{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:270417BIZB20.16.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2017-04-27","aktenzeichen":"I ZB 20/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 20/16\nvom\n\n27. April 2017\n\nin der Schiedsgerichtssache\n\nECLI:DE:BGH:2017:270417BIZB20.16.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2017 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,\nDr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2016 wird auf\nKosten der Antragsteller als unzulässig verworfen.\n\nWert des Beschwerdegegenstands: 700.000 €\n\nGründe:\n\n1 Der Antragsteller zu 2 ist Geschäftsführer und Gesellschafter der Antragstellerin zu 1. Neben ihm war sein Bruder und Vater der Antragsgegner, Herr\nF. D. , bis zu seinem Tod am 20. November 2007 zu 50% als Gesellschafter an der Antragstellerin zu 1 beteiligt.\n\n2 Seit März 2006 war zwischen der Antragstellerin zu 1 und einem belgischen Kunden, der S. NV, vor einem CEPINA-Schiedsgericht in Belgien\nein Schiedsverfahren anhängig, in dem die Antragstellerin zu 1 eine Restwerklohnforderung in Höhe von 3.285.000 € geltend machte und ihre Kundin widerklagend 9.369.725,20 € forderte, jeweils zuzüglich Zinsen und Kosten. Mit Zwischenentscheidung vom 4. Juli 2007 wies das Schiedsgericht die Klage der Antragstellerin zu 1 ab.\n\n3 Der Antragsteller zu 2 hat nach dem Tod seines Bruders und vor dem\n11. Juni 2008 aufgrund des nach dem Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin\nzu 1 bestehenden Wahlrechts bestimmt, dass die Antragsgegner, die je zur\n\nHälfte Erben nach F. D. geworden sind, aus der Gesellschaft ausscheiden sollten. Nach § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags ist einem ausscheidenden Gesellschafter der Wert zu vergüten, der seinem im Zeitpunkt des\nAusscheidens bestehenden Anteil an der Gesellschaft entspricht. Dafür ist eine\nAuseinandersetzungsbilanz aufzustellen. Nach § 21 des Gesellschaftsvertrags\nsind Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis durch ein Schiedsgericht zu\nentscheiden.\n\n4 Das CEPINA-Schiedsgericht gab mit Schiedsspruch vom 24. Januar\n2008 der Widerklage der S. NV in Höhe von 2.190.000 € zuzüglich Zinsen\nund Kosten statt. Die Antragstellerin zu 1 erhob dagegen vor dem Landgericht\nin Brüssel eine Klage auf Nichtigerklärung des Schiedsspruchs, die am 4. Oktober 2011 abgewiesen wurde.\n\n5 In einem Schreiben des Steuerberaters der Antragsteller an die Antragsgegner vom 25. Februar 2008 heißt es:\n\nDer Prozess gegen den Kunden wurde zwischenzeitlich durch ein Schiedsgericht (vorläufig) entschieden und führt zu einem Forderungsausfall von ca.\n5,8 Mio. €. Gegen dieses Urteil ist im Februar 2008 Widerklage bei einem ordentlichen Gericht erhoben worden. Eine Entscheidung ist noch nicht in Sicht.\n… Ob im \"Worst Case\" Überschuldung eintreten wird, die dann auch auf die\nBewertung der Unternehmen am Todestag Einfluss nimmt, ist nach dem derzeitigen Stand nicht absehbar. Die Geschäftsleitung der Unternehmen sieht daher\nkeine Veranlassung für insolvenzrechtliche Schritte. Wir bewerten beide Unternehmen daher zur Zeit mit 0 € und möchten anregen, die endgültige Bewertung\ndem Erbschaftssteuerbescheid zu entnehmen.\n\nAm 11. Juni 2008 schlossen die Parteien einen notariellen Vertrag, mit\n6\ndem die Antragsgegner dem Antragsteller zu 2 ihre Anteile an sämtlichen von\nF. D. ererbten Grundstücks- und Gesellschaftsbeteiligungen, unter\nanderem an der Antragstellerin zu 1, sowie eine ererbte Darlehensforderung\ngegen die Antragstellerin zu 1 übertrugen. Der Kaufpreis dafür wurde mit\n3.200.000 € vereinbart, wovon ein Teilbetrag von 250.000 € auf die Übernahme\nder Geschäftsanteile an der Antragstellerin zu 1 entfiel.