{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:260417B4STR34.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2017-04-26","aktenzeichen":"4 StR 34/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 34/17\nvom\n26. April 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Verdeckung einer\nStraftat u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:260417B4STR34.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. April 2017 beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom\n5. Februar 2016 zu gewähren, wird verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes und\nFührens einer Schusswaffe und anderem zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich hat es angeordnet, dass\nihm für die Dauer von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.\nGegen dieses am 5. Februar 2016 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat\nder Angeklagte am 16. Dezember 2016 \"Rechtsmittel\" eingelegt und um\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht.\n\n2 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht eingehalten wurden.\n\n3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu\ngewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44\n\nSatz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der\nAntragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses\nmachen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - 3 StR 444/16, StraFo\n2017, 66; Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15, NStZ-RR 2016, 86\n[LS]). An dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es hier. Der Antrag enthält\nkeine Angaben dazu, welches Hindernis der Fristwahrung entgegenstand und\nwann dieses weggefallen ist. Soweit sich der Antragsteller zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags auf Vorgänge in der Hauptverhandlung beruft,\nwaren ihm diese von Anfang an bekannt.\n\n4 2. Da die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (§ 341 Abs. 1 StPO) danach nicht eingehalten worden ist, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO\nals unzulässig zu verwerfen.\n\n5 Auf die Frage, ob der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet\nhat, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nQuentin Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-26/4-str-34-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-26/4-str-34-17","retrieved":"2026-10-24 07:55:20.850545+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-04-26/4-str-34-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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