{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:270917BIVZR39.16.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2017-09-27","aktenzeichen":"IV ZR 39/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 39/16\nvom\n27. September 2017\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:270917BIVZR39.16.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch,\ndie Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen\nDr. Brockmöller und Dr. Bußmann\n\nam 27. September 2017\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 2. Februar 2016 gemäß § 552a Satz 1\nZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.\n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen\n\neines Monats\n\nStellung zu nehmen.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung einer Gegenwertzahlung.\n\n2 Sie war Mitglied des Vereins S. A. e.V. (im Folgenden: Verein) und eines seiner vier Vorstandsmitglieder. Sie führte für den\n\nVerein die Korrespondenz und wickelte Zahlungen über ihr Finanzve rwaltungssystem ab.\n\n3 Am 27. August 2003 beschloss die Mitgliederversammlung des\nVereins dessen Auflösung. Zu Liquidatoren wurden die Klägerin und der\nKreis S. bestellt. Am 13. Juli 2006 wurde das Erlöschen des Vereins in das Vereinsregister eingetragen.\n\n4 Die Beklagte erlangte im Januar 2009 Kenntnis von der Auflösung\ndes Vereins und wies die Klägerin mit Schreiben vom 28. Januar 2009\nauf das Bestehen einer Gegenwertforderung hin. Im Juli 2009 machte die\nBeklagte gegen die Klägerin nach § 23 Abs. 2 VBLS in der damaligen\nFassung eine Gegenwertforderung in Höhe von 99.189,66 € sowie Gutachtenkosten von 1.011,50 € geltend. Die Klägerin bezahlte die geforderten Beträge im August 2009.\n\n5 Sie verlangt die Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung.\nDie Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabwe isungsbegehren und ihre auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der\nKlägerin gerichtete Hilfswiderklage weiter.\n\n6 II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gemäß\n§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte auf\nRückzahlung der geleisteten Beträge. Die bei der Beklagten eingetretene\nVermögensmehrung beruhe auf einer Leistung der Klägerin und nicht\ndes Vereins. Dabei könne dahinstehen, ob der Verein zum Zeitpunkt der\nZahlung tatsächlich erloschen gewesen sei. Dass die Beklagte nicht den\n\nVerein als Leistenden habe ansehen können, ergebe sich aus ihrem\nSchreiben vom 28. Januar 2009. Die Beklagte sei danach von einer Auflösung des Vereins und der Beendigung dessen Beteiligung zum 31. August 2003 ausgegangen und habe dementsprechend den Gegenwert zum\nStichtag des 1. September 2003 berechnet. Wäre die Beklagte lediglich\nvon einer Liquidationslage ausgegangen, hätte es nahegelegen, sich an\ndie Klägerin als Liquidatorin zu wenden. Die Leistung sei auch ohne\nRechtsgrund erfolgt. Gegenüber der Klägerin habe unstreitig keine Gegenwertforderung bestanden. Ein Rechtsgrund ergebe sich auch nicht\nunter dem Gesichtspunkt der Leistung auf eine fremde Schuld. Die Beklagte habe nicht von einem Fremdtilgungswillen ausgehen können. D aher finde der Bereicherungsausgleich im Verhältnis zwischen den Parte ien statt.\n\n7 Die Beklagte sei nicht aufgrund der für Arbeitnehmer des Vereins\nerbrachten Rentenzahlungen entreichert. Die Bereicherung bestehe fort,\nda sich die Beklagte durch die erlangte Zahlung Ausgaben erspart habe,\ndie sie ansonsten auch gehabt hätte.\n\n8 Der Anspruch sei nicht durch die erklärte Hilfsaufrechnung mit\nSchadensersatzansprüchen erloschen. Es fehle derzeit an einem Schaden. Die Neuregelung des § 23 Abs. 2 VBLS in der Fassung vom\n21. November 2012 sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.