{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:260117U3STR482.16.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2017-01-26","aktenzeichen":"3 StR 482/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 482/16\nvom\n\n26. Januar 2017\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nalias:\nalias:\n\nwegen Wohnungseinbruchdiebstahls\n\nECLI:DE:BGH:2017:260117U3STR482.16.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar\n2017, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nBecker,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Spaniol,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Tiemann,\nDr. Berg,\nHoch\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\nals Verteidigerin,\n\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Verden vom 16. Juni 2016 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen der Taten 6 und 7 freigesprochen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Wohnungseinbruchdiebstahls, des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls, des versuchten\nDiebstahls sowie der Körperverletzung freigesprochen. Mit ihrer wirksam auf\nden Freispruch vom Vorwurf des Wohnungseinbruchdiebstahls (Tat 7) und des\nversuchten Wohnungseinbruchdiebstahls (Tat 6) beschränkten Revision greift\ndie Staatsanwaltschaft, gestützt auf die Rüge der Verletzung materiellen\nRechts, in erster Linie die Beweiswürdigung an. Das vom Generalbundesanwalt\nvertretene Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\n2 Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht hatte zunächst vom\n18. Februar 2016 an gegen den Angeklagten sowie die Mitangeklagten T.\nund A. stattgefunden, denen noch eine Vielzahl anderer Diebstahlstaten\nvorgeworfen wurde. Am 16. Juni 2016, dem Tag der Verkündung des angefochtenen Urteils, hat die Strafkammer das Verfahren gegen den Angeklagten\nabgetrennt. Sie hat ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil sie sich\nnicht von seiner Täterschaft hat überzeugen können.\n\n3 1. Zu den dem Angeklagten mit der Anklage vom 6. September 2013 zur\nLast gelegten Taten 6 und 7, die Gegenstand des Revisionsverfahrens sind,\nhat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:\n\n4 Am 6. Juli 2012 zwischen 12.55 Uhr und 13.04 Uhr versuchten sich zwei\nunbekannte Männer durch Aufhebeln der Terrassentür Zutritt zu einem Wohnhaus in Oldenburg zu verschaffen. Als dadurch die Alarmanlage ausgelöst wurde, flüchteten sie. Sie stiegen in einen in der Nähe abgestellten dunkelgrünen\nPKW VW Golf, der unmittelbar anschließend, von einem dritten \"südländisch\naussehenden\" unbekannten Mann gesteuert, davonfuhr (Tat 6).\n\n5 Am selben Tag zwischen 12.00 Uhr und 13.50 Uhr brachen Unbekannte\nin ein Wohnhaus in Ovelgönne ein, indem sie eine Terrassentür aufhebelten.\nSie entwendeten hieraus neben Bargeld und Wertsachen eine blaue Geldkassette mit Papieren sowie eine dunkelblaue Stofftasche und eine rote Nylontasche (Tat 7).\n\n6 Am selben Tag gegen 13.50 Uhr sahen Polizeibeamte an einer Stelle ca.\n28 km vom Tatort in Oldenburg (Tat 6) und ca. 3 km vom Tatort in Ovelgönne\n(Tat 7) entfernt das bei der Tat 6 verwendete Fluchtfahrzeug. Nach ca. zehn-\n\nminütiger Verfolgung hielten sie es an. Es war mit dem Angeklagten und den\nbeiden früheren Mitangeklagten T. und A. besetzt; der Angeklagte\nsaß am Steuer. Bei der Durchsuchung des PKW wurden die bei der Tat 7 entwendete blaue, nunmehr leere Geldkassette und die beiden Taschen aufgefunden.\n\n7 2. Ihre fehlende Überzeugung davon, dass der zur Sache schweigende\nAngeklagte an den Taten 6 und 7 beteiligt war, hat die Strafkammer unter Berücksichtigung der Feststellungen zum Erkennen und Überprüfen des PKW\ndurch Polizeibeamte im Wesentlichen wie folgt begründet:\n\n8 Keiner der beiden Tatzeugen der Tat 6, die jeweils Teile des Geschehens beobachtet hatten, habe den Angeklagten als einen der Täter erkannt.\nDie Zeugin G. habe den Fahrer des PKW als ca. 25 Jahre alten Südländer\nbeschrieben, während der Angeklagte zur Tatzeit 38 Jahre (richtig: 37 Jahre) alt\ngewesen sei. Wesentliche Teile der Diebesbeute aus der Tat 7 seien in dem\nkontrollierten und durchsuchten PKW nicht aufgefunden worden. Es sei möglich, dass dieser nicht am Tatort in Ovelgönne gewesen sei, aber auch, dass\nvor der polizeilichen Verfolgung und Kontrolle ein Insassenwechsel stattgefunden habe.\n\nII.