{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-11_NA_2017-04-25_XI_ZR_212_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:250417UXIZR212.16.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2017-04-25","aktenzeichen":"XI ZR 212/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 212/16 Verkündet am:\n25. April 2017\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:250417UXIZR212.16.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 25. April 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter\nDr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger und unter Zurückweisung des\nRechtsmittels im Übrigen wird das Teil-Anerkenntnis- und Endurteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in\nHamburg vom 27. April 2016 im Kostenpunkt und mit Ausnahme\nder Entscheidung über die Erstattung vorgerichtlich verauslagter\nAnwaltskosten insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht\nzum Nachteil der Kläger erkannt hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen\nder Kläger.\n\n2 Die Kläger schlossen zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung im Mai 2008 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über einen\nNennbetrag von 185.000 € und einen bis zum 30. April 2018 festen Zinssatz\nvon 4,99% p.a. (effektiver Jahreszins 5,11%). Die Beklagte belehrte die Kläger\nam 21. Mai 2008 über ihr Widerrufsrecht wie folgt:\n\n3 Im Frühjahr 2010 änderten die Parteien ihre Vereinbarung zur Tilgung\nund reduzierten die monatlich von den Klägern zu zahlende Rate. Ende 2012\nverkauften die Kläger die Immobilie. Sie zahlten das Darlehen vorzeitig zum\n1. Oktober 2013 zurück. Die Beklagte machte eine Vorfälligkeitsentschädigung\nin Höhe von 24.924,88 € geltend, die die Kläger entrichteten. Mit anwaltlichem\nSchreiben vom 18. Februar 2014 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des\nDarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.\n\n4 Ihre auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung nebst\nHerausgabe gezogener Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem\nBasiszinssatz und Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten sowie\nauf Rückgewähr des Bearbeitungsentgelts gerichtete Klage hat das Landgericht\nabgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat die Beklagte den Anspruch der\nKläger auf Rückgewähr des Bearbeitungsentgelts anerkannt. Das Berufungsgericht hat insoweit Teilanerkenntnisurteil erlassen. Im Übrigen hat es die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen\nRevision verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter, soweit sie in zweiter Instanz\nohne Erfolg geblieben sind.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die Revision der Kläger hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nI.\n\n6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit\nim Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:\n\n7 Der von den Klägern erklärte Widerruf sei unwirksam, da bei Erklärung\ndes Widerrufs die Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Zwar habe die\nBeklagte mittels der Verwendung des Worts \"frühestens\" unzureichend über die\nVoraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist belehrt. Sie könne sich\nindessen, da sie lediglich redaktionelle Bearbeitungen vorgenommen habe, auf\ndie Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung berufen.\n\nII.\n\n8 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung in\nwesentlichen Teilen nicht stand.\n\n9 1. Das Berufungsgericht hat allerdings im Ausgangspunkt richtig erkannt,\nden Klägern sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zugekommen,\nihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen nach\n§ 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22\nAbs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem\n1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung zu widerrufen.\n\n10 2. Unzutreffend ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die\nWiderrufsfrist sei bei Erklärung des Widerrufs am 18. Februar 2014 bereits abgelaufen gewesen.\n\n11 a) Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung informierte, was das Berufungsgericht noch gesehen hat, mittels des Einschubs \"frühestens\" unzu-\n\nreichend deutlich über den Beginn und - insoweit vom Berufungsgericht fehleingeschätzt - mittels der eingefügten Fußnote: \"Bitte Frist im Einzelfall prüfen\"\nunklar über die Länge der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2016\n- XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 18 f., zur Veröffentlichung bestimmt in\nBGHZ).\n\n12 b) Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung\ngemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der hier wegen § 16 BGB-InfoV noch\nmaßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassung kann sich die Beklagte entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts nicht berufen. Wie der Senat für eine inhaltsgleiche Widerrufsbelehrung nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, hat die Beklagte\ndas Muster, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st.