\n\n9 Die Eventualwiderklage sei wegen Fehlens eines besonderen\nFeststellungsinteresses unzulässig. Zum einen könnten die von der B eklagten behaupteten Pflichtverletzungen der Klägerin nur dann zu einem\nSchadenseintritt führen, wenn es der Beklagten gelinge, eine wirksame\n\nSatzungsregelung im Hinblick auf den Gegenwertanspruch zu schaffen,\ndie auch den ausgeschiedenen Verein einbeziehe. Ob und wann dies der\nFall sein werde, sei derzeit nicht absehbar. Zum anderen dürfte der E rlass des begehrten Feststellungsurteils nicht zur Klärung sämtlicher zw ischen den Parteien streitigen Fragen führen, da Pflichtverletzungen der\nKlägerin als geschäftsführender Vorstand des Vereins von dem Festste llungsantrag nicht umfasst seien.\n\n10 III. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen\nnicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1\nZPO).\n\n11 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil sich die\nim Rahmen der Hilfsaufrechnung erhebliche Frage der Wirksamkeit der\nSatzungsneuregelung vom 21. November 2012 in einer unbestimmten\nVielzahl von Fällen stellen könne und daher von grundsätzlicher Bede utung sei. Diese Frage ist nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig. Wie\nder Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 7. September\n2016 (IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350) entschieden und im Ein zelnen begründet hat, benachteiligt die Gegenwertregelung gemäß dem Satzungsergänzenden Beschluss zu §§ 23 bis 23c VBLS vom 21. November 2012\nden ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen.\n\n12 2. Die Revision hat auch im Übrigen keine Aussicht auf Erfolg.\n\n13 a) Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Bereich erungsanspruch auf Rückzahlung der Gegenwertleistung sowie der Gu tachtenkosten zuerkannt.\n\n14 aa) Die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sind\nnach den tatrichterlichen Feststellungen erfüllt.\n\n15 (1) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Zahlung des Gegenwertes und der Gutachtenkosten als Leistung der Klägerin und nicht\ndes Vereins gewertet. Für die Bestimmung der Person des Leistenden\nkommt es darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die\nVerkehrssitte verstehen musste und durfte (vgl. BGH, Urteil vom\n21. Oktober 2004 - III ZR 38/04, NJW 2005, 60 unter II 2 a). Das Berufungsgericht hat dem Schreiben der Beklagten vom 28. Januar 2009, mit\ndem sie die Klägerin auf das Bestehen einer Gegenwertforderung hi nwies, entnommen, dass sie von einer Auflösung des Vereins und der B eendigung dessen Beteiligung zum 31. August 2003 ausging. Daraus hat\nes geschlossen, dass die Beklagte nicht den Verein als Leistenden habe\nansehen können. Diese Würdigung lässt keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen. Die Beklagte hat die Gegenwertforderung gegen\ndie Klägerin selbst und nicht als gesetzliche Vertreterin oder Liquidatorin\ndes Vereins geltend gemacht. Mit Blick darauf ist nicht verständlich, dass\nsie die auf dieser Grundlage von der Klägerin erbrachte Zahlung im\nNachhinein nicht mehr als Leistung der Klägerin anerkennen will.\n\n16 (2) Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler angenommen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Zahlung nicht um eine\nLeistung auf eine fremde Schuld im Sinne von § 267 Abs. 1 BGB handelte. Eine Leistung durch einen Dritten setzt voraus, dass dieser mit dem\nerklärten Willen handelt, die fremde Schuld zu tilgen (BGH, Urteil vom\n20. Juli 2011 - XII ZR 149/09, NJW 2012, 523 Rn. 38). Maßgeblich ist,\nals wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtung s-\n\nweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt (BGH, Urteil\nvom 13. März 2014 - IX ZR 147/11, NJW-RR 2014, 873 Rn. 16 m.w.N.).\nEinen solchen objektiv für die Beklagte erkennbaren Fremdtilgungswillen\nder Klägerin hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die vorg enannten Erwägungen verneint und weiterhin berücksichtigt, dass Zahlungen auf fremde Verbindlichkeiten mit den haushaltsrechtlichen Bi ndungen der Klägerin nicht vereinbar wären. Dies ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden.