bei\nverständiger Würdigung annehmen, dass sich dieser Geldwert für jeden\nVersicherten aus dessen persönlichen Daten (insbesondere Alter, Personenstand und Höhe der bereits gezahlten Rente oder des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts) sowie der zu erwartenden Laufzeit der\nRente errechnet. Dabei verdeutlicht ihm § 15a Abs. 1 Satz 2 ZVKS n.F.,\ndass sowohl Ansprüche von bereits Betriebsrentenberechtigten und kün ftige Ansprüche von deren Hinterbliebenen als auch Versorgungspunkte\naus unverfallbaren Anwartschaften, also von Pflichtversicherten nach e rfüllter Wartezeit zu berücksichtigen sind.\n\n23 (b) Wie der Senat bereits für eine vergleichbare Satzungsregelung\neiner anderen Zusatzversorgungskasse entschieden hat, genügt alle rdings der bloße Verweis auf die Berechnung nach versicherungsmath ematischen Grundsätzen nicht, um den Versicherungsnehmer in die Lage\nzu versetzen, die gegen ihn erhobene Ausgleichsforderung nachzuvol l-\n\nziehen und zu überprüfen (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2013 - IV\nZR 131/12, juris Rn. 34). Der beteiligte Arbeitgeber muss vielmehr die\nBerechnungsmethode sowie alle Rechnungsgrundlagen aus der Satzung\noder aus ihm zugänglichen Ausführungsbestimmungen klar entnehmen\nkönnen (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2013 aaO; vom 10. Oktober\n2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 77; IV ZR 12/11, juris Rn. 69).\n§ 15a Abs. 2 ZVKS nennt zwar in den Sätzen 2 und 3 einige Rechnungsgrundlagen, allerdings, anders als die Revision meint, ohne den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Berechnungsmethode und Rechnungsgrundlagen sind weder aus der Satzung noch aus veröffentlichten\nAusführungsbestimmungen vollständig ersichtlich. Eine unangemessene\nBenachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten liegt mithin in der G efahr, dass er wegen unklar abgefasster Bedingungen seine Rechte nicht\nwahrnimmt, weil ihm die unklaren Berechnungsgrundlagen die Mög lichkeit zu einer eigenständigen Überprüfung der gegen ihn erhobenen Fo rderung - ggf. mittels eines eigenen Gutachtens - nehmen. Dabei ist es\nnicht Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich durch eigene Gutachter\nfehlende Berechnungsparameter zu erschließen (Senatsurteil vom\n10. Oktober 2012 aaO Rn. 77).\n\n24 Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass § 15a Abs. 2 Satz 2\nZVKS n.F. als \"wesentliche\" Berechnungsparameter den Rechnungszins\nund die Sterbetafeln nennt. Dabei gibt § 15a Abs. 2 Satz 3 ZVKS n.F.\nkeinen bestimmten Rechnungszins vor, sondern verweist auf den in der\nDeckungsrückstellungsverordnung festgelegten Zinssatz mit der Begre nzung auf \"höchstens 2,75 %\". Welchen Höchstzinssatz § 2 Abs. 1 Satz 1\nder Deckungsrückstellungsverordnung für Versicherungsve rträge mit\nZinsgarantie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ausscheidens vorsah,\nkann das durchschnittliche Mitglied der veröffentlichten und allgemein\n\n(etwa über das Internet) zugänglichen Deckungsrückstellungsverordnung\nentnehmen und so im konkreten Fall den - auf maximal 2,75 % - begrenzten Rechnungszins bestimmen.\n\n25 Die zu berücksichtigenden biometrischen Risiken sind nicht hinreichend deutlich beschrieben. Aus § 79 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 ZVKS n.F.\nkann das Mitglied entnehmen, dass die Heubeck-Richttafeln 1998 verwendet werden. Das Recht zur Nutzung dieser von der Heubeck-Richttafeln-GmbH herausgegebenen Richttafeln für die Pensionsversicherung, der allgemein anerkannten biometrischen Rechnungsgrundlagen zur bilanziellen Bewertung von Pensionsverpflichtu ngen in Deutschland, kann nur aufgrund eines Nutzungsvertrages erworben werden; aus\nder Satzung der Beklagten ergibt sich nicht, dass die Richttafeln (mit Zustimmung des Inhabers der Verwertungsrechte), zumindest die auf ihrer\nGrundlage vorgenommene Berechnung den Mitgliedern zum Zwecke der\nÜberprüfung gegen sie geltend gemachter Ausgleichsforderungen zugänglich gemacht werden können.\n\n26 Entscheidend ist, dass für das Mitglied der Klägerin nicht klar ist,\nob und gegebenenfalls welche weiteren \"zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen Berechnungsparameter\" nach § 79 Abs. 2 Buchst. a\nSatz 1 ZVKS n.F. zu berücksichtigen sind. Eine weitere Unklarheit entsteht für den Arbeitgeber dadurch, dass nach § 15a Abs. 2 Satz 7 ZVKS\nn.F. nicht näher bezeichnete \"weitere Berechnungsparameter\" vom Verwaltungsausschuss beschlossen und in Durchführungsvorschriften zu\n§ 15a aufgenommen werden können. Soweit die Revision geltend macht,\nDurchführungsvorschriften seien nicht erlassen, ändert dies nichts daran,\ndass sie möglich sind und schon deshalb die Berechnungsparameter\nnicht - wie erforderlich - vollständig genannt werden. Aus der Satzung ist\n\nim Übrigen nicht zu entnehmen, welche weiteren Berechnungsparameter\nin Betracht kommen.\n\n27 Insgesamt nimmt die unklare Beschreibung der Berechnungsgrundlagen dem an der Klägerin beteiligten Arbeitgeber die Möglichkeit\nzu einer eigenständigen Überprüfung der gegen ihn erhobenen Ford erung - gegebenenfalls mittels eines eigenen Gutachtens (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, juris Rn. 34).\n\n28 c) Die Regelungslücke, die durch die unwirksamen Bestimmungen\nüber die Ausgleichsforderung entstanden ist, kann die Klägerin mittels\nneuer Satzungsbestimmungen schließen, die den genannten Anford erungen gerecht werden. Dies ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung\nder Satzung. Der ersatzlose Wegfall der Ausgleichsregelung wäre für die\nKlägerin eine unzumutbare Härte. Eine ausgleichslose Abwälzung von\nRentenlasten auf die verbliebenen Mitglieder bedeutete eine gravierende\nBelastung der Solidargemeinschaft. Bei sachgerechter Abwägung der\nbeiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben hätten die Parteien\nvereinbart, dass eine Neuregelung des Gegenwertes im Wege einer Sa tzungsänderung auch für bereits beendete Beteiligungen möglich s ein soll\n(vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2013 aaO Rn. 36; vom 10. Oktober\n2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 80; IV ZR 12/11, juris Rn. 72).\n\n29 2. Auch den hilfsweisen Feststellungsantrag hat das Berufungsg ericht zu Recht als unbegründet abgewiesen, da es derzeit an einer wirksamen Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Ausgleichsford erung fehlt.\n\nFelsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann\n\nDr. Brockmöller Dr. Bußmann\n\nVorinstanzen:\nLG Gießen, Entscheidung vom 19.02.2014 - 2 O 86/13 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.04.2015 - 19 U 122/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-27/iv-zr-251-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-27/iv-zr-251-15","retrieved":"2026-10-24 07:58:47.310891+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-09-27/iv-zr-251-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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