{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:260117U1STR385.16.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2017-01-26","aktenzeichen":"1 StR 385/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n1 StR 385/16\n\nvom\n\n26. Januar 2017\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:260117U1STR385.16.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar\n2017, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Raum,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Graf,\ndie Richterinnen am Bundesgerichtshof\nCirener,\nDr. Fischer\nund der Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Bär,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\nRechtsanwältin\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte - in der Verhandlung -,\nJustizangestellte - bei der Verkündung -\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts München I vom 25. Februar 2016 wird verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht\nJahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die er\nauf die Sachrüge und die Verletzung von Verfahrensrecht stützt. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nI.\n\n2 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n3 Der Angeklagte verbrachte den Nachmittag und den Abend des 1. Dezember 2014 zusammen mit seiner Ehefrau und der am 8. Oktober 2014 geborenen gemeinsamen Tochter L. in der Ehewohnung in S. . Gegen 18.00 Uhr wickelte der Angeklagte - wie üblich - seine Tochter und seine\nEhefrau stillte das Kind, ohne dass dieses Auffälligkeiten oder Besonderheiten\nzeigte. Zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitraum zwischen 18.00 und\n21.00 Uhr befand sich der Angeklagte beim Wickeln oder Zubettbringen des\nschreienden Kindes allein in einem Zimmer der Wohnung, während sich die\nEhefrau in einem anderen Zimmer aufhielt. Der Angeklagte fühlte sich auf\nGrund des Geschreis seiner knapp acht Wochen alten Tochter, die sich nicht\nberuhigen ließ, überfordert und wurde wütend. Um das Kind zur Ruhe zu bringen, nahm er es spontan hoch und schüttelte es für die Dauer von zumindest\nfünf Sekunden mindestens zehn Mal derart kräftig, dass der Kopf des Kindes\nunkontrolliert hin und her pendelte. Ihm war dabei bewusst, dass seine Vorgehensweise zu dauerhaften und schweren Gesundheitsschäden bei seiner Tochter führen könnte und er nahm auch deren Tod zumindest billigend in Kauf.\n\n4 Durch das Handeln des Angeklagten erlitt seine Tochter ein Schütteltrauma, das insbesondere zu einem subduralen Hämatom, ausgeprägten Netzhautblutungen in beiden Augen, ausgedehnten Rissen in beiden Frontallappen\ndes Gehirns, einem massiven Hirnödem und einer irreparablen Hirnschädigung\nführte. Äußerlich sichtbare Verletzungen erlitt das Kind - mit Ausnahme einer\nkleinen Einblutung an der Stirn - nicht. Es wurde aber auf Grund der in Folge\ndes massiven Schüttelvorgangs hervorgerufenen Hirnschädigung sofort ruhig\nund danach vom Angeklagten in sein Bett gelegt. Das Bewusstsein des Kindes\ntrübte in der Folge immer mehr ein, während der Angeklagte den weiteren\nAbend mit seiner Frau im Wohnzimmer verbrachte. Beim Zubettgehen der Eltern gegen 24.00 Uhr versuchte die Ehefrau - entsprechend dem üblichen\nTrinkrhythmus des Kindes - die schlafende Tochter zu stillen, was aber nicht\n\ngelang. In den frühen Morgenstunden des 2. Dezember 2014, kurz vor\n5.00 Uhr, erwachten der Angeklagte und seine Frau wegen ungewöhnlicher\nAtemgeräusche des Kindes, welches zu diesem Zeitpunkt auf Grund seiner\nmassiven Hirnschädigung bereits nicht mehr erweckbar war. Nachdem der Angeklagte keinen Puls mehr bei seiner Tochter fühlte, unternahm er selbst Rettungsbemühungen durch eine Herzdruckmassage mit Mund-zu-Mund-Beatmung, um den Tod seiner Tochter zu verhindern, und verständigte den\nNotarzt.\n\n5 Nach Einlieferung in die Klinik wurde das Kind noch am selben Tag notoperiert. In der Folgezeit waren weitere Operationen erforderlich. Nach einer\nstationären Behandlung bis 27. Januar 2015 in der Klinik und einer Rehabilitationsmaßnahme bis 3. Juni 2015 befindet sich das Kind wieder in der Wohnung\nder Eltern und wird dort durch die Mutter und einen professionellen 24-\nStunden-Pflegedienst betreut. Das Kind ist auf Grund dieses Vorfalls wegen\nschwerster Gewebeuntergänge im Gehirn und einer schweren Hirnfunktionsstörung geistig behindert, leidet an einer spastischen Lähmung aller vier Extremitäten, hat keine Kopfkontrolle und kann nicht selbstständig sitzen oder nach einem Gegenstand greifen. Sein Kopf ist sichtbar deformiert. Eine wesentliche\nkognitive, motorische oder sprachliche Entwicklung des Kindes oder eine wesentliche Regeneration sind auf Grund der schwersten Hirnschädigung nicht zu\nerwarten.\n\nII.\n\n6 Die auf Verletzung von Verfahrensrecht und sowie die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg; das angefochtene Urteil ist\nrechtsfehlerfrei.