\n\n9 Der Freispruch vom Vorwurf des Wohnungseinbruchdiebstahls und des\nversuchten Wohnungseinbruchdiebstahls hält rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Revisionsführerin meint - die ihm\nzugrundeliegende Beweiswürdigung Rechtsfehler aufweist oder ob das angefochtene Urteil in Einzelpunkten nicht den Anforderungen genügt, die aus sachlich-rechtlichen Gründen an die Darstellung eines freisprechenden Erkenntnisses zu stellen sind; denn zutreffend beanstandet die Staatsanwaltschaft jeden-\n\nfalls, dass das Landgericht seiner Kognitionspflicht (vgl. § 264 Abs. 1 StPO)\nnicht nachgekommen ist, weil es das von der Anklage erfasste Gesamtgeschehen der Taten 6 und 7 rechtsfehlerhaft nicht vollständig gewürdigt hat.\n\n10 Die umfassende Kognitionspflicht des Tatgerichts gebietet es, die Anklage, wie sie im Eröffnungsbeschluss zugelassen ist, zu erschöpfen, also die den\nUntersuchungsgegenstand bildende angeklagte Tat restlos nach allen tatsächlichen (§ 244 Abs. 2 StPO) und denkbaren rechtlichen (§ 265 StPO) Gesichtspunkten aufzuklären und abzuurteilen, ohne Rücksicht auf die der Anklage und\ndem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung (vgl. z.B.\nBGH, Urteil vom 8. November 2016 - 1 StR 492/15, juris Rn. 53; Beschluss\nvom 24. September 2009 - 3 StR 280/09, StV 2010, 131, 132; LR/Stuckenberg,\nStPO, 26. Aufl., § 264 Rn. 37 mwN).\n\n11 Das Landgericht hat sich nur damit befasst, ob der Angeklagte bei den\nTaten 6 und 7 einer der unbekannten Täter war, die die Einbruchsdiebstahlshandlungen unmittelbar - gemeinschaftlich - ausführten, oder mit ihnen in dem\nFluchtfahrzeug von den Tatorten davonfuhr. Die Urteilsgründe verhalten sich\nweder zu einer anderweitigen Beteiligung des Angeklagten an den Diebstahlstaten noch zu den selbständigen Anschlussdelikten der §§ 257 ff. StGB. Diese\nBewertung des Tatgeschehens erschöpft die zugelassene Anklage nicht.\n\n12 1. Im Hinblick auf die Verletzung der Kognitionspflicht ist von Folgendem\nauszugehen:\n\n13 Die Beweiswürdigung des Landgerichts steht und fällt mit der von ihm in\nBetracht gezogenen Möglichkeit eines Insassenwechsels in dem vom Angeklagten gelenkten PKW VW Golf im Vorfeld der am 6. Juli 2012 gegen\n13.50 Uhr beginnenden polizeilichen Verfolgung. Der Angeklagte wäre nur\ndann nicht an der Tat 6 (versuchter Wohnungseinbruchdiebstahl in Oldenburg)\n\nunmittelbar beteiligt gewesen, wenn er in den PKW, erst nachdem dieser vom\nTatort in Oldenburg davongefahren war, anstelle eines anderen Insassen eingestiegen wäre.\n\n14 Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen war das\nFahrzeug, in dem Teile der Beute der Tat 7 (Wohnungseinbruchdiebstahl in\nOvelgönne) aufgefunden wurden, das Fluchtfahrzeug bei der Tat 6. Diese Tat\nhatte sich am selben Tag zwischen 12.55 Uhr und 13.04 Uhr ereignet, ca.\n55 bzw. 46 Minuten bevor Polizeibeamte den PKW erstmals sahen. Die Fahrzeit mit dem PKW bei normalem Verkehr vom Tatort bis zu dieser Stelle hat die\nStrafkammer dabei auf ca. 25 Minuten veranschlagt.\n\n15 Der Frage, inwieweit die beiden früheren Mitangeklagten T. und\nA. an den Taten 6 und 7 beteiligt waren, ist die Strafkammer nicht weiter\nnachgegangen. Im Hinblick auf die Täterschaft der beiden früheren Mitangeklagten wären indes weitergehende Feststellungen ersichtlich in Betracht gekommen. Insbesondere die in den Urteilsgründen wiedergegebenen polizeilichen Ermittlungsergebnisse zu zwei der im PKW aufgefundenen Mobiltelefone\nhätten indizielle Bedeutung für die Tatbeteiligung der früheren Mitangeklagten\nhaben können; eine Würdigung der Ermittlungen durch die Strafkammer ist\naber unterblieben.\n\n16 2. Vor diesem Hintergrund hätte das Landgericht erörtern müssen, inwieweit der Angeklagte, soweit er das Fluchtfahrzeug als Fahrer erst nach den\nDiebstahlstaten übernahm, an diesen anderweitig beteiligt war oder selbständige Anschlussdelikte beging.\n\n17 Angesichts dessen, dass das Zeitfenster zwischen der Tat 6 und der\npolizeilichen Verfolgung des PKW - zumal bei Berücksichtigung der Fahrzeit -\nvergleichsweise schmal war, in dem PKW offen ein Teil des Diebesguts aus\n\nder Tat 7 lag und, was mangels Aufklärung im Rahmen der Revision der\nStaatsanwaltschaft zu unterstellen ist, sich zwei der drei Mittäter darin befanden, hätte es ferngelegen, dass der Angeklagte undolos handelte.