{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:260117BVZB144.15.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2017-01-26","aktenzeichen":"V ZB 144/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 144/15\nvom\n\n26. Januar 2017\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2017:260117BVZB144.15.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2017 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,\nden Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird unter\nZurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen der Beschluss der\n2. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom\n23. September 2015 aufgehoben, soweit die Beschwerde für den\nZeitraum ab dem 23. Oktober 2015 zurückgewiesen worden ist.\nEs wird festgestellt, dass dieser Beschluss und der Beschluss des\nAmtsgerichts Sonneberg vom 18. September 2015 den\nBetroffenen in seinen Rechten verletzt haben, soweit\nSicherungshaft für den Zeitraum nach dem 23. Oktober 2015\nangeordnet worden ist.\n\nVon den gerichtlichen Kosten trägt der Betroffene 63 %. Weitere\ngerichtliche Kosten werden nicht erhoben. Der Salzlandkreis trägt\n37 % der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen. Im Übrigen\nträgt sie dieser selbst.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, reiste 1992 ohne\ngültige Papiere in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag wurde abgelehnt und\ndie Abschiebung angedroht. Der Anhörung zur Feststellung seiner Personenidentität und Ausstellung eines Passersatzpapiers entzog er sich. Er wurde\nbei einer im September 2015 in einem vietnamesischen Textilgeschäft durchgeführten Überprüfung durch die zuständige Polizeiinspektion angetroffen und\nmachte falsche Angaben zu seiner Identität. Auf Antrag der beteiligten Behörde\nhat das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. September 2015 Haft zur Sicherung\nder Abschiebung nach Vietnam bis zum 11. November 2015 angeordnet. Die\nBeschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der\nBetroffene mit der Rechtsbeschwerde. Der Senat hat die Vollziehung der Sicherungshaft am 29. Oktober 2015 einstweilen ausgesetzt. Der Betroffene beantragt nunmehr, die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen.\n\nII.\n\n2 Das Beschwerdegericht hält die Anordnung der Sicherungshaft für\nrechtmäßig. Der Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG liege vor.\nDie Anordnung der Haft entspreche auch den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit.\n\nIII.\n\n3 Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag\nnach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige\nRechtsbeschwerde ist teilweise begründet.\n\n4 1. Die festgestellten Tatsachen tragen die Haftanordnung durch das\nAmtsgericht und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht für den\nZeitraum vom 23. Oktober 2015 bis zum 11. November 2015 nicht.\n\n5 a) Die Haftgerichte sind auf Grund von Art. 20 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1\nund Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich und auf Grund von § 26 FamFG\neinfachrechtlich verpflichtet, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen\nfür die Anordnung von Sicherungshaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht\numfassend zu prüfen. Die Freiheitsgewährleistung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG\nsetzt auch insoweit Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für\ndie Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen\nEntscheidungen. Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen,\nauf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher\nHinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie\nentspricht (BVerfGK 15, 139, 144 f.; Senat, Beschluss vom 16. Juni 2016\n- V ZB 12/15, InfAuslR 2016, 429 Rn. 14; Beschluss vom 20. Oktober 2016\n- V ZB 167/14, juris Rn. 9 mwN). Der Richter hat nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1\nGG die Verantwortung für das Vorliegen der Voraussetzungen der von ihm angeordneten oder bestätigten Haft zu übernehmen. Dazu muss er die Tatsachen\nfeststellen, die die Freiheitsentziehung rechtfertigen (Senat, Beschluss vom\n16. Juni 2016 - V ZB 12/15, InfAuslR 2016, 429 Rn. 14; Beschluss vom\n20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, juris Rn. 9 mwN).\n\n6 b) Hiernach hätte die Haft bis längstens 23. Oktober 2015 angeordnet\nbzw. aufrechterhalten werden dürfen.\n\n7 aa) Die beteiligte Behörde hatte zwar Haft bis zum 11. November 2015\nbeantragt, aber dargelegt, dass sie für die Beschaffung der Passersatzpapiere,\ndie am 18. September 2015 veranlasst werde, einen Zeitraum von drei Wochen\nbenötige und dass nach Vorliegen der Ausreisedokumente unverzüglich die\nAbschiebung nach Vietnam vollzogen werden könne. Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Begrenzung der Haft auf den kürzest möglichen Zeitraum (§ 62\nAbs. 1 Satz 2 AufenthG) durfte das Amtsgericht unter Berücksichtigung des\nerforderlichen Vorbereitungszeitraums und eines zeitlichen Puffers für allfällige\nVerzögerungen keine Haft über den 23. Oktober 2015 hinaus anordnen. Dass\ndas Amtsgericht zusätzliche Erkenntnisse gewonnen hätte, die eine längere\nHaft gerechtfertigt hätten, lässt sich seinem Beschluss nicht entnehmen. Es\nreferiert dort lediglich den Vortrag der Behörde, der keine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Anordnung einer längeren Haft bot.\n\n8 bb) Das Beschwerdegericht hätte die über den 23. Oktober 2015 hinaus\nangeordnete Haft nicht aufrechterhalten dürfen, sondern hätte sie nach § 62\nAbs. 1 Satz 2 AufenthG, § 426 Abs. 1 FamFG von Amts wegen für den Zeitraum danach aufheben müssen. Es hat nämlich lediglich Bezug auf den Beschluss des Amtsgerichts genommen, ohne die erforderlichen Feststellungen\nzur Dauer der Haft nachzuholen. Durch dieses Vorgehen wurde die angeordnete Haft für diesen Zeitraum zu einer Vorratshaft, die das Gesetz nicht zulässt\n(vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 26/11, juris Rn. 8; Beschluss\nvom 4. Dezember 2014 - V ZB 77/14, BGHZ 203, 323 Rn. 6).\n\n9 2. Im Übrigen hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Kazele\n\nHaberkamp Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG Sonneberg, Entscheidung vom 18.09.2015 - XIV 37/15 B -\nLG Meiningen, Entscheidung vom 23.09.2015 - (113) 2 T 238/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-26/v-zb-144-15","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-26/v-zb-144-15","retrieved":"2026-10-24 07:59:18.869724+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-01-26/v-zb-144-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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