\n\n7 1. Die erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO\nin Verbindung mit § 73 StPO hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner\nAntragsschrift näher dargelegten Gründen keinen Erfolg.\n\n8 2. Auch die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n9 a) Die Feststellungen des Landgerichts werden von der Beweiswürdigung getragen.\n\n10 aa) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm\nallein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt,\ndass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt,\nob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher\nHinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Februar 2016 - 3 StR 436/15 und\nvom 14. Dezember 2011 - 1 StR 501/11, NStZ-RR 2012, 148, jeweils mwN).\n\n11 bb) Derartige Rechtsfehler werden durch die Revision nicht aufgedeckt.\n\n12 (1) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei.\n\n13 Der Angeklagte hat den Tatvorwurf bestritten und sich dahingehend eingelassen, am Abend des Tattages zwar mit seiner Tochter während des Wickelns und Zubettbringens alleine im Bad bzw. im Schlafzimmer gewesen zu\nsein, ohne dass es zu Auffälligkeiten gekommen sei. Er habe keine Erklärung\ndafür, wie es zu den schweren Verletzungen des Kindes gekommen sei, er habe seine Tochter nicht geschüttelt. Das Landgericht hat sich auf Grund einer\numfassenden Würdigung sämtlicher erhobener Beweise davon überzeugt, dass\nder Angeklagte den Gesundheitszustand der Geschädigten durch massives\nSchütteln ihres Körpers verursachte.\n\n14 (2) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist auch nicht lückenhaft.\n\n15 (a) Auf die Sachrüge hin prüft das Revisionsgericht, ob die tatrichterliche\nBeweiswürdigung so, wie sie sich aus den Urteilsgründen ergibt, den Beweisstoff lückenlos ausgeschöpft hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986\n- 3 StR 500/86; Ott in KK-StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 81). Lückenhaft ist eine Beweiswürdigung namentlich dann, wenn sie wesentliche Feststellungen nicht\nerörtert (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 387/15, Rn. 13, StraFo\n2016, 110; Beschluss vom 12. November 2015 - 2 StR 197/15, Rn. 14, NStZ\n2016, 338; Urteile vom 22. Mai 2007 - 1 StR 582/06 und vom 5. Dezember\n2013 - 4 StR 371/13, NStZ-RR 2014, 87).\n\n16 Im Übrigen liegt ein Erörterungsmangel und damit eine Lücke nur dann\nvor, wenn sich das Tatgericht mit tatsächlich vorhandenen Anhaltspunkten für\nnahe liegende andere Möglichkeiten nicht auseinandergesetzt hat (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 12. November 2015 - 2 StR 197/15, Rn. 14, NStZ 2016, 338\nund vom 30. April 1987 - 4 StR 164/87, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung,\nunzureichende 6; Urteil vom 5. Dezember 1986 - 2 StR 566/86, BGHR StPO\n261 Beweiswürdigung, unzureichende 4). Es ist aber weder im Hinblick auf den\n\nZweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu\nunterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind\n(st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2010 - 1 StR 454/09, wistra 2010, 310,\n312 mwN; Beschluss vom 23. August 2011 - 1 StR 153/11, Rn. 24, in BGHSt\n57, 1 nicht abgedruckt; Urteil vom 23. März 1995 - 4 StR 746/94, BGHR BtMG\n§ 29 Bewertungseinheit 4). Deshalb braucht das tatrichterliche Urteil bloß theoretische Möglichkeiten auch nicht zu erörtern (BGH, Beschlüsse vom 12. November 2015 - 2 StR 197/15, Rn. 14, NStZ 2016, 338; vom 23. Mai 2012\n- 1 StR 208/12, Rn. 7, wistra 2012, 355 [in NStZ 2012, 584 nicht abgedruckt]\nund vom 23. August 2011 - 1 StR 153/11, Rn. 24; Urteil vom 26. Mai 2011\n- 1 StR 20/11, NStZ 2011, 688), sondern muss sich nur mit nach der Sachlage\nnaheliegenden Möglichkeiten auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom\n12. November 2015 - 2 StR 197/15, Rn. 14, NStZ 2016, 338; Urteil vom\n11. Januar 2005 - 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147; Beschluss vom\n29. August 1974 - 4 StR 171/74, BGHSt 25, 365, 367; Ott in KK-StPO, 7. Aufl.,\n§ 261 Rn. 49 mwN).\n\n17 (b) Ausgehend von diesen Grundsätzen enthält die Beweiswürdigung\nauch keine Erörterungsmängel und sonstige Lücken. Das Landgericht hat sich\nmit sämtlichen in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen umfassend auseinandergesetzt. Die Schlussfolgerungen und Wertungen des Landgerichts\nlassen keine Rechtsfehler erkennen und halten sich im tatgerichtlichen Beurteilungsspielraum.