{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:270417BIZB92.16.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2017-04-27","aktenzeichen":"I ZB 92/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 92/16\nvom\n\n27. April 2017\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nECLI:DE:BGH:2017:270417BIZB92.16.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2017 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof.\nDr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des\nLandgerichts Tübingen - 5. Zivilkammer (Einzelrichter) - vom\n20. September 2016 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.\n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht\nerhoben.\n\nGegenstandswert: 428,64 €\n\nGründe:\n\nA. Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der\n1 Bezeichnung \"Südwestrundfunk\" tätige Landesrundfunkanstalt in den Ländern\nBaden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Er betreibt gegen den Schuldner die\nZwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge. Der Gläubiger\nrichtete an das Amtsgericht Reutlingen - Gerichtsvollzieherverteilerstelle - ein\n\nVollstreckungsersuchen, in dem er die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - unter anderem der Bestimmung eines Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f Abs. 1 ZPO - gegen den Schuldner beantragte. Die letzte Seite des Vollstreckungsersuchens enthielt eine \"Aufstellung der rückständigen Forderungen\" und den vorangestellten Hinweis:\n\"Dem Beitragsschuldner sind bereits Festsetzungsbescheide und Mahnungen\nmit folgenden Daten unter der Beitragsnummer ... zugesandt worden\".\n\n2 Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 forderte der Gerichtsvollzieher den\nSchuldner zur Zahlung bis zum 1. März 2016 auf. Mit Beschluss vom 24. Mai\n2016 hat das Vollstreckungsgericht die gegen die Zahlungsaufforderung gerichtete Erinnerung des Schuldners vom 20. Februar 2016 zurückgewiesen. Auf die\ndagegen gerichtete Eingabe, die das Beschwerdegericht als sofortige Beschwerde des Schuldners gewertet hat, hat das Beschwerdegericht (Einzelrichter) den Beschluss des Vollstreckungsgerichts aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen des Gläubigers für unzulässig erklärt. Mit der vom Beschwerdegericht (Einzelrichter) zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 24. Mai 2016 weiter.\n\n3 B. Das Beschwerdegericht (Einzelrichter) ist von der Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde des Schuldners ausgegangen. Zur Begründung\nhat es ausgeführt:\n\n4 Die Beschwerde des Schuldners sei bereits wegen fehlender Zustellung\ndes Vollstreckungstitels begründet. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung\nsei eine Zustellung der Bescheide. Der Schuldner habe den Zugang bestritten.\nDas Vollstreckungsgericht habe sich zu Unrecht auf die Zugangsvermutung\n\ngemäß §§ 41, 43 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg\n(LVwVfG BW) gestützt. Diese Vorschriften seien gemäß § 2 LVwVfG BW nicht\nanwendbar. Die Zustellung richte sich vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften gemäß §§ 130, 132 BGB. Für eine entsprechende Anwendung der Grundsätze der Zustellungsfiktion durch Aufgabe bei der Post gemäß § 41 LVwVfG\nBW sei angesichts dieser Vorschriften kein Raum.\n\n5 Die Beschwerde des Schuldners sei zudem begründet, weil es an der materiellen Behördeneigenschaft des Gläubigers fehle. Diese sei ebenfalls als\nVollstreckungsvoraussetzung vom Vollstreckungsgericht zu prüfen.\n\n6 C. Die vom Beschwerdegericht (Einzelrichter) zugelassene Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.\n\n7 I. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3\nSatz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Ihre Zulassung ist nicht\ndeshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO\nanstelle des Kollegiums entschieden hat (BGH, Beschluss vom 13. März 2003\n- IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201).