{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:251017U5STR253.17.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2017-10-25","aktenzeichen":"5 StR 253/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 253/17\n\nvom\n\n25. Oktober 2017\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bedrohung\n\nECLI:DE:BGH:2017:251017U5STR253.17.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 2017, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mutzbauer,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Sander,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Schneider,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDölp,\nProf. Dr. König\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nAmtsinspektorin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 20. Februar 2017 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision\nder Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird.\n\nI.\n\n2 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:\n\n3 Am 29. November 2014 ergriff der Angeklagte in einem vietnamesischen\nSchnellrestaurant ein Hackmesser, um die Mitarbeiterin des Lokals zu veranlassen, ihm das in der Kasse befindliche Bargeld auszuhändigen. Dieser gelang\n\nes jedoch, sofort durch den Hinterausgang aus dem Lokal zu fliehen. Sodann\nhielt er dem Inhaber des Lokals, der sich ihm in den Weg stellte, das Messer an\nden Hals und drohte, ihn zu töten, wenn er ihm nicht das Geld aushändige. Der\nWirt riss dem Angeklagten das Messer aus der Hand und flüchtete durch den\nHaupteingang. Der allein im Gastraum zurückgebliebene Angeklagte bereute\nnun seine Tat. Obwohl er davon ausging, ohne Schwierigkeiten selbst die Kasse öffnen, ihr ungehindert das Geld entnehmen und damit aus dem Lokal fliehen zu können, wartete er auf die Polizei und gab sich den alarmierten Beamten als derjenige zu erkennen, der den Wirt bedroht hatte.\n\n4 2. Das Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten\nvom Versuch der schweren räuberischen Erpressung des Wirts und seiner Mitarbeiterin angenommen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 StGB) und ihn (nur)\nder Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Es ist nach dem\nRücktrittshorizont des Angeklagten von einem nicht fehlgeschlagenen, unbeendeten Versuch ausgegangen, weil der Angeklagte sowohl nach der Flucht der\nMitarbeiterin als auch nach derjenigen des Wirtes davon ausgegangen sei, sein\ntatbestandsmäßiges Ziel weiterhin erreichen zu können. Freiwillig habe er die\nTat dann nicht vollendet.\n\nII.\n\n5 Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Angeklagten aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung\nzutreffend allein wegen Bedrohung verurteilt.\n\n6 1. Ohne wesentliche Umstände bei seiner Überzeugungsbildung außer\nAcht zu lassen, hat es angenommen, der Angeklagte sei vom unbeendeten,\nnicht fehlgeschlagenen Versuch der schweren räuberischen Erpressung straf-\n\nbefreiend zurückgetreten. Die landgerichtlichen Erwägungen zum Rücktrittshorizont des Angeklagten beziehen sich zutreffend auf dessen Vorstellungsbild im\nZeitpunkt der hierfür maßgeblichen letzten Ausführungshandlung und kommen\nohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte annahm, der Taterfolg könne von ihm noch immer erreicht werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2017 – 4 StR 592/16 Rn. 13).\n\n7 2. Da nach dem Entkommen der bedrohten Erpressungsopfer für den\nAngeklagten noch die Möglichkeit bestand, das begehrte Geld selbst aus der\nKasse zu nehmen, hätte das Landgericht angesichts des festgestellten Tatzieles, „an das in der Kasse befindliche Bargeld zu gelangen“ (UA S. 4), zwar einen versuchten schweren Raub in den Blick nehmen müssen. Von dem Versuch dieses nach ständiger Rechtsprechung als Sonderfall der Erpressung anzusehenden Deliktes (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. April 1995 – 4 StR 27/95,\nBGHSt 41, 123, 126) ist der Angeklagte nach den Feststellungen aber ebenso\nfreiwillig zurückgetreten.\n\n8 3. Der Rücktritt erfasste neben den Raub- und Erpressungsdelikten in\nder vorliegenden Konstellation auch die darin tatbestandlich enthaltene versuchte Nötigung, da diese auf kein anderes Ziel gerichtet war, als sich – sei es\ndurch Herausgabe, sei es durch Wegnahme – in den Besitz des Kassenbestandes zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 1987 – 2 StR 123/87,\nNStE Nr. 1 zu § 178 StGB; LK-StGB/Lilie/Albrecht, 12. Aufl., § 24 Rn. 482;\nNK-StGB/Zaczyk, 5. Aufl., § 24 Rn. 129).\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nDölp König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-10-25/5-str-253-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-10-25/5-str-253-17","retrieved":"2026-10-24 07:56:23.018431+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-10-25/5-str-253-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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