{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:270417B4STR614.16.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2017-04-27","aktenzeichen":"4 StR 614/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 614/16\n\nvom\n27. April 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:270417B4STR614.16.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2017 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Münster (Westfalen) vom 1. Juli 2016 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den\nFällen II. 27 und 31 der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,\ndass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie in einem Fall\nin Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Beihilfe\nzum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen verurteilt ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in\nTateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie in\neinem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge, sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es gegen den\nAngeklagten den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 12.000 € angeordnet.\n\n2 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den von der Strafkammer als Bewertungseinheit zusammengefassten Fällen II. 27 und 31 wegen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden\nist.\n\n3 Die Beweiswürdigung zu Fall II. 31, die sich wesentlich auf DNA-Befunde\nan zwei in dem Amphetamin-Labor gefundenen Gegenständen (Aufsteckquirl,\nKüchenwaage) stützt, entspricht nicht den Anforderungen des Senats an die\nDarstellung des Ergebnisses einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung in den Urteilsgründen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 5. Juni 2014 – 4 StR\n439/13, NJW 2014, 2454 ff., und Beschluss vom 19. Januar 2016 – 4 StR\n484/15, NStZ-RR 2016, 118 f.).\n\n4 Bezüglich Fall II. 27 – für sich genommen – ist eine Überschreitung der\nnicht geringen Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht ausreichend\nbelegt.\n\n5 2. Die Teileinstellung führt zum Wegfall der für die Fälle II. 27 und 31\nverhängten Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Die Gesamtfreiheitsstrafe hat gleichwohl Bestand. Angesichts der weiteren Freiheitsstrafen\nvon dreimal vier Jahren, zweimal drei Jahren und sechs Monaten, einmal drei\nJahren und vier Monaten, zweimal drei Jahren, zweimal zwei Jahren und sechs\nMonaten sowie einmal einem Jahr und sechs Monaten kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die Verurteilung in den Fällen II. 27 und\n31 auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.\n\n6 3. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat\nim Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nBender Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-27/4-str-614-16-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-27/4-str-614-16-2","retrieved":"2026-10-24 07:55:20.970071+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-04-27/4-str-614-16-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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