\n\n7 In dem notariellen Vertrag heißt es unter Nr. 1 der Schlussbestimmungen:\n\nDie Parteien sind darüber einig, dass die Bewertung der Beteiligungen von\nHerrn F. D. infolge der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation mit\nerheblichen Unwägbarkeiten verbunden ist. Die Beteiligten haben sich gleichwohl darauf verständigt, das den ausscheidenden Erben von Herrn F.\nD. zustehende Gesamtentgelt betragsmäßig zu fixieren.\n\nDie Beteiligten verzichten ausdrücklich auf jeglichen Anspruch auf Änderung\nder heutigen Vereinbarungen, falls sich künftig die für die Bewertung maßgeblichen Umstände ändern sollten.\n\nDies gilt auch hinsichtlich aller denkbaren Anfechtungsrechte.\n\nIm Juni 2012 leiteten die Antragsgegner nach § 21 des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 1 ein Schiedsverfahren gegen die Antragsteller ein.\nSie haben die Auffassung vertreten, ihnen stehe ein weitergehender Abfindungsanspruch wegen der Übertragung ihrer Gesellschaftsbeteiligungen an der\nAntragstellerin zu 1 zu, den sie allerdings ohne weitere Auskünfte der Antragsteller nicht beziffern könnten. Sie haben daher im Wege der (Stufen-)Schiedsklage zunächst Auskunftsansprüche gegen die Antragsteller geltend gemacht.\n\n9 Das Schiedsgericht hat durch Teil-Schiedsspruch vom 28. November\n2014 den Antragsgegnern die begehrten Auskunftsansprüche zugesprochen.\nEs hat angenommen, den Antragsgegnern stehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht zu, weil der Antragsteller zu 2 sie nur unvollständig über den endgültigen Ausgang des belgischen Schiedsverfahrens informiert habe. Bei Vertragsschluss am 11. Juni\n2008 hätten insoweit keine \"erheblichen Unwägbarkeiten\" mehr bestanden. Die\nAntragsteller seien deshalb verpflichtet gewesen, den Antragsgegnern mitzuteilen, dass es aller Voraussicht nach bei dem Schiedsspruch vom 24. Januar\n2008 verbleiben werde, und mit einer Verschlimmerung zu Lasten der Antragstellerin zu 1 nicht zu rechnen sei. Dieser Aufklärungspflicht sei der Antragsteller zu 2 nicht nachgekommen.\n\n10 Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 lehnten die Antragsteller den\nObmann des Schiedsgerichts sowie die beiden weiteren Schiedsrichter wegen\nBesorgnis der Befangenheit ab. Unter dem 26. Januar 2015 äußerten die Antragsteller weitere Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Obmanns des Schiedsgerichts. Mit Beschluss vom 20. Februar 2015 wies das\nSchiedsgericht die Ablehnungsanträge als unbegründet zurück.\n\n11 Die Antragsteller haben beim Oberlandesgericht beantragt, den Teil-Schiedsspruch vom 28. November 2014 sowie den Beschluss des Schiedsgerichts vom 20. Februar 2015 zum Ablehnungsantrag der Schiedsbeklagten aufzuheben und die drei an dem Schiedsverfahren mitwirkenden Schiedsrichter\nwegen Zweifeln an ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit abzulehnen.\n\n12 Die Antragsgegner haben beantragt, den Teil-Schiedsspruch vom\n28. November 2014 für vollstreckbar zu erklären.\n\n13 Das Oberlandesgericht hat den Aufhebungsantrag der Antragsteller und\nihren Antrag auf Ablehnung der Schiedsrichter zurückgewiesen sowie den\nSchiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Es hat dazu ausgeführt, die Annahme\ndes Schiedsgerichts sei gut vertretbar, der Antragsteller zu 2 sei verpflichtet\ngewesen, die Antragsgegner vor Abschluss der notariellen Vereinbarung zutreffend über den Stand des Schiedsverfahrens S. zu informieren. Das\nSchiedsgericht sei auch rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gekommen, der\nAntragsteller zu 2 sei dieser Aufklärungspflicht nicht transparent, zutreffend und\nvollständig nachgekommen. Der Ablehnungsantrag der Antragsteller nach\n§ 1037 Abs. 3 ZPO sei unbegründet. Hingegen sei der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach § 1060 ZPO zulässig und begründet.