{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:250717BXIZR116.17.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2017-07-25","aktenzeichen":"XI ZR 116/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZR 116/17\n\nvom\n\n25. Juli 2017\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:250717BXIZR116.17.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten\nProf. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die\nRichterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt\n\nam 25. Juli 2017\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDer Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt,\ndie Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 1.500 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger begehrt die Feststellung des Fortbestehens seines Bausparvertrages. Die Parteien schlossen im Jahre 1990 einen Bausparvertrag über\neine Bausparsumme in Höhe von 26.000 DM (= 13.293,59 €) unter Einbeziehung der \"Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (Bausparbedingungen) Tarif D\" der Beklagten (im Folgenden: ABB). In den ABB findet sich zur\nVerzinsung des Bausparguthabens folgende Regelung:\n\n\"§ 6 Verzinsung des Bausparguthabens\n(1) Das Bausparguthaben wird nach Wahl des Bausparers mit 3 vom Hundert\noder 4 vom Hundert jährlich verzinst. W ählt der Bausparer die 4 -vom-Hundert-Verzinsung, berechnet die Bausparkasse bei Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ein Agio gemäß § 19 Abs. 2.\n…\n(5) Der Bausparer kann durch schriftliche Anzeige bis zur ersten Auszahlung\naus der zugeteilten Bausparsumme auf die 4 -vom-Hundert-Guthabenverzinsung wechseln. In diesem Fall wird der B ausparer durch eine\nzusätzliche Zinsgutschrift so gestellt, als wäre das Guthaben ab Vertragsb eginn mit 4 vom Hundert verzinst worden. Die erreichte Summe sämtlicher H abensalden (§ 11 Abs. 3) ändert sich nicht.\"\n\n2 Die Zuteilungsreife des Bausparvertrages trat am 1. Oktober 2002 ein.\nDer Kläger nahm die Zuteilung nicht an und erbrachte spätestens seit dem Jahr\n2003 keine weiteren Sparleistungen auf den Vertrag. Mit Schreiben vom\n18. Dezember 2014 erklärte die Beklagte unter Berufung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2\nBGB die Kündigung des Bausparvertrages zum 1. Juli 2015. Das angesparte\nBausparguthaben betrug zu diesem Zeitpunkt 9.747,81 €.\n\n3 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Kündigung unwirksam sei, weil der\nBeklagten kein Kündigungsrecht zugestanden habe. Er begehrt die Feststellung, dass der Bausparvertrag über den 30. Juni 2015 hinaus fortbesteht. Die\nVorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dies damit begründet, dass der Beklagten ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 3\nBGB aF zugestanden habe, weil die Vorschrift auf den Bausparvertrag anwendbar sei und seit der Zuteilungsreife mehr als zehn Jahre vergangen seien.\nMit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger\nsein Feststellungsbegehren weiter.\n\nII.\n\n4 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor;\ndiese hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).\n\n5 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte den mit dem Kläger geschlossenen Bausparvertrag mit Schreiben vom\n18. Dezember 2014 wirksam zum 1. Juli 2015 gekündigt hat.\n\n6 a) Auf den im Jahre 1990 abgeschlossenen Bausparvertrag findet\n- wovon auch das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist - Darlehensrecht\nAnwendung (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, WM 2017,\n616 Rn. 20 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). In zeitlicher Hinsicht\nist - soweit für die Entscheidung von Bedeutung - gemäß Art. 229\n§ 5 Satz 2 EGBGB, Art. 229 § 22 Abs. 2 und Abs. 3 EGBGB und Art. 229 § 38\nAbs. 1 und Abs. 2 EGBGB das Darlehensrecht der §§ 488 ff. BGB in der bis\nzum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) maßgeblich (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 18 f.).