{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:250717BXZA2.17.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2017-07-25","aktenzeichen":"X ZA 2/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ZA 2/17\n\nvom\n\n25. Juli 2017\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:250717BXZA2.17.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und\nDr. Deichfuß sowie die Richterin Marx\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und\nRechtsanwalt R. beizuordnen, wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil\ndie beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine\nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie wäre als\nunzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin die Beschwerde nicht innerhalb der\nNotfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 544 Abs. 1 Satz 2\nZPO) durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt hat und eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 233 ZPO\nnicht in Betracht kommt.\n\n2 Einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines\nRechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist\ngewährt, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit\nüber diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der\n\nlaufenden Frist auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars nebst den erforderlichen Belegen (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4\nZPO) vorgelegt wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014\n- VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2; Beschluss vom 24. Juli 2014\n- III ZB 4/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW\n2002, 2180). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.\n\n3 Das Urteil des Berufungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der\nKlägerin am 25. April 2017 zugestellt worden. Damit ist die Monatsfrist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) am\n25. Mai 2017 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die Klägerin hat zwar\nvor Fristablauf einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt und zugleich einen von\nihr ausgefüllten Vordruck zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Jedoch waren dieser Erklärung außer einem\nKontoauszug der Sparkasse K. keine Belege zu diesen Verhältnissen beigefügt. Die Beifügung der \"entsprechenden Belege\" ist dem Antragsteller in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Pflicht gemacht. Der Vordruck verdeutlicht\ndurch Hinweise, welche Angaben im Regelfall besonders zu belegen sind.\nGleichwohl hat die Klägerin Belege zu ihren Angaben betreffend Bruttoeinnahmen, Versicherungsbeiträge, Girokonten, Grundeigentum, sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nicht fristgemäß vorgelegt. Zudem fehlt es in\n\nder Erklärung an Angaben sowie Belegen zu Wohnkosten. Die Klägerin hat\ndamit nicht alles in ihren Kräften Stehende getan, damit über ihren Antrag nach\nAblauf der Frist ohne Verzögerung entschieden werden konnte, so dass die\nFristversäumung nicht unverschuldet ist.\n\nMeier-Beck Gröning Grabinski\n\nDeichfuß Marx\n\nVorinstanzen:\nLG Leipzig, Entscheidung vom 20.10.2015 - 5 O 1456/14 -\nOLG Dresden, Entscheidung vom 04.04.2017 - 14 U 1717/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-07-25/x-za-2-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-07-25/x-za-2-17","retrieved":"2026-10-24 08:01:31.528370+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-07-25/x-za-2-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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