{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:260917B4STR342.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2017-09-26","aktenzeichen":"4 StR 342/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 342/17\n\nvom\n26. September 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: besonders schwerer räuberischer Erpressung\nzu 2.: schwerer räuberischer Erpressung\n\nECLI:DE:BGH:2017:260917B4STR342.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. September 2017 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des\nLandgerichts Bochum vom 23. März 2017, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten D. und\ndie Revision des Angeklagten K. werden verworfen.\n\n3. Der Angeklagte K. hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt\nund seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Den Angeklagten D. hat es wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen ihre Verurteilung wenden sich die\nAngeklagten jeweils mit ihrer Revision und rügen die Verletzung sachlichen\n\nRechts. Während die Revision des Angeklagten K. keinen Erfolg hat\n(§ 349 Abs. 2 StPO), führt das Rechtsmittel des Angeklagten D. zur Aufhebung des Strafausspruchs und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an\ndas Landgericht.\n\nI.\n\n2 Zur Revision des Angeklagten K.\n\n3 Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten K.\nergeben.\n\n4 Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 27. Juli 2017 Bezug und bemerkt\nzugleich ergänzend:\n\n5 Angesichts der zahlreichen, vom Landgericht bei der Festsetzung der\nRechtsfolgen rechtsfehlerfrei herangezogenen Strafschärfungsgründe besorgt\nder Senat auch mit Blick auf § 46 Abs. 3 StGB nicht, dass die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe auf der für sich genommen rechtlich bedenklichen Erwägung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 – 5 StR 596/13) beruht, wonach sich auch die gemeinschaftliche Begehungsweise zum Nachteil\ndes Angeklagten auswirke.\n\nII.\n\n6 Zur Revision des Angeklagten D.\n\n7 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge\nhat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler\nergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n8 Das Landgericht ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen,\ndass es sich bei der zur Tatausführung benutzten Waffe seiner Kenntnis nach\num eine Schreckschusswaffe handelte, „durch deren Einsatz mit schwerwiegenden Verletzungen nicht zu rechnen war“. Vor diesem Hintergrund hält die\nAnnahme der Strafkammer, er habe sich daher wegen schweren Raubes im\nSinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB schuldig gemacht, rechtlicher Nachprüfung\nstand.\n\n9 2. Jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\n10 Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl sowie bei der Strafzumessung im engeren Sinne zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser, obwohl er um den Umstand wusste, dass eine Schreckschusspistole als\nMittel zur Bedrohung zum Einsatz kommen werde, seine eigenen finanziellen\nInteressen über die Interessen der Betroffenen gestellt habe. Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB, wonach Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden\ndürfen. Der – aus Sicht des Angeklagten geplante – Einsatz einer Scheinwaffe\nals Druckmittel gehört aber zum Regelfall der Tatbestandsverwirklichung des\n\n§ 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 1999 – 2 StR\n342/99, StV 1999, 597). Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass sich\ndieser Wertungsfehler auf die verhängte Strafe ausgewirkt hat. Die Feststellungen sind davon nicht betroffen und können aufrechterhalten bleiben.\n\nSost-Scheible RiBGH Cierniak ist urlaubsabwe- Franke\nsend und deshalb gehindert zu unterschreiben.\n\nSost-Scheible\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-26/4-str-342-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-26/4-str-342-17","retrieved":"2026-10-24 07:55:23.094325+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-09-26/4-str-342-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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