\n\n7 b) Die Beklagte war - wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Februar\n2017 (XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 34 ff.; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom\n21. Juni 2017 - 1 BvR 918/17 - nicht zur Entscheidung angenommen worden)\nim Einzelnen ausgeführt und begründet hat - gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF\nberechtigt, die Kündigung des Bausparvertrages zu erklären.\n\n8 aa) Das der Bausparkasse gewährte Darlehen weist mit 3% bzw. 4% p.a.\n(§ 6 Abs. 1 ABB) einen festen Zinssatz auf. Daran ändert auch die Möglichkeit\neiner rückwirkenden Erhöhung des Zinssatzes gemäß § 6 Abs. 5 ABB nichts,\nweil auch für diesen Fall der Darlehenszins für die gesamte Laufzeit von Anfang\n\nan als feststehende Prozentzahl ausgedrückt wird und bereits bei Vertragsschluss vereinbart worden ist.\n\n9 bb) Seit dem vollständigen Empfang des Darlehens durch die Beklagte\nwaren zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung im Dezember 2014 auch mehr\nals zehn Jahre vergangen, weil der Bausparvertrag erstmalig am 1. Oktober\n2002 zuteilungsreif war. Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 2017\n(XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 71 ff.) näher ausgeführt hat, ist bei einem\nBausparvertrag von einem vollständigen Empfang des Darlehens im Zeitpunkt\nder erstmaligen Zuteilungsreife auszugehen. Denn zu diesem Zeitpunkt ist das\nZweckdarlehen, welches der Erlangung des Anspruchs auf Gewährung eines\nBauspardarlehens dient, der Bausparkasse vollständig gewährt worden.\n\n10 Entgegen der Ansicht der Revision folgt etwas anderes auch nicht aus\n§ 6 Abs. 1 iVm Abs. 5 ABB auf Grund des dort vorgesehenen Wahlrechts betreffend die Höhe der Guthabenverzinsung während der Ansparphase. Diese\nRegelung betrifft ein etwaiges Agio und führt zu keiner Modifikation des Vertragszwecks im Hinblick auf die vertragliche Verpflichtung des Bausparers zur\nDarlehensgewährung. Sie betrifft vielmehr allein die Gegenleistungspflicht der\nBausparkasse für die Kapitalüberlassung, die aber für die Frage, wann das vom\nBausparer zu gewährende Zweckdarlehen von der Bausparkasse vollständig\nempfangen ist, keine Bedeutung hat. Die Regelung ändert nichts daran, dass\ndie (variabel zu verzinsenden) Ansparleistungen weiterhin zweckgebunden\nsind, um einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen.\nInsoweit ist der vorliegende Fall anders gelagert als der Fall eines zeitlich begrenzten Verzichts auf die Gewährung eines Bauspardarlehens, bei dem der\nVertrag nach Ablauf des Verzichtszeitraumes fortgesetzt wird und bei dem die\nAnsparleistungen während der Karenzzeit zusätzlich einem reinen Sparzweck\n\ndienen (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, WM 2017,\n616 Rn. 81).\n\n11 c) Mit Ablauf der Kündigungsfrist von sechs Monaten nach dem Zugang\ndes Kündigungsschreibens vom 18. Dezember 2014 ist der Bausparvertrag\ndamit zum 1. Juli 2015 beendet worden.\n\n12 d) Die Kündigung gilt auch nicht gemäß § 489 Abs. 3 BGB aF als nicht\nerfolgt, denn die Beklagte hat dem Kläger unter dem 1. Juli 2015 einen Scheck\nin Höhe des angesparten Guthabens ausgestellt, den dieser am 7. Juli 2015\neingelöst hat.\n\n13 2. Es liegt auch kein Zulassungsgrund vor. Da das Berufungsgericht den\nRechtsstreit richtig entschieden hat, ist eine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO)\n\nnicht erforderlich. Dem Rechtsstreit kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zu. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind, wie dargelegt, geklärt.\n\nEllenberger Grüneberg Maihold\n\nMenges Derstadt\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 10.11.2015 - 22 O 218/15 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 11.01.2017 - 13 U 248/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-07-25/xi-zr-116-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 489","ref_norm":"489","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-07-25/xi-zr-116-17","retrieved":"2026-10-24 08:02:00.243115+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-07-25/xi-zr-116-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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