{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:261017BVZB143.17.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2017-10-26","aktenzeichen":"V ZB 143/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 143/17\nvom\n\n26. Oktober 2017\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2017:261017BVZB143.17.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2017 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss\ndes Amtsgerichts Aschaffenburg vom 17. Mai 2017 und der\nBeschluss des Landgerichts Aschaffenburg - 5. Zivilkammer - vom\n20. Juni 2017 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden dem Freistaat Bayern\nauferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger, reiste im\nJahr 2010 unter einem Aliasnamen in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag\nwurde im Jahr 2011 abgelehnt. Seine Identität ließ sich erst im Jahr 2016 klä-\n\nren. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom\n17. Mai 2017 Abschiebungshaft bis zum 15. September 2017 angeordnet. Das\nLandgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Nachdem der Senat die Vollziehung der Sicherungshaft durch Beschluss vom 11. Juli 2017 einstweilen\nausgesetzt hat, will der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung feststellen lassen.\n\nII.\n\n2 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Betroffene ist durch die\nHaftanordnung in seinen Rechten verletzt worden, weil es an einem zulässigen\nHaftantrag fehlte.\n\n3 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Fehlt es\ndaran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden. Zulässig ist\nder Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der\nzweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der\nErforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der\nnotwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen\ndie Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie\nmüssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Die Durchführbarkeit\nder Abschiebung muss mit konkretem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und\ninnerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicher-\n\nweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese\nim konkreten Fall vorliegen (st. Rspr., Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011\n- V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 12 ff.; Beschluss vom 20. Oktober 2016\n- V ZB 167/14, juris Rn. 6, jeweils mwN).\n\n4 2. Daran gemessen war der Antrag unzureichend. Angaben zu der erfahrungsgemäß notwendigen Vorbereitungsdauer für eine Abschiebung nach\nAserbaidschan enthält er nicht. Warum diese vier Monate erfordern soll, ist\nnicht erkennbar. Die Begründung, der Zeitraum sei notwendig für die Organisation der Abschiebung, und entspreche dem Zeitfenster, das der behördlichen\nErfahrung zufolge für eine Überstellung in das Heimatland des Betroffenen erforderlich sei, stellt eine universell einsetzbare Leerformel dar, die über die\nDurchführbarkeit der Abschiebung im konkreten Fall nichts aussagt.\n\n5 3. Der Mangel des Haftantrags ist auch nicht geheilt worden. Weder hat\ndie Behörde ihre Darlegungen ergänzt noch haben das Amtsgericht oder das\nBeschwerdegericht das Vorliegen der seitens der Behörde nach § 417 Abs. 2\nFamFG vorzutragenden Tatsachen aufgrund eigener Ermittlungen von Amts\nwegen (§ 26 FamFG) festgestellt (vgl. zu dieser Möglichkeit Senat, Beschluss\nvom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 22). Vielmehr haben\ndie Vorinstanzen hinsichtlich der Haftdauer auf den Haftantrag vom\n14. Juli 2015 verwiesen. Der ergänzende Vortrag der beteiligten Behörde im\nRechtsbeschwerdeverfahren ist nicht geeignet, die Mängel des Haftantrags zu\nheilen, weil neuer Tatsachenvortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich ist (vgl. § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO).\n\nIII.\n\n6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Brückner\n\nGöbel Haberkamp\n\nVorinstanzen:\nAG Aschaffenburg, Entscheidung vom 17.05.2017 - 306 XIV 30/17 -\nLG Aschaffenburg, Entscheidung vom 20.06.2017 - 5 T 6/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-10-26/v-zb-143-17","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-10-26/v-zb-143-17","retrieved":"2026-10-24 07:59:20.841165+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-10-26/v-zb-143-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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