\n\n8 II. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene\nBeschluss des Einzelrichters ist aufzuheben, weil er unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2\nGG).\n\n9 1. Der Einzelrichter durfte über die Beschwerde nicht selbst entscheiden,\nsondern hätte das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der\nRechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten\n\nKammer übertragen müssen. Dem originären Einzelrichter nach § 568 ZPO ist\ndie Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin\nversagt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 154, 200, 202; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012\n- I ZB 65/11, NJW 2012, 3518 Rn. 4; Beschluss vom 7. Januar 2016\n- I ZB 110/14, NJW 2016, 645 Rn. 10; Beschluss vom 21. Juli 2016\n- I ZB 121/15, juris Rn. 5). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung ist im weitesten Sinne zu verstehen, so dass nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium auch dann entscheiden muss, wenn zur Fortbildung des Rechts oder - wie\nvorliegend vom Einzelrichter angenommen - zur Wahrung einer einheitlichen\nRechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten ist (st.\nRspr.; vgl. BGHZ 154, 200, 202; Beschluss vom 24. November 2011\n- VII ZB 33/11, NJW-RR 2012, 441 Rn. 9; Beschluss vom 7. Januar 2016\n- I ZB 110/14, NJW 2016, 645 Rn. 10). Damit hat der Einzelrichter das Gebot\ndes gesetzlichen Richters grundlegend verkannt. Die Nichtübertragung des Verfahrens auf die voll besetzte Kammer erfüllte die Voraussetzungen der objektiven Willkür. Sie war offensichtlich unvertretbar und lag außerhalb der Gesetzlichkeit, so dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 154, 200,\n203).\n\n10 2. Die Rechtsbeschwerde hat den Verstoß gegen das Verfassungsgebot\ndes gesetzlichen Richters gerügt. Im Übrigen war der Verstoß vom Senat von\nAmts wegen zu berücksichtigen (BGHZ 154, 200, 203). Der Berücksichtigung\nder Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht § 568 Satz 3 ZPO nicht\nentgegen (BGHZ 154, 200, 204).\n\n11 III. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Wegen der durch die\nRechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Mög-\n\nlichkeit des § 21 GKG Gebrauch. Diese Kosten wären bei richtiger Behandlung\nder Sache durch den Einzelrichter nicht entstanden.\n\n12 D. Für die neue Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:\n\n13 I. Das Beschwerdegericht ist im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der\nBeschwerde davon ausgegangen, dass dem Schuldner ein \"Beschluss vom\n10. März 2016\" am 23. März 2016 zugestellt worden sei, gegen den der\nSchuldner mit am 5. April 2016 fristgerecht Beschwerde eingelegt habe. Diese\nAnnahme ist aktenwidrig. Das Vollstreckungsgericht hat - wovon das Beschwerdegericht in seinem Tenor zutreffend ausgeht - seinen Beschluss am\n24. Mai 2016 gefasst.\n\n14 Der Gerichtsakte lässt sich zudem keine am 5. April 2016 eingegangene\nBeschwerdeschrift des Schuldners entnehmen. Bestandteil der Akte ist lediglich\neine als \"Erinnerung gemäß § 766 ZPO\" bezeichnete, am 23. Juni 2016 beim\nVollstreckungsgericht eingegangene Eingabe vom 21. Juni 2016. Diese Eingabe hat das Vollstreckungsgericht mit Nichtabhilfebeschluss vom 28. Juni 2016\nals sofortige Beschwerde gegen seinen Beschluss vom 24. Mai 2016 behandelt.\n\n15 II. Das Beschwerdegericht ist ferner davon ausgegangen, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Abgabe einer Vermögensauskunft geladen\nhat. Auch dies ist aktenwidrig. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner mit\nSchreiben vom 15. Februar 2016 zur Zahlung bis zum 1. März 2016 aufgefordert. Auch das Vollstreckungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24. Mai\n2016 lediglich eine Zahlungsaufforderung festgestellt. Zudem hat der Gerichtsvollzieher dem Vollstreckungsgericht mit Schreiben vom 4. Juli 2016 ausdrück-\n\nlich mitgeteilt, keinen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt zu\nhaben.