{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:260117BVZB120.16.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2017-01-26","aktenzeichen":"V ZB 120/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 120/16\nvom\n\n26. Januar 2017\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2017:260117BVZB120.16.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2017 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,\nden Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss\ndes Amtsgerichts Schwandorf vom 24. Juni 2016 und der\nBeschluss des Landgerichts Amberg - 3. Zivilkammer - vom\n15. Juli 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden dem Freistaat Bayern\nauferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene ist bosnischer Staatsangehöriger. Sein Asylantrag wurde\nim Jahre 2002 abgelehnt, seit dem 7. Januar 2003 ist er vollziehbar ausreisepflichtig. Mit Wirkung zum 15. März 2016 wurde er einer Ankunfts- und Rückführungseinrichtung in Bamberg zugewiesen. Seit dem 20. Mai 2016 war er unbekannten Aufenthalts. Am 23. Juni 2016 wurde er vorläufig festgenommen.\n\n2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht nach Anhörung\ndes Betroffenen mit Beschluss vom 24. Juni 2016 Abschiebungshaft für die\nDauer von längstens sechs Wochen angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 15. Juli 2016\nzurückgewiesen. Der Betroffene will nach seiner Abschiebung am 21. Juli 2016\nmit der Rechtsbeschwerde die Feststellung erreichen, dass die Anordnung der\nHaft und deren Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht seine Rechte\nverletzt haben. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung der\nRechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Anordnung\nder Sicherungshaft lägen vor. Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2\nAufenthG sei gegeben. Der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig und habe seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift\nanzugeben, unter der er erreichbar sei. Dies begründe zugleich eine Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG.\n\nIII.\n\n4 Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag\nnach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige\nRechtsbeschwerde ist jedenfalls deshalb begründet, weil die notwendigen Feststellungen zu dem Vorliegen des Haftgrundes nicht getroffen worden sind und\ndies wegen der Unmöglichkeit der Anhörung des Betroffenen auch nicht mehr\nnachholbar ist.\n\n5 1. Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist\nund er seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine\nAnschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Der nicht angezeigte Aufenthaltswechsel begründet in diesem Fall die Vermutung, dass die Abschiebung\nohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird. Deshalb muss die Ausländerbehörde dem Betroffenen in der Regel die Meldepflicht und die einschneidenden Folgen ihrer Verletzung durch einen Hinweis in einer ihm verständlichen Sprache deutlich vor Augen führen (Senat, Beschluss vom\n20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, juris Rn. 20; Beschluss vom 20. Oktober 2016\n- V ZB 106/15, juris Rn. 6; Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 8/15, juris\nRn. 11; Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 178/14, FGPrax 2016, 87\nRn. 8). Hierzu haben weder das Amtsgericht noch das Beschwerdegericht\nFeststellungen getroffen.\n\n6 2. Entsprechendes gilt für den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, wenn diese auf die Umstände des - dem § 62\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nachgebildeten - § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG gestützt wird (BT-Drs. 18/4097, S. 33; Beichel-Benedetti in Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl. Rn. 32; Keßler in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 2 AufenthG\nRn. 37; vgl. zum Verhältnis von § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 AufenthG aF\nSenat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 96/12, juris Rn. 19; Beschluss vom\n19. Mai 2011 - V ZB 37/11, FGPrax 2011, 254 Rn. 12).\n\n7 3. Das Rechtsbeschwerdegericht kann in der Sache selbst entscheiden\n(§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Abschiebung des Betroffenen kann die fehlende Aufklärung nicht mehr nachgeholt werden, da hierfür auch die persönliche Anhörung des Betroffenen zu dem Ergebnis der Ermittlungen erforderlich wäre (vgl. Senat, Beschluss vom\n\n17. März 2016 - V ZB 39/15, juris Rn. 10 mwN). Das rechtliche Gehör kann vorliegend nicht ausreichend dadurch gewährt werden, dass dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird\n(vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 24/16, NVwZ 2016,\n1582 Rn. 29), da die Erteilung des Hinweises in einer für ihn verständlichen\nSprache einen Umstand betrifft, der seiner persönlichen Wahrnehmung unterliegt.\n\n8 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Kazele\n\nHaberkamp Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG Schwandorf, Entscheidung vom 24.06.2016 - 2 XIV 1/16 -\nLG Amberg, Entscheidung vom 15.07.2016 - 32 T 624/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-26/v-zb-120-16","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-26/v-zb-120-16","retrieved":"2026-10-24 07:59:18.835475+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-01-26/v-zb-120-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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