\n\n18 Auf Grund der Ausführungen der behandelnden Ärzte sowie der kinderradiologischen und rechtsmedizinischen Sachverständigen geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass der Gesundheitszustand der Geschädigten nur\ndurch ein Schütteltrauma verursacht worden sein kann, weil Anhaltspunkte für\neinen anderen Verursachungsmechanismus fehlen. Insbesondere ist auch die\n\nauf einer Gesamtwürdigung aller in der Beweisaufnahme gewonnenen Beweismittel beruhende Überzeugung des Landgerichts von der Täterschaft des\nAngeklagten nicht zu beanstanden. So war der Angeklagte im Tatzeitraum als\nEinziger mit dem Säugling alleine, als dieser plötzlich ruhig wurde und typische\nunmittelbare Folgen eines Schütteltraumas zeigte. Der leicht erregbare und in\naffektiver Erregung auch impulsiv agierende Angeklagte war bereits zuvor gegenüber der Geschädigten gewalttätig geworden und hatte sie wiederholt nicht\nkindgerecht behandelt. Das Landgericht hat auch nachvollziehbar vor dem gesamten Indizienhintergrund eine Tatbegehung durch Dritte ausgeschlossen.\n\n19 b) Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch.\n\n20 Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten rechtlich als schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) gewertet. Infolge der körperlichen Misshandlung durch den Angeklagten bei dem massiven Schüttelvorgang\nhat die Geschädigte langwierige, schwere Schäden an Körper und Gesundheit\nerlitten, wobei alle drei Qualifikationsmerkmale des § 226 StGB erfüllt sind. Dazu in Tateinheit verwirklicht wurde der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung, da es sich bei dem massiven Schüttelvorgang auch um eine das Leben gefährdende Behandlung handelt (BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2009\n- 1 StR 241/09, NStZ-RR 2009, 278 und vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 408/08,\nBGHSt 53, 23). Hinsichtlich des ebenfalls in Betracht kommenden versuchten\nMordes ist das Landgericht von einem strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten nach § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB ausgegangen.\n\n21 3. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n22 Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine\nAufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die\nwesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu\nbewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich,\nwenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht\ngegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte\nStrafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. September 1980 - 2 StR\n355/80, BGHSt 29, 319, 320; vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, Rn. 17,\nBGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 - 1 StR 414/15, Rn. 12, NStZ-RR 2016, 107, 108; jeweils mwN). Nur in diesem Rahmen kann eine „Verletzung des Gesetzes“ (§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur BGH\nGS, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; BGH, Urteile vom 12. Januar 2005 - 5 StR 301/04, wistra 2005, 144; vom 7. Februar\n2012 - 1 StR 525/11, Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016\n- 1 StR 414/15, Rn. 12, NStZ-RR 2016, 107, 108).\n\n23 Solche Rechtsfehler liegen hier nicht vor. Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falls der schweren Körperverletzung nach § 226\nAbs. 3 StGB eingehend geprüft und mit tragfähigen Erwägungen nach umfassender Gesamtwürdigung verneint. Die Strafzumessung des Landgerichts, die\nvor allem der erheblichen Anzahl und damit dem Ausmaß der schweren Körperverletzungsfolgen ein besonders hohes Gewicht beigemessen hat, ist auch\nim Übrigen rechtsfehlerfrei.\n\nIII.\n\n24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.\n\nRaum Graf Cirener\n\nFischer Bär","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-26/1-str-385-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-26/1-str-385-16","retrieved":"2026-10-24 07:52:14.361712+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-01-26/1-str-385-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2017-01-26","dockets":["1 StR 385/16"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:260117U1STR385.16.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:260117U1STR385.16.0"},"cite_as":"BGH, Urteil vom 26.01.2017 – 1 StR 385/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-26/1-str-385-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts München I vom 25. Februar 2016 wird verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/226","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"226","label":"§ 226 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/224","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"224","label":"§ 224 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/73","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"73","label":"§ 73 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/261","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"261","label":"§ 261 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/337","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"337","label":"§ 337 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:14.361712+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}