\n\n16 III. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Beschwerde des Schuldners sei begründet, weil eine wirksame Zustellung nicht nachgewiesen sei und\ndamit eine Grundvoraussetzung der Zwangsvollstreckung fehle, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n17 1. Dem Beschluss des Beschwerdegerichts lässt sich bereits nicht hinreichend klar entnehmen, worauf sich das von ihm angenommene Zustellungserfordernis beziehen soll. Das Beschwerdegericht spricht insoweit zum einen von\neinem Fehlen der Zustellung der \"Bescheide\", zum anderen von einer fehlenden \"Titelzustellung\".\n\n18 2. Die Zustellung eines \"Titels\" ist ebenso wenig Voraussetzung der Beitreibung von Rundfunkbeiträgen wie die Zustellung des Vollstreckungsersuchens der Gläubigerin.\n\n19 a) Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 17. Dezember 2010 (RBStV) durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 6 RBStV). Die Vollstreckung erfolgt im Land Baden-Württemberg gemäß § 13 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes\nfür Baden-Württemberg (LVwVG BW) durch Beitreibung.\n\n20 b) Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden gelten die in § 15a Abs. 3 LVwVG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, AfP\n2016, 48 Rn. 27; Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZB 11/15, NJW-RR\n\n2016, 378 Rn. 14; Beschluss vom 21. Oktober 2015 - I ZB 6/15, NVwZ-RR\n2016, 117 Rn. 20). Danach finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und es keiner Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf (§ 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVfG BW). Diese Voraussetzungen sind auch im Streitfall maßgeblich. Die Gerichtsvollzieherin ist aufgrund\ndes schriftlichen Vollstreckungsersuchens des Gläubigers vom 1. Februar 2016\ntätig geworden.\n\n21 3. Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts ist auch die wirksame\nZustellung eines Beitragsbescheids keine Vollstreckungsvoraussetzung.\n\n22 a) Das Erfordernis der Zustellung eines \"Grundbescheids\" besteht schon\ndeshalb nicht, weil ein solcher Beitragsbescheid weder gesetzlich vorgesehen\nnoch für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist. Die\nRundfunkgebührenpflicht entsteht kraft Gesetzes, ohne dass der Erlass eines\nGebührenfestsetzungsbescheids erforderlich ist (BGH, AfP 2016, 48 Rn. 53\nmwN).\n\n23 b) Bescheide der Rundfunkanstalten sind erst für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren und Beiträge erforderlich (BGH, AfP 2016, 48\nRn. 53). Gegen diese Bescheide kann der Schuldner sowohl vor Einleitung der\nVollstreckung als auch nach einer Entrichtung der Gebühr oder des Beitrags\nnebst eventueller Säumniszuschläge den Verwaltungsrechtsweg beschreiten\n(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris\nRn. 21 ff.; BGH, AfP 2016, 48 Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016\n- 6 C 7/15, juris Rn. 54). Im Rahmen der im Verwaltungsrechtsweg zu überprüfenden Wirksamkeit des Bescheids kann es auch auf die Frage der Bekanntga-\n\nbe ankommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Oktober 2016\n- 2 S 1203/16, Entscheidungsumdruck II 2). Geht der Schuldner nicht erfolgreich im Wege des Verwaltungsrechtswegs gegen einen Festsetzungsbescheid\nvor und wird dieser unanfechtbar oder entfällt die aufschiebende Wirkung eines\nRechtsbehelfs, liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung vor\n(§ 2 Nr. 1 und 2 LVwVG BW). Dies entspricht dem tragenden Grundsatz des\nVollstreckungsrechts, dass nur die Unanfechtbarkeit und nicht (auch) die\nRechtmäßigkeit des Verwaltungsakts Vollstreckungsvoraussetzung ist (vgl.\nDeusch/Burr, BeckOK.VwVfG, 34. Edition, Stand 1. Oktober 2016, § 6 Rn. 20).\nEine wirksame Zustellung der Beitragsbescheide ist mithin keine Vollstreckungsvoraussetzung. