{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:260717B5STR212.17.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2017-07-26","aktenzeichen":"5 StR 212/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 212/17\n\nvom\n26. Juli 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:260717B5STR212.17.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des\nLandgerichts Leipzig vom 6. Januar 2017, soweit es ihn betrifft,\naufgehoben mit Ausnahme der Feststellungen zum objektiven\nTatgeschehen, die bestehen bleiben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision dieses Angeklagten sowie die Revision des Angeklagten P. gegen das vorgenannte Urteil werden\nverworfen.\n\nDer Angeklagte P. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, den Angeklagten L. in weiterer\nTateinheit mit schwerem Raub schuldig gesprochen, sie deswegen zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren (L. ) bzw. zwei Jahren (P. ) verurteilt und\ndie Vollstreckung der letztgenannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten L. ist im Umfang der Beschlussformel erfolgreich; im Übrigen ist sie ebenso wie die Revision des Angeklagten P. unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils beherbergte der\nAngeklagte L. den später Geschädigten M. , wobei ein Entgelt von zehn\nEuro pro Nacht vereinbart war. Nach wenigen Tagen kam es über die Mietzahlungen zum Streit. Er gipfelte am Abend vor der Tat darin, dass L. die gemeinsam bewohnte Wohnung mit dem Hinweis verließ, dass er den Zeugen\nM. nicht mehr sehen wolle, wenn er wieder zurückkomme. Auf der Straße\ntraf L. den Mitangeklagten P. sowie den Nichtrevidenten B. , denen er mitteilte, dass es in seiner Wohnung jemanden gäbe, der diese nicht\nverlassen wolle und ihn mit einem Hammer bedrohe. Auf seine Bitte, ihm zu\nhelfen, begaben sich alle drei in die Wohnung, in der der Zeuge M. bereits\neingeschlafen war. In der Folge misshandelten die beiden Angeklagten und der\nNichtrevident den Zeugen durch eine Vielzahl von Tritten und Faustschlägen,\ndie sie überwiegend gegen Kopf und Gesicht des Zeugen richteten. Mehrfach\nwurde der Zeuge, der vor den Schlägen fliehen wollte, am Verlassen der Wohnung gehindert. Als M. am Ende der Körperverletzungshandlungen mit dem\nRücken auf dem Boden lag, zog der Angeklagte L. ihm die Geldbörse aus\nder Hosentasche und verließ das Zimmer. Es konnte nicht aufgeklärt werden,\nob die Mitangeklagten zu diesem Zeitpunkt weiterhin auf den Zeugen einschlugen und ob sie die Wegnahmehandlung wahrgenommen hatten. L. entnahm der Geldbörse später die darin befindlichen Geldscheine (30 Euro) und\nverwendete sie für sich. Der Geschädigte erlitt erhebliche Schädelverletzungen.\n\n3 2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\ndes Angeklagten P. hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.\n\n4 3. Die Revision des Angeklagten L. führt zur Aufhebung des ihn betreffenden Schuldspruchs.\n\n5 Der Schuldspruch wegen (besonders) schweren Raubes (§ 249 Abs. 1,\n§ 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b StGB) hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand, da die Feststellungen nicht den erforderlichen Finalzusammenhang\nzwischen Nötigung und Wegnahme belegen (vgl. SSW-StGB/Kudlich, 3. Aufl.,\n§ 249 Rn. 12 ff.).\n\n6 Notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Raubes ist eine\nfinale Verknüpfung zwischen dem Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels\nund der Wegnahme (BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 StR 398/15, BGHSt\n61, 141, 144 mwN); der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n20. Juni 2001 – 3 StR 176/01, vom 21. März 2006 – 3 StR 3/06, NStZ 2006,\n508, vom 24. Februar 2009 – 5 StR 39/09, NStZ 2009, 325 und vom 25. September 2012 – 2 StR 340/12, NStZ-RR 2013, 45). Auch das bloße Ausnutzen\nder Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers ist\ninsoweit nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 5 StR\n41/14, NStZ 2015, 156, 157 mwN).\n\n7 Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte „die\nvon ihm und seinen Mittätern begangene Gewalt dazu aus(nutzte), um dem\nZeugen M. die Geldbörse wegzunehmen und aus dieser dann 30 Euro … zu\nentnehmen“ (UA S. 11), wird diesen Maßstäben nicht genügt. Zwar wird im Folgesatz des Urteils festgestellt, es sei „ihnen“ darauf angekommen, „dass die\ngegen den Zeugen M. … aufgewendete Gewalt die Wegnahme des Geldes\n\nermöglichte“. Diese Feststellung steht jedoch in einem unauflöslichen Spannungsverhältnis zu dem Umstand, dass das Landgericht gerade nicht von einem Raubvorsatz der Mitangeklagten ausgegangen ist. Der Senat hält es freilich für möglich, dass dem Landgericht insoweit lediglich ein Fassungsversehen\nunterlaufen ist und gemeint war, es sei „ihm“, nämlich dem Angeklagten L. ,\nbei der Gewaltanwendung auf die Ermöglichung der Wegnahme des Geldes\nangekommen. Eine entsprechende Feststellung wäre jedoch nicht durch die\nBeweiswürdigung unterlegt.\n\n8 Zwar liegt es in Fällen, in denen das Opfer zahlreichen – nicht notwendig\nin Zusammenhang mit Raub stehenden – körperlichen Übergriffen ausgesetzt\nwar, nahe, dass der Täter für den Fall, dass das Opfer einer Wegnahme entgegentritt, zumindest konkludent mit der Anwendung weiterer Gewalt droht (vgl.\nBGH, Beschluss vom 13. November 2012 – 3 StR 422/12). Eine derartige Feststellung hat das Landgericht jedoch nicht getroffen; sie lässt sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen.\n\n9 4. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf den Schuldspruch wegen tateinheitlich verwirklichter gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung.\nDieser ist an sich im Ergebnis rechtsfehlerfrei; allerdings weist der Senat darauf\nhin, dass § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB durch § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB verdrängt\nwird (BGH, Beschluss vom 26. November 2012 – 5 StR 541/12). Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen können bestehen bleiben. Sie dürfen\ndurch ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden.\n\n10 5. Da sich das Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten\nL. richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer\nzurück.\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nKönig Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-07-26/5-str-212-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-07-26/5-str-212-17","retrieved":"2026-10-24 07:56:21.461686+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-07-26/5-str-212-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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