\nRspr., zuletzt Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016,\n2295 Rn. 26, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ), einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, die über das nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV in der bis zum\n10. Juni 2010 geltenden Fassung für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion Unschädliche hinausgeht.\n\n13 c) Die Beendigung des Darlehensvertrags stand dem Widerruf nicht entgegen (Senatsurteil vom 11. November 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295\nRn. 28).\n\nIII.\n\n14 Das Berufungsurteil stellt sich nur insoweit aus anderen Gründen als\nrichtig dar, als das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger auf Erstattung\nvorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten versagt hat (§ 561 ZPO). Im Übrigen\n\nhält das Berufungsurteil einer revisionsrechtlichen Überprüfung auch nicht mit\nanderer Begründung stand.\n\n15 1. Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten zu. Aus Verzug\nkönnen die Kläger selbst dann, wenn sich der Darlehensvertrag aufgrund ihres\nWiderrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt haben sollte, Zahlung nicht verlangen. Da der vorgerichtlich mandatierte Rechtsanwalt als Vertreter der Kläger den Widerruf erklärt hat, nach eigenem Vortrag der Kläger schon\nam 14. Januar 2014 mit der Angelegenheit befasst und auf der Grundlage einer\nim Februar 2014 getroffenen Honorarvereinbarung tätig wurde, ist er, was aber\nVoraussetzung der Erstattungsfähigkeit wäre, nicht nach Eintritt des Schuldnerverzugs mandatiert worden (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15,\nn.n.v. Rn. 31). Die Kläger können die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten auch nicht mit der Begründung verlangen, die Beklagte schulde\nihnen Schadensersatz, weil sie ihre Verpflichtung zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verletzt habe (Senatsurteil vom 21. Februar 2017\naaO Rn. 34 f.).\n\n16 2. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 561 ZPO nicht vor. Insbesondere kann der Senat mangels hinreichender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht von einer Verwirkung des Widerrufsrechts der Kläger ausgehen.\n\nIV.\n\n17 Der Senat kann umgekehrt, soweit das Berufungsurteil der Aufhebung\nunterliegt, nicht zugunsten der Kläger in der Sache selbst entscheiden (§ 563\n\nAbs. 3 ZPO). Insbesondere kann der Senat einer tatrichterlichen Würdigung der\nfür eine Subsumtion unter § 242 BGB maßgeblichen Umstände nicht vorgreifen.\n\nV.\n\n18 Mangels Entscheidungsreife ist die Sache daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird\nsich nach Maßgabe der nach Erlass des Berufungsurteils präzisierten Grundsätze mit dem Einwand auseinanderzusetzen haben, der Ausübung des Widerrufsrechts habe § 242 BGB entgegen gestanden (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli\n2016 - XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Rn. 39 ff., zur Veröffentlichung bestimmt\nin BGHZ, und - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 34 ff. sowie vom 11. Oktober\n2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 30). Sollte es dahin gelangen, der\nWiderruf der Kläger habe dazu geführt, dass sich der Darlehensvertrag in ein\nRückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe, wird es, soweit es auf die\n\nVermutung zurückgreift, die Beklagte habe mit den Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen in einer bestimmten Höhe erwirtschaftet, Feststellungen dazu\nzu treffen haben, ob zwischen den Parteien ein Immobiliardarlehensvertrag im\nSinne des § 492 Abs. 1a Satz 2 BGB in der vom 1. August 2002 bis zum\n18. August 2008 geltenden Fassung zustande gekommen ist (vgl. Senatsurteil\nvom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 58).\n\nEllenberger Joeres Matthias\n\nMenges Dauber\n\nVorinstanzen:\nLG Hamburg, Entscheidung vom 17.07.2015 - 334 O 199/14 -\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 27.04.2016 - 13 U 78/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-25/xi-zr-212-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 9","ref_norm":"229-9","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 22","ref_norm":"229-22","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 32","ref_norm":"229-32","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 38","ref_norm":"229-38","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-25/xi-zr-212-16","retrieved":"2026-10-24 08:01:59.672349+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-04-25/xi-zr-212-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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