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW verlangt lediglich,\ndass im Vollstreckungsersuchen der zu vollstreckende Verwaltungsakt bezeichnet wird; gemäß § 15a Abs. 4 Nr. 4 LVwVG BW reicht es zudem aus, dass\ndas Vollstreckungsersuchen die Angabe enthält, der Verwaltungsakt sei unanfechtbar geworden (vgl. auch BGH, NJW-RR 2016, 378 Rn. 25). Die rechtliche\nÜberprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch\nden Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet im Vollstreckungsverfahren gerade nicht statt. Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ist nicht der Gebühren- oder Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen\nder Vollstreckungsbehörde (vgl. BGH, AfP 2016, 48 Rn. 54). Für den Einwand,\ndie Zwangsvollstreckung aus Rundfunkbeitragsbescheiden sei unzulässig, weil\ndie Bescheide rechtswidrig oder unwirksam seien, steht dem Beitragsschuldner\nder Verwaltungsrechtsweg offen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss\nvom 4. Oktober 2016 - 2 S 1203/16, Entscheidungsumdruck unter I und II 1).\n\n24 c) Soweit das Beschwerdegericht mit dem von ihm angenommenen Erfordernis der \"Zustellung\" der Beitragsbescheide deren Bekanntgabe zum Ausdruck bringen will, gehen seine Ausführungen an den im Streitfall maßgeblichen\nUmständen vorbei. Insbesondere stellt sich nicht die vom Beschwerdegericht\numfangreich erörterte Frage, ob die in § 41 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG BW) geregelte Zugangsvermutung im Streitfall entsprechend Anwendung findet.\n\n25 aa) Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG BW gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der\nAufgabe zur Post als bekannt gegeben. Diese gesetzliche Annahme gilt allerdings nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt\nzugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts\nund den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 41 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG\nBW). Eine Behörde kann allerdings ihrer Beweispflicht hinsichtlich des Zugangs\nnach den Grundsätzen des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen\nvorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden\nkann, dass der Empfänger einen Bescheid oder ein Schreiben tatsächlich erhalten haben muss (BFH, Urteil vom 12. August 1981 - I R 140/78, BFHE 134,\n213, 215; SaarlOVG, NVwZ-RR 2012, 131; SächsOVG, Beschluss vom 16. Juli\n2012 - 3 A 663/10, juris Rn. 7; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom\n18. Februar 2016 - 11 BV 15.1164, juris Rn. 21 mwN). Maßgeblich kann insoweit sein, dass der Bescheid oder das Schreiben an eine Adresse gesandt wurde, unter der der Adressat bereits längere Zeit ansässig ist und er in jüngerer\nZeit auch nachweislich mehrere Schreiben erhalten hat, auf die er reagiert hat.\nRelevant kann ferner sein, ob vorgetragen wurde, dass es unter der entsprechenden Adresse in der fraglichen Zeit Schwierigkeiten bei der Postzustellung\ngegeben hat. Weiter kann die Besonderheit berücksichtigt werden, ob Schrei-\n\nben oder Bescheide als unzustellbar an die Behörde zurückgelangt sind (vgl.\nSaarlOVG, NVwZ-RR 2012, 131; SächsOVG, Beschluss vom 16. Juli 2012\n- 3 A 663/10, juris Rn. 7; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom\n18. Februar 2016 - 11 BV 15.1164, juris Rn. 21).\n\n26 bb) Von diesen Grundsätzen des Anscheinsbeweises ausgehend hat die\nBeschwerdeerwiderung vorgetragen, dass der Schuldner auf die versandten\nBescheide und Mahnungen durch eigene Schreiben reagiert und teilweise Widerspruch eingelegt habe. Keiner der Bescheide sei als unzustellbar zurückgekommen. Abweichende Feststellungen hat das Beschwerdegericht nicht getroffen. Es hat als wahr unterstellt, dass der Gläubiger die Bescheide zur Post gegeben hat. Auf den Vortrag des Gläubigers ist es nicht eingegangen. Es hat\nnicht geprüft, ob im Streitfall auf der Grundlage des vom Gläubiger gehaltenen\nVortrags nach der Lebenserfahrung von einem Zugang der Bescheide und damit von einer wirksamen Bekanntgabe auszugehen ist.