{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:270917BVZB26.17.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2017-09-27","aktenzeichen":"V ZB 26/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 26/17\nvom\n\n27. September 2017\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2017:270917BVZB26.17.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2017 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der\n12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 13. Januar 2017\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht\nzurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 4. Juli 2016 hat das Amtsgericht\ndurch Beschluss vom selben Tage gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung\nder Abschiebung nach Albanien längstens bis zum 17. Juli 2016 angeordnet.\nAm 12. Juli 2016 ist der Betroffene abgeschoben worden. Seine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung gerichtete Beschwerde hat keinen\n\nErfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Antrag\nweiter. Die beteiligte Behörde beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.\n\nII.\n\n2 Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht habe die Sicherungshaft\ngegen den Betroffenen zu Recht angeordnet. Der Haftantrag der beteiligten\nBehörde enthalte sämtliche in § 417 Abs. 2 FamFG aufgeführten Tatsachen.\nAuch materiell-rechtlich begegne der angefochtene Beschluss keinen Bedenken. Insbesondere habe der Haftgrund gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5\nAufenthG vorgelegen.\n\nIII.\n\n3 Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag\nnach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige\nRechtsbeschwerde ist begründet. Die Erwägungen des Beschwerdegerichts\nhalten einer rechtlichen Prüfung nicht in vollem Umfang stand.\n\n4 1. Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nach § 72 Abs. 4 Satz 1\nAufenthG - von den Ausnahmen gemäß § 72 Abs. 4 Satz 3 bis 5 AufenthG abgesehen - nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft abgeschoben werden. Fehlt dieses Einvernehmen, scheidet die Anordnung der Haft\nzur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers aus. Dabei ist es für die - im\nRechtsbeschwerdeverfahren nur auf entsprechende Rüge zu berücksichtigende - Verletzung der genannten Rechtsnorm unerheblich, aus welchen Gründen\n\ndas Einvernehmen der Staatsanwaltschaft fehlt. Da es eine Haftvoraussetzung\ndarstellt, kommt es insoweit allein auf die objektive Rechtslage an (vgl. Senat,\nBeschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 189/10, FGPrax 2011, 202 Rn. 5).\n\n5 2. Vor diesem Hintergrund rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass für\ndie Abschiebung u.a. das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Passau erforderlich gewesen sei, weil sich aus den in Bezug genommenen Ausländerakten\nergibt und auch von der beteiligten Behörde im Rahmen ihrer Erwiderung nicht\nin Abrede gestellt wird, dass im Zeitpunkt der Haftanordnung gegen den Betroffenen bei der Staatsanwaltschaft Passau ein Ermittlungsverfahren wegen\nmehrerer Fälle des Erschleichens von Leistungen (§ 265a StGB) anhängig war.\nEine Zustimmung dieser Staatsanwaltschaft zu der Abschiebung des Betroffenen ist aber nicht festgestellt. Sie war auch nicht gemäß § 72 Abs. 4 Satz 3 bis\n5 AufenthG entbehrlich. Zwar bedarf es hiernach des Einvernehmens der\nStaatsanwaltschaft nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist u.a. bei begleitenden Straftaten gemäß § 265a StGB zu bejahen,\nes sei denn, das Strafgesetz ist durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt worden. Letzteres ist hier aber der Fall.\n\n6 3. Dass die beteiligte Behörde von dem Ermittlungsverfahren bei der\nStaatsanwaltschaft Passau erst durch die am 11. Juli 2016 bei ihr eingegangenen Unterlagen der Polizei erfahren hat, so dass sie hiervon im Zeitpunkt der\nBeantragung der Haft am 4. Juli 2016 noch keine Kenntnis hatte, veranlasst\nkeine abweichende Beurteilung. Entgegen der Auffassung der beteiligten Behörde wird nämlich das Beteiligungserfordernis nach § 72 Abs. 4 AufenthG\nnicht nur bei entsprechender Kenntnis der antragstellenden Behörde ausgelöst.\nEine solche Einschränkung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift\nnoch aus den von der beteiligten Behörde zitierten Fundstellen (vgl. Heilbron-\n\nner, Ausländerrecht, § 72 AufenthG Rn. 3; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 72 Rn. 5; Ziff. 72.4.1 der VwV AufenthG). Richtig ist allerdings, dass es gemäß § 87 Abs. 4 AufenthG (vgl. auch Nr. 42 Abs. 1 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen - MiStra) den für die Einleitung und\nDurchführung eines Straf- oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen\nobliegt, die Ausländerbehörde unverzüglich über die Einleitung bzw. der Erledigung des Verfahrens zu unterrichten. Wie die beteiligte Behörde insoweit zutreffend sieht, gibt es deshalb auch keine Pflicht der Ausländerbehörden, im gesamten Bundesgebiet eventuelle anhängige staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren zu erforschen. Dies ändert aber nichts daran, dass es für die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung - wie ausgeführt - alleine auf die objektive Rechtslage und damit auf die Erteilung eines erforderlichen Einvernehmens ankommt.\n\n7 4. Die sonstigen von der Rechtsbeschwerde angeführten Gesichtspunkte\nführen nicht zu der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung. Von einer weiteren Begründung wird insoweit abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).\n\nIV.\n\n8 1. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben (§ 74 Abs. 5\nFamFG). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht\nentscheidungsreif ist. Auch wenn mangels Feststellungen des Beschwerdegerichts derzeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass das erforderliche\nEinvernehmen der Staatsanwaltschaft Passau mit der Abschiebung des Betroffenen im Zeitpunkt der Haftanordnung vorlag, lässt sich ein solches Einvernehmen nicht ausschließen. Möglich ist insbesondere ein so genanntes generelles Einvernehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2011\n\n- V ZB 49/10, juris Rn. 8; Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 126/11, juris\nRn. 6). Hierzu bedarf es weiterer Sachverhaltsermittlungen, die der Senat als\nRechtsbeschwerdegericht nicht selbst vornehmen kann (§ 74 Abs. 3 Satz 3\nFamFG i.V.m. § 559 ZPO). Die Sache ist daher an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).\n\n9 2. Der Zurückverweisung steht nicht entgegen, dass der Betroffene zwischenzeitlich nach Albanien abgeschoben wurde. Die gebotene Gewährung\nrechtlichen Gehörs zu der von dem Beschwerdegericht allein noch zu treffenden Frage des (generellen) Einvernehmens der Staatsanwaltschaft Passau\nkann hier dadurch erfolgen, dass der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Einer persönlichen Anhö-\n\nrung des Betroffenen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 17. März 2016\n- V ZB 39/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 218/11,\nInfAuslR 2013, 154, Rn. 16) zu dieser Frage bedarf es nicht (vgl. Senat,\nBeschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 24/16, NVwZ 2016, 1582 Rn. 29).\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Brückner\n\nGöbel Haberkamp\n\nVorinstanzen:\nAG Mülheim an der Ruhr, Entscheidung vom 04.07.2016 - 32 XIV (B) 4/16 -\nLG Duisburg, Entscheidung vom 13.01.2017 - 12 T 166/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-27/v-zb-26-17","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265a","ref_norm":"265a","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-27/v-zb-26-17","retrieved":"2026-10-24 07:59:20.633176+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-09-27/v-zb-26-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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