\n\n18 Erörterungsbedürftig waren daher eine psychische Beihilfe zu den Diebstahlstaten und eine Begünstigung, gegebenenfalls auch eine Hehlerei, wobei\neine mögliche Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage ebenfalls in den Blick\nzu nehmen gewesen wäre (s. hierzu BGH, Urteil vom 21. Oktober 1970\n- 2 StR 316/70, BGHSt 23, 360; Beschluss vom 16. Dezember 1988 - 3 StR\n509/88, NJW 1989, 1490; MüKoStGB/Maier, 2. Aufl., § 259 Rn. 193 ff.;\nS/S-Stree/Hecker, StGB, 29. Aufl., § 259 Rn. 58 mwN):\n\n19 Eine psychische Beihilfe (§ 27 StGB) könnte darin bestehen, dass der\nAngeklagte bereits im Vorfeld der Taten eine Zusage erteilte, das Fluchtfahrzeug zu übernehmen und/oder beim Transport der Beute behilflich zu sein. Anderenfalls (vgl. § 257 Abs. 3 StGB) kommt eine Begünstigung (§ 257 Abs. 1\nStGB) in Betracht, indem der Angeklagte durch das Steuern des Fahrzeugs die\nMitangeklagten T. und A. mit dem Ziel unterstützte, ihnen mit zunehmender Entfernung vom Tatort die Tatbeute weiter gegen Entziehung zu\nsichern. Auch eine Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) könnte gegeben sein, insbesondere wenn der Angeklagte (Mit-)Verfügungsgewalt an der Beute erlangt hatte, die er unabhängig vom Willen der Mitangeklagten auszuüben in der Lage\nwar (s. hierzu BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 - 1 StR 423/87, BGHSt 35,\n172, 175 f.; Beschlüsse vom 13. November 1992 - 3 StR 412/92, BGHR StGB\n§ 259 Abs. 1 Sichverschaffen 8; vom 18. Februar 2004 - 2 StR 423/03, BGHR\nStGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 11).\n\n20 3. Bei der denkbaren psychischen Beihilfe oder den genannten Anschlussdelikten und dem in der Anklage vom 6. September 2013 zu den Taten 6 und 7 geschilderten Sachverhalt handelt es sich um ein und dieselbe Tat\nim prozessualen Sinne.\n\n21 Die Tat als Gegenstand der Urteilsfindung (§ 264 Abs. 1 StPO) ist der\nhistorische Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und\ninnerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll.\nZur Tat im prozessualen Sinn gehört - unabhängig davon, ob materiell-rechtlich\nTateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) vorliegt - das gesamte\nVerhalten des Täters, soweit es nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt. Somit umfasst der Lebensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, selbst wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind. Bei der Beurteilung des Tatumfangs kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Entscheidend ist, ob zwischen den in Betracht kommenden Verhaltensweisen - unter\nBerücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung - ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein zeitliches Zusammentreffen der einzelnen Handlungen ist weder erforderlich noch ausreichend (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar\n2012 - 1 StR 542/11, NStZ-RR 2012, 355, 356; vom 12. Juli 2016 - 1 StR\n595/15, juris Rn. 19).\n\n22 Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang, der eine einheitliche prozessuale Tat begründet, besteht nicht nur zwischen verschiedenen Formen der\nBeteiligung an einer materiell-rechtlichen Tat, sondern grundsätzlich auch zwischen Hehlerei oder Begünstigung (s. auch § 3 StPO) und dem Vordelikt (vgl.\nLR/Stuckenberg aaO, Rn. 104 f. mwN). Ob von diesem Grundsatz - bei Zugrundelegung einer natürlichen Betrachtungsweise - eine Ausnahme zu ma-\n\nchen ist, wenn ein längerer zeitlicher Abstand zwischen den jeweiligen Handlungen gegeben ist (vgl. einerseits [weiter] BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987\n- 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 174; Beschluss vom 7. Juli 1999 - 1 StR\n262/99, NStZ 1999, 523 f.; andererseits [enger] BGH, Urteil vom 29. September\n1987 - 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 64; Beschlüsse vom 16. Oktober 1987\n- 2 StR 258/87, BGHSt 35, 80; vom 25. Juni 2008 - 2 StR 226/08, bei\nCierniak/Zimmermann, NStZ-RR 2011, 229; ferner KK-Kuckein, StPO, 7. Aufl.,\n§ 264 Rn. 7a mwN), kann hier dahinstehen. Denn zwischen den Taten 6 und 7\nund der von der Polizei beobachteten Fahrt liegt ein enger zeitlicher Zusammenhang vor. Des Weiteren individualisiert schon der Anklagesatz der Anklageschrift vom 6. September 2013 den PKW VW Golf als bei den Taten 6 und 7\ngenutztes Fahrzeug und benennt den Angeklagten als Insasse bei der Tat 6\nund als Fahrer bei der Tat 7.\n\n23 Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung\nund Entscheidung.\n\nBecker Spaniol Tiemann\n\nBerg Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-26/3-str-482-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-26/3-str-482-16","retrieved":"2026-10-24 07:54:15.704145+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-01-26/3-str-482-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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