{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:270417B2STR80.17.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2017-04-27","aktenzeichen":"2 StR 80/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 80/17\nvom\n27. April 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nECLI:DE:BGH:2017:270417B2STR80.17.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. April\n2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Dezember 2016 aufgehoben, soweit die\nin dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach vom\n8. August 2016 angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis und\nEinziehung des Führerscheins aufrechterhalten worden sind;\ndie Aufrechterhaltung dieser Entscheidungen entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus\ndem Strafbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach - vom 8. August 2016 wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und elf Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Darüber hinaus hat es die in dem Strafbefehl angeordnete Einziehung des Führerscheins sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis\n\nund die ausgesprochene Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in\ndem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen\nden Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.\n\n3 Jedoch hat das Landgericht im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht bedacht, dass die im Strafbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 8. August 2016 enthaltenen Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Einziehung des Führerscheins bereits vollstreckt sind; ihrer Aufrechterhaltung bedurfte es daher - anders als hinsichtlich\nder angeordneten Sperrfrist, die zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch nicht abgelaufen war - nicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. Juli\n2009 - 2 StR 264/09 und vom 28. Oktober 2009 - 2 StR 351/09, NStZ-RR 2010,\n58; Urteil vom 7. Dezember 2016 - 2 StR 522/15, juris Rn. 17). Der Senat hat\ndaher den Urteilstenor entsprechend neu gefasst und die bereits vollstreckten\nAnordnungen entfallen lassen.\n\n4 Eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst,\nweil das Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des angefochtenen Urteils geführt hat.\n\nAppl Eschelbach Bartel\n\nWimmer Grube","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-27/2-str-80-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-27/2-str-80-17","retrieved":"2026-10-24 07:53:15.745142+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-04-27/2-str-80-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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