{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:251017B5STR214.17.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2017-10-25","aktenzeichen":"5 StR 214/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 214/17\n\nvom\n25. Oktober 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nECLI:DE:BGH:2017:251017B5STR214.17.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2017 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des\nSenats vom 13. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten\nwerden nicht erhoben.\n\nGründe:\n\n1 1. Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Hamburg vom 1. Februar 2017 durch Beschluss vom 13. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die dem Angeklagten als Pflichtverteidigerin beigeordnete Rechtsanwältin H. hatte die Revision eingelegt\nund fristgerecht mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Bereits mit Schriftsatz vom 27. April 2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hatte zudem\nRechtsanwalt R. die Verteidigung des Angeklagten angezeigt und die Revision gegen das am 29. März 2017 zugestellte Urteil mit näheren Ausführungen\nzur Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB und einer Inbegriffsrüge\nnach § 261 StPO begründet. Infolge einer fehlerhaften Sachbehandlung ist diese Revisionsbegründung dem Senat nicht vorgelegt worden, so dass er sie bei\nseiner Entscheidung nicht berücksichtigen konnte.\n\n2 2. Die rechtzeitig und formgerecht erhobene Anhörungsrüge, deren Bescheidung sich infolge später Aktenübersendung noch etwas verzögert hat, hat\nin der Sache keinen Erfolg.\n\n3 a) Nach dem oben dargestellten Verfahrensablauf liegt allerdings – worauf die Anhörungsrüge zu Recht hinweist – eine Verletzung rechtlichen Gehörs\nim Revisionsverfahren vor.\n\n4 b) Dieser Fehler hat sich aber auf das Ergebnis der Revisionsentscheidung nicht ausgewirkt, so dass der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches\nGehör nicht „in entscheidungserheblicher Weise“ verletzt wurde (vgl. hierzu\nBGH, Beschlüsse vom 16. August 2017 – 1 StR 18/17, vom 2. Juli 2014\n– 4 StR 498/13 und vom 4. August 2010 – 3 StR 105/10).\n\n5 aa) Aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat der Senat insbesondere die Frage, ob die Begründung des Landgerichts die Nichtanordnung\nder Unterbringung in der Entziehungsanstalt trägt, beraten und die Begründung\ndes Landgerichts als tragfähig erachtet. Hiergegen bringt die Revisionsbegründung von Rechtsanwalt R. keine neuen Argumente vor.\n\n6 bb) Die erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO ist jedenfalls\nunbegründet. Mit dem näheren Inhalt des Auslieferungshaftbefehls musste sich\ndas Landgericht aus Rechtsgründen nicht auseinandersetzen. Dort wurde die\nAuslieferungshaft des Verurteilten angeordnet und ausdrücklich erkannt, dass\neine Auslieferung nicht von vornherein unzulässig ist. In seiner Begründung,\nvon der Anordnung nach § 64 StGB abzusehen, hat das Landgericht lediglich\nauf die Existenz des Auslieferungshaftbefehls abgestellt.\n\n7 3. Die Kosten der Anhörungsrüge (vgl. Nr. 3920 KVGKG) werden nicht\nerhoben, da diese Kosten bei richtiger Sachbehandlung nicht angefallen wären\n(§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).\n\nMutzbauer Schneider Dölp\n\nKönig Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-10-25/5-str-214-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-10-25/5-str-214-17","retrieved":"2026-10-24 07:56:22.991327+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-10-25/5-str-214-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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