\n\n27 IV. Die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, die Beschwerde des\nSchuldners sei außerdem begründet, weil dem Gläubiger die \"materielle Behördeneigenschaft\" fehle, hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.\n\n28 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, als Vollstreckungsvoraussetzung sei zu prüfen, ob der Gläubiger eine Behörde bzw. eine Vollstreckungsbehörde sei. Der Begriff der Behörde sei in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinne aufzufassen, und zwar im Sinne des Staatsund Verwaltungsrechts. Nach den insoweit geltenden Maßstäben sei der Gläubiger keine Behörde. Er trete unternehmerisch auf und handele gewerblich. Für\ndie Behördeneigenschaft sei zudem zwingend Gesetzestreue erforderlich. Damit sei nicht vereinbar, dass der Gläubiger seine satzungsmäßigen Rechte\nüberschreite und rechtsstaatlich und grundrechtlich gebotene Tilgungsbestim-\n\nmungsrechte der Beitragsschuldner aushebele. Damit werde dem Beitragsschuldner die Subjekteigenschaft genommen, er werde vielmehr zum Objekt\neines lebenslangen Vollstreckungsverfahrens. Gegen diese Beurteilung wendet\nsich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.\n\n29 2. Bereits der Ausgangspunkt der Beurteilung des Beschwerdegerichts,\nder Begriff der Behörde sei in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinn, und zwar im Sinn des Staats- und Verwaltungsrechts aufzufassen,\nist unzutreffend.\n\n30 a) Der Begriff der Behörde ist nicht einheitlich, sondern in einem funktionalen, auf das jeweilige Gesetz und den maßgeblichen Regelungskontext bezogenen Sinne zu verstehen. So bezieht etwa § 1 Abs. 4 VwVfG den Begriff der\nBehörde ausdrücklich auf das Verwaltungsverfahrensgesetz (\"Behörde im Sinne dieses Gesetzes\"). Der Behördenbegriff nach § 1 Abs. 4 VwVfG kann deshalb nicht ohne weiteres für andere Rechtsgebiete übernommen werden (vgl.\nSchmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 1 Rn. 226 mwN; M. Ronellenfitsch in BeckOK.VwVfG, 34. Edition, Stand 1. April 2016, § 1 Rn. 65; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 1 Rn. 51, 51d; Schönenbroicher\nin Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 1 Rn. 45). Während die Bestimmung\ndes § 1 Abs. 4 VwVfG voraussetzt, dass die als Behörde in Betracht kommende\nStelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, ist der Behördenbegriff\ndes Presserechts nicht organisatorisch-verwaltungstechnisch, sondern funktional-teleologisch dahin zu verstehen, dass auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher\nAufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge eingesetzt werden, unter den Begriff\nder Behörde fallen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04, NJW\n2005, 1720 f.). Der Behördenbegriff des Beamtenrechts gemäß § 26 Abs. 2\nBBG ist nach dienstrechtlichen Grundsätzen (BVerwG, Urteil vom 24. Januar\n\n1991 - 2 C 16/88, NJW 1991, 2980, 2981 mwN) und derjenige des Personenstandsgesetzes entsprechend der Zielsetzung von § 65 PStG auszulegen\n(Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs aaO § 1 Rn. 226 Fn. 643). Für den Behördenbegriff ist mithin maßgeblich auf den jeweiligen Regelungskontext abzustellen (vgl. OLG Bremen, NVwZ 2011, 1146, 1147 mwN).\n\n31 b) Aus dem im Streitfall maßgeblichen Regelungszusammenhang und der\nausdrücklich vom Gesetz vorgenommenen Begriffsbestimmung ergibt sich\nzweifelsfrei, dass der Gläubiger Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 15a\nAbs. 3 und 4 LVwVG BW ist.