{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:260917UXIZR545.15.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2017-09-26","aktenzeichen":"XI ZR 545/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 545/15 Verkündet am:\n26. September 2017\nWeber,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:260917UXIZR545.15.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im\nschriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 31. August 2017 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den\nRichter Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und\nDr. Dauber\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. November\n2015 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Kläger nimmt die Beklagte nach Widerruf auf Rückabwicklung eines\nDarlehensvertrags in Anspruch.\n\n2 Mit \"Beitrittsvereinbarung/Darlehensvertrag\" vom 5. Dezember 2004 beteiligte sich der Kläger in Höhe von 60.000 € an der M.\nGmbH & Co. Verwaltungs KG, H. Fonds Nr. 158, einem Filmfonds. Die Einlage erbrachte er in Höhe von 31.920 € aus eigenen\n\nMitteln. Die Finanzierung der übrigen Einlage in Höhe von 28.080 € erfolgte\nobligatorisch durch ein von der Beklagten gewährtes Darlehen mit einer Laufzeit von 8 Jahren. Das Formular \"Beitrittsvereinbarung/Darlehensvertrag\" enthielt auf Seite 3 die von dem Kläger ebenfalls am 5. Dezember 2004 unterzeichnete Bestätigung, \"die Vertragsunterlagen inkl. Beteiligungsprospekt sowie\ndie beiden Widerrufsbelehrungen erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben\". Die Widerrufsbelehrungen lauteten wie folgt:\n\n3 Seit Dezember 2012 ist das Darlehen vollständig zurückgeführt.\n\n4 Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 widerrief der Kläger seine auf den\nAbschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.\n\n5 Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Erstattung des von ihm zur Finanzierung der Beteiligung aufgebrachten Eigenkapitals abzüglich der an ihn\nausbezahlten Barausschüttungen, Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher\nRechte aus der Fondsbeteiligung, die Feststellung des Annahmeverzugs der\nBeklagten hinsichtlich dieser Übertragung, Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bezogen auf die an die Beklagte erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.\n\n6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Widerrufsbelehrung\ndem Muster der Anlage 2 zur BGB-InfoV in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung entspreche und ein Widerruf zudem als verwirkt\nanzusehen wäre. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht\nzurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger\nseine Klageanträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Revision des Klägers hat Erfolg.\n\nI.\n\n8 Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11. November\n2015 - 19 U 40/15, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für\ndas Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:\n\n9 Der Kläger könne sich nicht auf ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1,\n§ 355 BGB aF berufen. Zwar sei der Widerruf nicht verfristet gewesen, da mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung der Lauf der Widerrufsfrist nicht in\nGang gesetzt worden sei. Die Widerrufsbelehrung sei zu beanstanden, da sie\nangesichts der Formulierung \"die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung\" nicht ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist belehre. Die\nBeklagte könne sich auch nicht auf § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, da die Widerrufsbelehrung nicht der Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1\nBGB-InfoV in der maßgeblichen Fassung entsprochen habe. Sowohl die Überschrift als auch die Angaben zum Widerrufsadressaten wichen von dem Muster\nab.\n\n10 Der Wirksamkeit des Widerrufs stehe jedoch der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen. Der Widerruf werde aus Gründen ausgeübt, die von dem Schutzzweck des Widerrufsrechts nicht gedeckt seien.\nDenn der von dem Kläger am 15. Januar 2014 erklärte Widerruf sei nicht mehr\nzum Schutz vor Übereilung erfolgt, wie schon der zeitliche Abstand von neun\nJahren zum Abschluss des Darlehensvertrags und von über einem Jahr zur\nvollständigen Rückführung des Darlehens zeige. Schutz vor Vertragsreue sei\njedoch gerade nicht der Schutzzweck des Widerrufsrechts. Dem Rechtsmissbrauchseinwand stehe auch nicht entgegen, dass die Ausübung des Widerrufsrechts keiner Begründung bedürfe. Die Möglichkeit der Beklagten, eine Nachbe-\n\nlehrung zu erteilen, könne bei der Frage der Verwirkung eine Rolle spielen,\nnicht aber bei der Frage, ob ein Rechtsmissbrauch gegeben sei.\n\nII.\n\n11 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.\n\n12 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,\ndem Kläger habe ursprünglich ein Recht zum Widerruf seiner auf Abschluss\ndes Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung nach § 495 Abs. 1 BGB in\nVerbindung mit § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der vom 1. August 2002 bis zum\n10. Juni 2010 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) zugestanden. Dass das\nWiderrufsrecht des Klägers nach § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB in der vom 1. August\n2002 bis zum 29. Juli 2010 geltenden Fassung ausgeschlossen gewesen sei,\nhat das Berufungsgericht nicht festgestellt und wird von den Parteien auch nicht\ngeltend gemacht.\n\n13 2. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, die Widerrufsfrist sei bei Erklärung des Widerrufs im Januar 2015 nicht abgelaufen\ngewesen.\n\n14 a) Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung unterrichtete diesen mittels des Einschubs \"frühestens\" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123\nRn. 18 und vom 25. April 2017 - XI ZR 108/16, WM 2017, 1008 Rn. 11).\n\n15 b) Überdies kann sich die Beklagte - wie das Berufungsgericht jedenfalls\nim Ergebnis richtig erkannt hat - nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters\n\nfür die Widerrufsbelehrung aus Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der\nvom 1. September 2002 bis zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) berufen.