{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:270617B3STR42.17.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2017-06-27","aktenzeichen":"3 StR 42/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 42/17\nvom\n27. Juni 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:270617B3STR42.17.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2017 gemäß\n§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. August 2016 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte schuldig ist des Betruges in neun\nFällen, des versuchten Betruges in fünf Fällen, des Computerbetruges in neun Fällen, des Titelmissbrauchs und der Beleidigung.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 14 Fällen, davon in fünf Fällen versucht, wegen Computerbetruges in neun Fällen, davon in\nzwei Fällen versucht, sowie wegen Titelmissbrauchs und Beleidigung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn im\nÜbrigen von den Vorwürfen gemäß Nummern 31, 34 und 36 der Anklageschrift\nfreigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt\nzu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Berichtigung des Schuldspruchs; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\nkeinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n2 Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:\n\n3 1. Zur Schuldspruchberichtigung hat der Generalbundesanwalt unter Anführung der entsprechenden Urteilspassagen und von Literaturnachweisen\nausgeführt:\n\n\"Denn der Urteilstenor beruht auf einem Fassungsfehler bei Verkündung\ndes Urteils. Der Senat kann die dem Tatgericht verwehrte Schuldspruchberichtigung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO vornehmen. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor: Die vollständigen und\ntragfähigen Urteilsfeststellungen belegen - wie das Landgericht selbst\nerkannt hat - eine Vollendung des Computerbetrugs auch in den Fällen\nII. 1. h) Ziff. 19 und 20 der Anklageschrift vom 11. September 2014. Die\nVorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht\nentgegen. Zwar waren die Taten in der insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage als Betrug i.S.d. § 263 StGB angeklagt. Doch ist sicher auszuschließen, dass sich der - weitgehend geständige - Angeklagte insoweit bei einem entsprechenden Hinweis anders oder gar besser hätte verteidigen können.\"\n\n4 Dem stimmt der Senat zu.\n\n5 2. Der Strafausspruch hat im Ergebnis Bestand. Dies gilt auch, soweit\ndie Strafkammer in den Versuchsfällen den jeweiligen Strafrahmen nicht gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Zwar genügt die Begründung\ninsofern den an sie zu stellenden Anforderungen (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl.,\n§ 23 Rn. 4 mwN) nicht; denn das Landgericht hat keine Gesamtschau unter\nbesonderer Berücksichtigung der wesentlich versuchsbezogenen Umstände\nvorgenommen. Die verhängten Einzelstrafen beruhen jedoch nicht auf diesem\nRechtsfehler. Die Strafkammer hat in den Versuchsfällen jeweils auf geringere\n\nStrafen erkannt als in den vergleichbaren Fällen, in denen die Tat vollendet\nwurde. Es ist auszuschließen, dass sie noch niedrigere Strafen verhängt hätte,\nhätte sie diese jeweils dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten\nStrafrahmen entnommen.\n\n6 3. Der Generalbundesanwalt hat weiter ausgeführt:\n\n\"Hinsichtlich des Vorwurfs gemäß Ziff. 35 der Anklageschrift vom\n11. September 2014 (SA Bd. II Bl. 334) hat die Strafkammer die Anklage\nnicht erschöpft. Insoweit wurden weder Feststellungen getroffen, noch\nrechtliche Ausführungen gemacht, noch erfolgte eine Einstellung im Laufe des Verfahrens. Es fehlt daher insoweit an einer Sachentscheidung,\nweshalb sich das Rechtsmittel des Angeklagten, das sich nur gegen das\nergangene Urteil richten kann, nicht auch auf diese Tat bezieht. Der Fall\nist beim Landgericht anhängig geblieben. Dem Revisionsgericht ist es\nverwehrt, diesbezüglich eine Entscheidung zu treffen….\"\n\n7 Auch dem schließt sich der Senat an.\n\nBecker Schäfer Spaniol\nRiBGH Dr. Berg befindet sich\nim Urlaub und ist daher\ngehindert zu unterschreiben.\nBecker Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-27/3-str-42-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-27/3-str-42-17","retrieved":"2026-10-24 07:54:17.551311+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-06-27/3-str-42-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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