\n\n32 Gemäß § 10 Abs. 6 RBStV werden Bescheide, mit denen rückständige\nRundfunkbeiträge festgesetzt werden, im Verwaltungsvollstreckungsverfahren\nvollstreckt. Für die Beitreibung von Beitragsbescheiden durch den Gerichtsvollzieher ist gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ein schriftliches Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde erforderlich. Gemäß § 4 Abs. 1\nLVwVG BW ist unter dem Begriff der Vollstreckungsbehörde die Behörde zu\nverstehen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Dies ist die zuständige Landesrundfunkanstalt (§ 10 Abs. 5 RBStV). Für die Festsetzung rückständiger\nRundfunkbeiträge des Schuldners ist mithin kraft ausdrücklicher gesetzlicher\nBestimmung die zuständige Landesrundfunkanstalt als Vollstreckungsbehörde\nanzusehen (vgl. BGH, AfP 2016, 48 Rn. 32; NJW-RR 2016, 378 Rn. 20).\n\n33 3. Auch die weiteren Annahmen des Beschwerdegerichts halten einer\nrechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n34 a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts hängt die im Streitfall\nmaßgebliche Behördeneigenschaft nicht davon ab, ob der Gläubiger stets\nrechtmäßig handelt oder als \"gesetzestreu\" anzusehen ist. Im Hinblick auf die\n\nhier maßgebliche Frage, ob der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt bei der\nihm gesetzlich zugewiesenen Aufgabe der Festsetzung rückständiger Beiträge\nals Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 15a LVwVG BW anzusehen ist, ist\nferner nicht relevant, ob er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Erbringer\nmedialer Leistungen als Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinne oder \"unternehmerisch\" auftritt. Insoweit erfüllt der Gläubiger im Rahmen des dualen Rundfunksystems in Konkurrenz zu privaten Rundfunkveranstaltern seine aus Art. 5\nAbs. 1 Satz 2 GG folgenden verfassungsrechtliche Aufgabe, den Bürgern eine\nmediale Grundversorgung zu bieten (vgl. BVerfGE 90, 60, 90). Davon zu unterscheiden ist die vorliegend allein maßgebliche Funktion, die der Gesetzgeber\ndem Gläubiger als Landesrundfunkanstalt bei der Festsetzung und Durchsetzung der ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben zustehenden Beiträge verliehen\nhat.\n\n35 Ebenfalls ist es unerheblich, ob der Gläubiger an öffentliches Besoldungsund Vergaberecht gebunden ist oder dieses anwendet, ob er Werbezeiten verkauft oder die rechtlichen Regelungen der Zulässigkeit von Sponsoring und\nProduktplatzierungen einhält, ob in Beitragsrechnungen von einer Behörde die\nRede ist und ob Zahlungsaufforderungen als einfache Briefe verschickt werden.\n\n36 Alle diese Umstände sind nicht nur für den im Streitfall allein maßgeblichen vollstreckungsrechtlichen Behördenbegriff ohne Bedeutung, sondern auch\nfür den vom Beschwerdegericht selbst zugrunde gelegten \"allgemeinen\" Begriff\nder Behörde, der eine Einheit von Personen und sächlichen Mitteln voraussetzt,\ndie mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet, in den Organismus der\nStaatsverwaltung eingeordnet und dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität\nfür die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke\ntätig zu sein (vgl. BVerwG, NJW 1991, 2980 mwN).\n\nb) Die Rechtsbeschwerde macht schließlich mit Recht geltend, dass das\n37 Beschwerdegericht seine Beurteilung nicht ohne weiteres auf tatsächliche Umstände stützen darf, die von keiner Partei im vorliegenden Verfahren vorgetragen oder von der Beschwerdeerwiderung bestritten oder abweichend vorgetragen wurden. Soweit sich das Beschwerdegericht auf gerichtsbekannte Umstände berufen oder von Offenkundigkeit ausgehen will, muss es dies so begründen, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung möglich ist.\n\nBüscher Schaffert Koch\n\nLöffler Feddersen\n\nVorinstanzen:\nAG Reutlingen, Entscheidung vom 24.05.2016 - 1 M 875/16 -\nLG Tübingen, Entscheidung vom 20.09.2016 - 5 T 202/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-27/i-zb-92-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 802f","ref_norm":"802f","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-27/i-zb-92-16","retrieved":"2026-10-24 07:57:11.776829+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-04-27/i-zb-92-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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