\n\n16 aa) Rechtsfehlerhaft ist zwar die Annahme des Berufungsgerichts, die\nErgänzung der Überschrift \"Widerrufsbelehrung\" durch den Zusatz \"Nr. 2 zum\nDarlehensvertrag mit der He.\n(Abschnitte B. und D. des Zeichnungsscheins)\" stehe der Berufung auf\ndie Gesetzlichkeitsfiktion entgegen. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, entsprach eine solche Ergänzung der Überschrift ihrer\nQualität nach den vom Gesetzgeber selbst nach Art. 245 EGBGB in der vom\n1. August 2002 und bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung, § 14 Abs. 1 und\n3 BGB-InfoV in der vom 1. September 2002 bis zum 10. Juni 2010 geltenden\nFassung (nachfolgend: aF) als zuträglich anerkannten Abweichungen, ohne die\nDeutlichkeit der Belehrung zu schmälern, und ließ damit die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123\nRn. 23 und vom 20. Juni 2017 - XI ZR 72/16, WM 2017, 1599 Rn. 25).\n\n17 Dies gilt ebenfalls für die im ersten Satz des Abschnitts \"Widerrufsrecht\"\neingefügte Formulierung \"im Zeichnungsschein enthaltene, auf die Aufnahme\nder Fremdfinanzierung (Darlehensvertrag) gerichtete\", mit der die Widerrufsbelehrung ebenfalls nur einem konkreten Verbrauchervertrag zugeordnet worden\nist, sowie für die im ersten Halbsatz des Abschnitts \"Finanzierte Geschäfte\"\nvorgenommene Umstellung (\"Falls Sie diesen Darlehensvertrag widerrufen\"\nstatt \"Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag\"), die ohne Abstriche bei der\nVerständlichkeit des Textes die Formulierung des Musters durch ein Synonym\nersetzt.\n\n18 Schließlich steht der Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion auch nicht\nentgegen, dass als Adressat der Widerrufserklärung nicht die Beklagte selbst\nangegeben ist. Die Bezeichnung eines Empfangsvertreters ist an sich zulässig\nund nach § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF für sich unschädlich (Senatsurteil\nvom 20. Juni 2017 - XI ZR 72/16, WM 2017, 1599 Rn. 26). Zudem ist in der Widerrufsbelehrung entsprechend Gestaltungshinweis (3) der Anlage 2 zu § 14\nAbs. 1 und 3 BGB-InfoV aF die ladungsfähige Anschrift der Empfangsbevollmächtigten angegeben (zu diesem Erfordernis Senatsurteile vom 12. Juli 2016\n- XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 24 und vom 20. Juni 2017, aaO).\n\n19 bb) Allerdings hat die Beklagte das Muster für die Widerrufsbelehrung,\nwas der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (Senatsurteile vom\n12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 25 und vom 20. Juni 2017\n- XI ZR 72/16, WM 2017, 1599 Rn. 27 ff., jeweils mwN), in anderer Weise einer\ninhaltlichen Bearbeitung unterzogen, die über das nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV\naF für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion Unschädliche hinausgeht. Unter der\nÜberschrift \"Finanzierte Geschäfte\" hat sie den Gestaltungshinweis (8) nicht\nvollständig umgesetzt, indem sie von dem Hinweis für die Belehrung für den\nDarlehensvertrag nur den ersten Absatz übernommen hat. Da der zweite Absatz - anders als z.B. der Gestaltungshinweis (2) - nicht optional gestaltet war,\nhat seine Nichtübernahme zur Folge, dass die Beklagte sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters berufen kann, auch wenn das Darlehen hier\nnicht der Finanzierung der Überlassung einer Sache diente.\n\n20 3. Das Berufungsgericht hat jedoch die Voraussetzungen verkannt, unter\ndenen die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher als unzulässige Rechtsausübung qualifiziert werden kann (vgl. dazu Senatsurteile vom\n12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 17 ff. und XI ZR 564/15,\nBGHZ 211, 123 Rn. 43 ff.). Eine solche Qualifizierung kommt nicht allein des-\n\nhalb in Betracht, weil die Erklärung des Widerrufs nicht durch den Schutzzweck\ndes Verbraucherwiderrufsrechts motiviert ist (Senatsurteile vom 12. Juli 2016\n- XI ZR 501/15, aaO Rn. 20 ff. und XI ZR 564/15, aaO Rn. 45 ff.).\n\nIII.\n\n21 Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).\n\n22 Insbesondere steht nicht abschließend fest, dass es dem Kläger nach\n§ 242 BGB verwehrt ist, sich auf die Rechtsfolgen des Widerrufs zu berufen.\nGerade bei - wie hier - beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das\nVertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach den für\ndie Verwirkung allgemein geltenden Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn\ndie von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF nachzubelehren (vgl. Senatsurteile\nvom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 39 ff. sowie XI ZR\n564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 34 ff., vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM\n2016, 2295 Rn. 30 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und vom\n21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 22). Ob eine Verwirkung\nvorliegt, richtet sich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR\n501/15, aaO Rn. 40 und XI ZR 564/15, aaO Rn. 37 sowie vom 21. Februar\n2017, aaO). Dieser Würdigung kann der Senat, da sich das Berufungsgericht\nbisher nicht mit der Frage der Verwirkung auseinandergesetzt hat, nicht vorgreifen.\n\nIV.\n\n23 Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die\nSache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1\nZPO).\n\nEllenberger Matthias Menges\n\nDerstadt Dauber\n\nVorinstanzen:\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 27.02.2015 - 3 O 103/14 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.11.2015 - 19 U 40/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-26/xi-zr-545-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-26/xi-zr-545-15","retrieved":"2026-10-24 08:02:00.635431+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-09-26/xi-zr-545-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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