\n\n14 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in\nVerbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), soweit sie gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Anträge auf Aufhebung\n\nund Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gerichtet ist. Sie ist unstatthaft,\nsoweit die Antragsteller sich gegen die Entscheidung über die Ablehnung der\nSchiedsrichter wenden (§ 1065 Abs. 1 Satz 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).\n\n15 1. Soweit die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrags der Antragsteller gegen die Schiedsrichter gerichtet ist, ist sie\nunstatthaft, weil eine Anfechtung dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts\nim Gesetz nicht vorgesehen ist (§ 1065 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, § 1037\nZPO).\n\n16 2. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine\nEntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).\n\n17 a) Das Oberlandesgericht hat das rechtliche Gehör der Antragsteller\nnicht im Zusammenhang mit deren Vortrag zum Schreiben des Steuerberaters\nvom 25. Februar 2008 (Anlage B 32) und zu dem als Anlage B 33 vorgelegten\nVertragsentwurf der Übernahmevereinbarung verletzt. Es hat dieses Vorbringen\nvielmehr in dem für die Beurteilung der Anträge der Parteien erforderlichen Umfang berücksichtigt.\n\n18 aa) Das Oberlandesgericht hat sich ausreichend, wenn auch nicht im\nSinne der Antragsteller, mit dem Schreiben des Steuerberaters vom 25. Februar 2008 auseinandergesetzt. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Beurteilung des Schiedsgerichts, die Information der Antragsteller über den Stand\ndes Schiedsverfahrens S. sei unklar gewesen und die Antragsteller hätten\ndeshalb ihre Informationspflichten nicht erfüllt, sei gut vertretbar. Das Schiedsgericht habe sich dabei auf den im notariellen Übernahmevertrag enthaltenen\nHinweis auf \"erhebliche Unwägbarkeiten\" sowie den Inhalt der Schreiben des\n\nSteuerberaters vom 25. Februar 2008 und vom 27. März 2008 (Anlage K 2)\nstützen können. Das Oberlandesgericht stimmt der Erwägung des Schiedsgerichts zu, der Hinweis im Notarvertrag wäre nicht nachvollziehbar, wenn das\nSchiedsverfahren S. bereits abgeschlossen gewesen wäre und eine negative Veränderung durch das in Belgien eingeleitete Nichtigkeitsverfahren ausgeschlossen erschien; nichts anderes ergebe sich aus den beiden Schreiben\ndes Steuerberaters, in denen zwar die Entscheidung im Schiedsverfahren S.\nvom Februar 2008 erwähnt werde, zugleich aber von einer noch ausstehenden Entscheidung über eine \"Widerklage\" sowie von \"Insolvenzüberlegungen\" die Rede sei.\n\n19 bb) Auch der als Anlage B 33 vorgelegte Vertragsentwurf ist vom Oberlandesgericht zur Kenntnis genommen worden, wie sich aus seiner mehrfachen\nErwähnung im angefochtenen Beschluss ergibt. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit diesem Vertragsentwurf in den Entscheidungsgründen war nicht\nerforderlich.\n\n20 (1) Das Oberlandesgericht und das Schiedsgericht stützen sich maßgeblich auf den in der notariellen Übernahmevereinbarung enthaltenen Hinweis, die\nBeteiligten seien sich darüber einig, \"dass die Bewertung der Beteiligung von\nHerrn F. D. infolge der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation mit\nerheblichen Unwägbarkeiten verbunden ist\". Während die Übernahmevereinbarung von allen Beteiligten unterzeichnet worden ist, ist bereits nicht ersichtlich,\ndass der Vertragsentwurf (Anlage B 33) den Antragsgegnern überhaupt zur\nKenntnis gelangt ist. Nach dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Vortrag der Antragsteller im Schiedsverfahren soll es sich dabei um einen von dem Steuerberater erstellten und an den Notar übersandten Entwurf\nder Übernahmevereinbarung handeln. Die Antragsteller haben nicht dargelegt,\ndass die Antragsgegner von diesem Entwurf Kenntnis erhalten haben.