{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2017-10-25_1_StR_559_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:251017B1STR559.16.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2017-10-25","aktenzeichen":"1 StR 559/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 559/16\n\nvom\n25. Oktober 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nECLI:DE:BGH:2017:251017B1STR559.16.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2017 beschlossen:\n\n1. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 29. August 2017\ngegen den Beschluss des Senats vom 22. Juni 2017 wird auf\nseine Kosten zurückgewiesen.\n\n2. Die Anträge des Verurteilten\n\na) vom 7. September 2017 auf Wiedereinsetzung in die\nFrist zur Erhebung einer Anhörungsrüge,\n\nb) vom 5. Oktober 2017 auf Anordnung des Aufschubs der\nVollstreckung und\n\nc) vom 5. Oktober 2017 auf Beiordnung von Rechtsanwalt\nB. als Pflichtverteidiger\n\nwerden zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Auf die Revision des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom\n22. Juni 2017 das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. März 2016, soweit es den Verurteilten betrifft, im Schuldspruch und unter Wegfall mehrerer\nEinzelstrafen abgeändert. Das weitergehende Rechtsmittel des Verurteilten hat\nder Senat gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen\n\nwendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge vom 29. August 2017, die\nam selben Tag beim Senat eingegangen ist. Er beanstandet, sein Anspruch auf\nrechtliches Gehör sei verletzt, weil sich der Senatsbeschluss vom 22. Juni 2017\nmit der ausführlichen Revisionsbegründung und einem ergänzenden Schriftsatz\nseines Verteidigers nicht auseinandergesetzt habe und deshalb keine ausreichende Begründung enthalte; außerdem hätte bei einer Abänderung des\nSchuldspruchs mit Wegfall von Einzelstrafen auch die Gesamtstrafe angepasst\nbzw. reduziert werden müssen. Mit weiteren Schreiben seines Verteidigers,\nRechtsanwalt B. , beantragt der Verurteilte die Wiedereinsetzung in die\nFrist zur Erhebung der Anhörungsrüge, die Anordnung des Aufschubs der Vollstreckung und die Beiordnung von Rechtsanwalt B. als Pflichtverteidiger im Verfahren nach § 356a StPO. Die Anhörungsrüge und die weiteren Anträge des Verurteilten sind zurückzuweisen.\n\n2 1. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.\n\n3 a) Die vom Verurteilten am 29. August 2017 erhobene Anhörungsrüge ist\nzulässig. Sie wahrt auch die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO, weil gemäß\n§ 356a Satz 3 StPO mit der Anhörungsrüge glaubhaft gemacht worden ist, dass\nder Verurteilte erst am 22. August 2017 von dem Beschluss des Senats vom\n22. Juni 2017 Kenntnis erlangt hat.\n\n4 b) Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet, denn es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor.\n\n5 aa) Soweit sich der Verurteilte dagegen wendet, dass trotz Schuldspruchänderung und Wegfalls mehrerer Einzelstrafen die Gesamtstrafe nicht\nangepasst bzw. reduziert worden sei, zeigt er keine Verletzung seines An-\n\nspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) auf. Der Senat hat im Beschluss vom 22. Juni 2017 dargelegt, er schließe aus, dass das Landgericht bei\nzutreffender konkurrenzrechtlicher Einordnung der Taten trotz Wegfalls der genannten Einzelstrafen eine niedrigere als die gegen den Angeklagten festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Dies rechtfertigt entsprechend\n§ 354 Abs. 1 StPO die Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe.\n\n6 bb) Auch im Übrigen hat der Senat weder zum Nachteil des Verurteilten\nTatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch\nauf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es\naber – soweit er die Entscheidung auf § 349 Abs. 2 StPO gestützt hat – nicht für\ndurchgreifend erachtet.\n\n7 Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht\nausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz\nder Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Die Vorschrift des\n§ 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus\nden Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 521/13 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2005 – 2 BvR\n1066/05, NJW 2006, 136; BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14,\n\nNStZ-RR 2014, 222 mwN). Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung\ndie Sachrüge weiter ausgeführt worden ist. Eine Mitteilung des Gerichts, warum\nes die nachgeschobene Beanstandung für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, NStZ-RR 2014, 222\nmwN).\n\n8 cc) Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung\ndes § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR\n82/14, NStZ-RR 2014, 222 mwN).\n\n9 2. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist unzulässig.\n\n10 Das Gesetz räumt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand nur für den Fall ein, dass eine Frist versäumt worden ist (§ 44 Satz 1\nStPO). Eine Fristversäumung liegt hier nicht vor, weil der Verurteilte die Anhörungsrüge innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO ordnungsgemäß\nerhoben hat. Im Schriftsatz des Verteidigers vom 7. September 2017 werden\nkeine weitergehenden Verfahrensmängel geltend gemacht.\n\n11 3. Da die Anhörungsrüge unbegründet ist, besteht kein Anlass, gemäß\n§ 356a Satz 4 i.V.m. § 47 Abs. 2 StPO einen Aufschub der Vollstreckung anzuordnen.\n\n12 4. Der Antrag des Verurteilten, ihm für das Verfahren gemäß § 356a\nStPO Rechtsanwalt B. als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist ebenfalls\nzurückzuweisen. Dem Verurteilten war bereits im Strafverfahren Rechtsanwalt\n\nB. beigeordnet worden. Diese Pflichtverteidigerbestellung wirkte im\nVerfahren nach § 356a StPO fort (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2005\n– 5 StR 269/05, BGHR StPO § 356a Verteidiger 1 und vom 12. Mai 2010\n– 1 StR 530/09, wistra 2010, 312).\n\nRaum Jäger Bellay\n\nCirener Bär","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-10-25/1-str-559-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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