{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:270617B3STR218.17.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2017-06-27","aktenzeichen":"3 StR 218/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 218/17\n\nvom\n27. Juni 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2017 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve\nvom 16. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nMit Blick auf das Revisionsvorbringen bemerkt der Senat ergänzend:\n\nDie Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Einfuhr des\nRauschgifts in die Bundesrepublik Deutschland dadurch unterstützt, dass er dem\nMitangeklagten Z. vor Antritt von dessen Fahrt in die Niederlande den ersten Teil des Kurierlohnes in bar übergeben habe, wird durch eine nach revisionsrechtlichem Maßstab (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005,\n2322, 2326) rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung getragen. Das Landgericht hat in\ndiesem Zusammenhang angenommen, der Angeklagte sei in die Hintergründe der\n\nECLI:DE:BGH:2017:270617B3STR218.17.0\n\nTat eingeweiht gewesen und u.a. darauf abgestellt, er habe gewusst, dass seine\nEhefrau in größerem Umfang mit Drogen handelte sowie dabei mit Z. zusammenarbeitete, der Angeklagte und Z. seien befreundet gewesen und\nder übergebene Geldbetrag sei für eine Kurierfahrt innerhalb Deutschlands zu hoch\ngewesen. Damit hat die Strafkammer ihre Überzeugung auf tragfähige Indizien gestützt und aus diesen mögliche Schlüsse gezogen.\n\nEs kann dahinstehen, ob die Handlungen des Angeklagten nach der Sicherstellung der Betäubungsmittel als Beihilfe zum Handeltreiben zu werten sind (vgl.\nBGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NJW 2008, 1460; Beschluss vom\n28. Mai 2008 - 1 StR 196/08, NJW 2008, 2276). Dies hat auf den Schuldspruch keinen Einfluss; denn der Angeklagte verwirklichte die Voraussetzungen der § 29a\nAbs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB bereits durch die Übergabe des Teils des Kurierlohnes\nan Z. . Auch die Strafzumessung hat im Ergebnis Bestand. Die Strafkammer durfte die Tätigkeit des Angeklagten nach der Sicherstellung jedenfalls nach\n§ 46 Abs. 2 StGB als Nachtatverhalten, das Rückschlüsse auf die innere Einstellung\ndes Angeklagten zur Tat und auf deren Unrechtsgehalt zulässt, strafschärfend gewichten. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht auf eine geringere Strafe erkannt hätte, hätte es diese Überlegung angestellt, anstatt anzunehmen, der Angeklagte habe erneut den Betäubungsmittelhandel seiner Ehefrau in für sich genommen strafbarer Weise unterstützt.\n\nBecker Schäfer Spaniol\nRiBGH Dr. Berg befindet sich\nim Urlaub und ist daher\ngehindert zu unterschreiben.\nBecker Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-27/3-str-218-17","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-27/3-str-218-17","retrieved":"2026-10-24 07:54:17.518461+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-06-27/3-str-218-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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