{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:260717B1STR316.17.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2017-07-26","aktenzeichen":"1 StR 316/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 316/17\nvom\n26. Juli 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:260717B1STR316.17.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 1 StPO\nam 26. Juli 2017 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 3. April 2017 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nZur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil enthaltene Kostenentscheidung ist das Oberlandesgericht München zuständig.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 21. Dezember\n2015 wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl in Tatmehrheit mit Diebstahl in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 24. August 2016 (1 StR 300/16)\ndieses Urteil aufgehoben, soweit dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur\nBewährung versagt worden war. Im Übrigen hat er die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Landgericht die (rechtskräftig) verhängte Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die erneute, auf\ndie Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten; zudem\nerhebt er die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung.\n\n2 Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Eine\nBeschwer des Angeklagten ist durch die angefochtene Entscheidung nicht gegeben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:\n\n„Das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Dezember 2015\nist mit Ausnahme der Entscheidung über die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung rechtskräftig. Nur hierüber durfte das nunmehr zuständige Landgericht nach dem Beschluss des\nRevisionsgerichts vom 24. August 2016 noch entscheiden. Da es\ndie verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt\nhat, ist der Angeklagte durch diese Entscheidung nicht beschwert.\nEine Beschwer ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des\nRechtsmittels (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 1961\n– 1 StR 140/61, BGHSt 16, 374, 378 f). Diese liegt nur vor, wenn\ndie ergangene Entscheidung einen unmittelbaren Nachteil für den\nBeschwerten enthält, wenn seine Rechte und geschützten Interessen eine unmittelbare Beeinträchtigung erlitten haben (KK-Paul\nStPO 7. Aufl. vor § 296 Rdnr. 5 m.w.N.). Eine solche liegt hier\nnicht vor, weil eine Entscheidung, die für den Angeklagten eine\nnoch günstigere Rechtslage geschaffen hätte, im Hinblick auf die\nRechtskraft des Urteils des Landgerichts München I vom\n21. Dezember 2015 nicht möglich war.“\n\n3 Da sich der Senat hiernach mit der Revision sachlich nicht zu befassen\nhat, fehlt ihm als Revisionsgericht die Zuständigkeit für eine Entscheidung über\ndie vom Angeklagten eingelegte sofortige Beschwerde, mit der er sich gegen\ndie Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts wendet.\n\nRaum Bellay Radtke\n\nFischer Bär","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-07-26/1-str-316-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-07-26/1-str-316-17","retrieved":"2026-10-24 07:52:15.255499+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-07-26/1-str-316-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2017-07-26","dockets":["1 StR 316/17"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:260717B1STR316.17.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:260717B1STR316.17.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.07.2017 – 1 StR 316/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-07-26/1-str-316-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 3. April 2017 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nZur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil enthaltene Kostenentscheidung ist das Oberlandesgericht München zuständig.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:15.255499+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}