\n\n17 Im Übrigen besteht, wie die Revision einräumt, auch im F alle der\nLeistung auf eine fremde Schuld grundsätzlich ein Bereicherungsanspruch des leistenden Dritten (hier: der Klägerin), wenn der Schuldner\n(hier: der Verein) gegenüber dem Leistungsempfänger (hier: der Beklagten) nicht leistungspflichtig war (BGH, Urteil vom 28. November 1990\n- XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62, 69 [juris Rn. 23] m.w.N.; Palandt/Grüneberg, BGB 76. Aufl. § 267 BGB Rn. 8). Dies ist hier der Fall.\nDer Verein war gegenüber der Beklagten aufgrund der unwirksamen Gegenwertregelung nicht zur Zahlung des geforderten Gegenwertes und\nder Gutachtenkosten verpflichtet. Ebenso wenig bestand eine eigene\nVerpflichtung der Klägerin zu einer Gegenwertleistung.\n\n18 bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Bereicherung der\nBeklagten nicht in Höhe der geleisteten Betriebsrentenzahlungen nach\n§ 818 Abs. 3 BGB weggefallen. Wie der Senat ebenfalls in dem Urteil\nvom 7. September 2016 (aaO Rn. 60) entschieden hat, führen die Betriebsrentenzahlungen nicht zu einem Wegfall der Bereicherung, weil sie\nnicht adäquat-kausal durch die Gegenwertzahlung entstanden, sondern\ndavon unabhängig aufgrund der fortbestehenden Leistungspflicht der\nBeklagten angefallen sind.\n\n19 b) Die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit einem\nSchadensersatzanspruch greift nicht durch, weil es - wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat - wegen der Unwirksamkeit der Gegenwertregelung vom 21. November 2012 derzeit an einem Schaden fehlt.\n\n20 c) Das Berufungsgericht hat die im Berufungsverfahren erhobene\nHilfswiderklage, gerichtet auf die Feststellung, dass die Widerbeklagte\nder Widerklägerin den Schaden zu ersetzen habe, der dieser aufgrund\nder Unterlassung der Mitteilung gemäß § 50 Abs. 2 BGB, der Unterlassung der Sicherung gemäß § 52 Abs. 2 BGB sowie der Nichteinhaltung\nder Sperrfrist des § 51 BGB durch die Widerbeklagte als Liquidatorin des\nVereins S. A. e.V. bereits entstanden sei und in Zukunft\nnoch entstehen werde, zu Recht mangels Feststellungsinteresse als unzulässig abgewiesen. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des\nKlägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das\nerstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Ein allgemeines\nKlärungsinteresse reicht nicht aus (Senatsurteil vom 5. März 2014 - IV\nZR 102/13, juris Rn. 18 m.w.N.). Eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit hat das Berufungsgericht zu Recht verneint, weil die von der\nWiderklägerin geltend gemachten Pflichtverletzungen eine n Schadensersatzanspruch erst dann begründen könnten, wenn sie eine wirksame\nGegenwertregelung geschaffen hätte, die auch den mittlerweile aufgelösten Verein einbezöge. Entgegen der Auffassung der Revision ist ein\nSchaden der Widerklägerin nicht schon deshalb wahrscheinlich, weil sie\ngemäß dem Senatsurteil vom 7. September 2016 (aaO Rn. 55 f.) die\nMöglichkeit einer nochmaligen Neuregelung des Gegenwerts im Sa tzungsänderungsverfahren hatte. Ob die Neuregelung in der Fassung der\n21. Satzungsänderung vom 7. September 2016 den Vorgaben des Se-\n\nnatsurteils vom selben Tag Rechnung trägt, hat der Senat im Revisionsverfahren nicht zu prüfen (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2013 - IV ZR\n17/12, juris Rn. 26).\n\nFelsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann\n\nDr. Brockmöller Dr. Bußmann\n\nVorinstanzen:\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.10.2014 - 6 O 406/12 -\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.02.2016 - 12 U 420/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-27/iv-zr-39-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-27/iv-zr-39-16","retrieved":"2026-10-24 07:58:47.385293+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-09-27/iv-zr-39-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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