\n\n21 (2) Eine solche Kenntnis kann entgegen der von den Antragstellern im\nSchiedsverfahren geäußerten Ansicht nicht aus dem Inhalt des Vertragsentwurfs geschlossen werden. Auf Seite 2 des Vertragsentwurfs heißt es, die Ermittlung des Auseinandersetzungsbetrags auf den Zeitpunkt des Ausscheidens\nvon Herrn P. D. sei aufgrund mehrerer Faktoren relativ problematisch.\nDiese Faktoren werden sodann stichwortartig aufgelistet, wobei es unter a)\nheißt:\n\nDurch einen Forderungsausfall aus einem Geschäft mit dem Kunden S. /\nBelgien wurden im Geschäftsjahr 2006 Einzelwertberichtigungen in Höhe von\n3.618.500 € erforderlich.\n\nAufgrund eines CEPINA-Schiedsverfahrens wurde die D. Fördertechnik\nGmbH mit Schiedsspruch vom 24.1.2008 zur Zahlung von weiteren 2.190.000 €\nzuzüglich Zinsen ab 2.6.2006 und Schiedskosten verurteilt.\n\nNach einigen weiteren Angaben zu bewertungsrelevanten Faktoren heißt\n22\nes sodann zum Abschluss der Präambel der Vereinbarung und vor dem eigentlichen Vertragstext:\n\nVor diesem Hintergrund haben die Beteiligten untereinander Übernahmegespräche geführt, die zu folgendem Ergebnis kommen:\n\nDa der Vertragsentwurf weder erkennbar mit den Antragsgegnern abgestimmt noch von ihnen unterzeichnet worden ist, ist diese von dem Steuerberater verwendete und in den endgültigen notariellen Übernahmevertrag nicht\nübernommene Formulierung von vornherein ungeeignet, eine Kenntnis der Antragsgegner vom Inhalt des Vertragsentwurfs zu belegen. Schon deshalb hatten\nweder Oberlandesgericht noch Schiedsgericht Anlass, sich in den Entscheidungsgründen ausdrücklich mit dem Vertragsentwurf zu befassen.\n\n24 (3) Abgesehen davon hätten die Antragsgegner aus dem Vertragsentwurf des Steuerberaters auch keine über dessen Schreiben vom 25. Februar\n2008 hinausgehenden Erkenntnisse zu den Risiken aus dem Fall S. gewinnen können. Dort heißt es:\n\nDer Prozess gegen den Kunden wurde zwischenzeitlich durch ein Schiedsgericht (vorläufig) entschieden und führt zu einem Forderungsausfall von ca.\n5,8 Millionen €. Gegen dieses Urteil ist im Februar 2008 Widerklage bei einem\nordentlichen Gericht erhoben worden. Eine Entscheidung ist noch nicht in Sicht.\n\n25 Damit übereinstimmend heißt es im Vertragsentwurf gemäß Anlage B 33:\n\nDurch einen Forderungsausfall aus einem Geschäft mit dem Kunden S. /\nBelgien wurden im Geschäftsjahr 2006 Einzelwertberichtigungen in Höhe von\n3.618.500 € erforderlich.\n\nAufgrund eines CEPINA-Schiedsverfahrens wurde die D. Fördertechnik\nGmbH mit Schiedsspruch vom 24. Januar 2008 zur Zahlung von weiteren\n2.190.000 € zuzüglich Zinsen ab 2. Juni 2006 und Schiedskosten verurteilt.\n\n(4) Die Beurteilung des Schiedsgerichts und des Oberlandesgerichts, die\n26\nAntragsgegner seien nicht transparent, zutreffend und vollständig über die Risiken aus dem S. -Verfahren informiert worden, kann damit durch den Vertragsentwurf des Steuerberaters nicht in Frage gestellt werden.\n\n27 b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verletzen die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Bedeutung des Hinweises auf \"erhebliche\nUnwägbarkeiten\" im notariellen Übernahmevertrag keine Verfahrensgrundrechte der Antragsteller aus Art. 103 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr hat\ndas Oberlandesgericht es zu Recht als gut vertretbar angesehen, dass das\nSchiedsgericht sich zur Begründung der Annahme, die Information der Antragsteller über den Stand des Schiedsverfahrens S. sei unklar gewesen, auf\ndiesen Hinweis im Notarvertrag gestützt hat.\n\n28 Laut Protokoll der mündlichen Verhandlung im Schiedsverfahren vom\n27. Juni 2013 haben beide Parteien übereinstimmend erklärt, der Verweis auf\n\"erhebliche Unwägbarkeiten\" im Notarvertrag meine den Ausgang des Schiedsverfahrens bzw. den Streitfall S. . Dieses Verständnis des notariellen Hinweises wurde daraufhin sowohl im Teil-Schiedsspruch als auch in dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts tatbestandlich festgestellt. Diese\nFeststellung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren bindend (§ 577 Abs. 2 Satz 4,\n\n§ 559 ZPO), so dass die Rechtsbeschwerde vergeblich eine andere Auslegung\ndes notariellen Hinweises vorträgt.\n\n29 c) Den Zulassungsgrund einer willkürlichen Beurteilung durch das Oberlandesgericht vermag die Rechtsbeschwerde schließlich nicht mit der Erwägung\nzu begründen, den Antragsgegnern sei der Ausgang des Schiedsverfahrens\nS. positiv bekannt gewesen.\n\n30 Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, es verstoße nicht gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Verfahrensrechts und damit gegen den ordre\npublic, dass das Schiedsgericht mit ausführlicher Begründung angenommen\nhabe, das Schreiben des Steuerberaters vom 25. Februar 2008 sei zur Information der Antragsgegner über das belgische Schiedsverfahren nicht ausreichend\ngewesen. Es hat sich auch mit der Erklärung der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2013 befasst, wonach ihnen der Ausgang des\nSchiedsverfahrens S. nicht bekannt gewesen und nicht mitgeteilt worden\nsei, wann dort eine Entscheidung gefällt worden war. Das Oberlandesgericht\nhat dazu ausgeführt, das Schiedsgericht habe den Vortrag der Antragsteller\nersichtlich nicht so verstanden, dass ihnen keinerlei Informationen zu dem\nSchiedsverfahren erteilt worden seien. Es habe dem Vortrag vielmehr lediglich\nentnommen, dass die Antragsgegner bei Abschluss des Notarvertrags über den\nStand des Schiedsverfahrens und dessen Bedeutung für die Unternehmensbewertung im Unklaren gewesen sein wollen. Dabei handele es sich um eine lebensnahe Auslegung des Parteivorbringens.\n\n31 Diese Erwägungen des Oberlandesgerichts lassen keine Verletzung von\nVerfahrensgrundrechten der Antragsteller erkennen. Entgegen der Ansicht der\nRechtsbeschwerde ging es in diesem Zusammenhang nicht um Unklarheiten\nder Unternehmensbewertung an sich, sondern konkret um Unsicherheiten im\nHinblick auf den Stand des belgischen Schiedsverfahrens und dessen Bedeutung für die Unternehmensbewertung.\n\n32 3. Wegen der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs durch das\nOberlandesgericht macht die Rechtsbeschwerde keine eigenständigen Zulassungsgründe geltend.\n\n33 III. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten der Antragsteller (§ 97 Abs. 1 ZPO) als unzulässig zu\nverwerfen.\n\nBüscher Schaffert Kirchhoff\n\nKoch Feddersen\n\nVorinstanz:\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.01.2016 - I-4 Sch 4/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-27/i-zb-20-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1037","ref_norm":"1037","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1062","ref_norm":"1062","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1060","ref_norm":"1060","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-27/i-zb-20-16","retrieved":"2026-10-24 07:57:11.737309+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-04-27/i-zb-20-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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