{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-11_NA_2017-04-25_XI_ZB_18_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:250417BXIZB18.16.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2017-04-25","aktenzeichen":"XI ZB 18/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZB 18/16\n\nvom\n\n25. April 2017\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:250417BXIZB18.16.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2017 durch den\nVizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias\nsowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des\n19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Oktober\n2016 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97\nAbs. 1 ZPO).\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu\n80.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages\naufgrund eines Widerrufs des Klägers.\n\n2 Das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach dessen schriftsätzlichem Vortrag am 18. Mai 2016\nund nach dessen Empfangsbekenntnis am 23. Mai 2016 zugestellt worden. Er\nhat am Montag, den 20. Juni 2016 Berufung eingelegt. Nach einem gerichtlichen Hinweis vom 25. August 2016, dass eine Berufungsbegründung bis dahin\nnicht eingegangen sei, sind am 25. August 2016 eine Berufungsbegründungs-\n\nschrift und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen.\n\n3 Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags hat der Kläger unter\nVorlage einer anwaltlichen Versicherung seines Prozessbevollmächtigten und\neiner eidesstattlichen Versicherung einer Rechtsanwaltsfachangestellten im\nWesentlichen ausgeführt: In der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten sichte\ndie erfahrene, zuverlässige und regelmäßig belehrte und kontrollierte Rechtsanwaltsfachangestellte die eingehende Post. Etwaige Fristen würden auf den\neingegangenen Schriftstücken notiert und im zentralen Fristenkalender und in\nden Akten eingetragen. Die Rechtsanwaltsfachangestellte prüfe am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des elektronischen Fristenkalenders, ob alle\nFristen erledigt wurden. Erledigte Fristen würden dort als \"erledigt\" erfasst, so\ndass eine Kontrollmöglichkeit eröffnet sei. Die Rechtsanwaltsfachangestellte\nwerde regelmäßig angewiesen, Fristlöschungen erst vorzunehmen, nachdem\nsie sich anhand der Akte vergewissert habe, dass zweifelsfrei nichts mehr zu\nveranlassen sei. Zudem habe der Prozessbevollmächtigte angeordnet, die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders nochmal und abschließend selbständig zu überprüfen.\n\n4 In vorliegender Sache habe die Rechtsanwaltsfachangestellte die Frist\nfür die Begründung der Berufung versehentlich zusammen mit der Frist für die\nEinlegung der Berufung aus dem Computersystem gelöscht und in der Akte\ngestrichen. Bei einer stichprobenartigen Überprüfung am 25. August 2016 sei\nihr aufgefallen, dass sie die Frist für die Begründung der Berufung versehentlich\nzu Unrecht in der Handakte gestrichen und auch aus dem Computersystem\ngelöscht habe. Im gesamten Jahr 2016 habe es in den Widerrufsfällen den Re-\n\ngelfall dargestellt, dass der Prozessbevollmächtigte die Berufungsbegründung\ngleich zusammen mit der Berufungsschrift erstelle und einreiche.\n\n5 Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Ihm sei ein Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Der Kläger habe nicht umfassend dargelegt, dass sein Prozessbevollmächtigter die erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Ausgangskontrolle\ngetroffen habe. Insbesondere sei nicht dargelegt, zu welchem Zeitpunkt der\nFriststatus als \"erledigt\" eingetragen werde und wie dies kontrolliert werde. Der\nVortrag, die Berufungsbegründungsfrist sei versehentlich zusammen mit der\nBerufungseinlegungsfrist gelöscht worden, sei nicht nachvollziehbar. Ebenso\nwenig sei nachvollziehbar dargetan, wie die zweite Fristenprüfung am Ende des\nTages ablaufe und dass bzw. wie erneut überprüft werde, ob eine bereits gelöschte Frist tatsächlich erledigt wurde. Zudem gebe es wohl nur die Anweisung, die notierte Frist anhand des Fristenkalenders zu überprüfen. Dies entspreche nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Danach diene die erneute und abschließende abendliche Ausgangskontrolle auch dazu festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch ausstehe; ggf. sei anhand\nder Akten zu überprüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden seien. Eine derartige Anordnung\nhabe der Prozessbevollmächtigte des Klägers seinen Mitarbeitern schon gar\nnicht erteilt, zumindest fehle entsprechender Vortrag. Außerdem scheine der\nProzessbevollmächtigte im vorliegenden Fall von seiner Praxis im Jahre 2016,\nin Widerrufsfällen die Berufungsbegründung zugleich mit dem Berufungsschriftsatz einzureichen, abgewichen zu sein. In einem solchen Sonderfall müsse er\n\nselbst dafür sorgen, dass die Frist eingehalten werde, oder die Büroorganisation entsprechend regeln. Beides sei nicht geschehen.\n\n6 Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.\n\nII.\n\n7 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m.\n§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen\neinen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87\nmwN), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist\neine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht vielmehr in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und verletzt weder den Anspruch des Klägers auf\nwirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).\n\n8 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, er habe nicht dargelegt,\ndass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf einem ihm zuzurechnenden (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden seines Prozessbevollmächtigten\nberuht (§ 233 ZPO).\n\n9 a) Den Darlegungen des Klägers im Wiedereinsetzungsantrag lässt sich\nnicht entnehmen, dass in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten eine hinreichende Ausgangskontrolle gewährleistet war.\n\n10 Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb\nder laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört dabei die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch\neine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird (st. Rspr.: vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember\n2014 - VI ZB 42/13, VersR 2015, 339 Rn. 8, vom 17. Januar 2012 - VI ZB\n11/11, VersR 2012, 1009 Rn. 9, vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, NJW\n2015, 2041 Rn. 8 und vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388\nRn. 8 f.; jeweils mwN). Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener\nSchriftsätze mittels Abgleich mit dem Fristenkalender dient nicht allein dazu, zu\nüberprüfen, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt\ngebliebene Fristsachen ergeben, sondern vielmehr auch dazu, festzustellen, ob\nmöglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014\n- VIII ZB 38/14, aaO Rn. 10 und vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, juris Rn. 6\nmwN). Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt\nworden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14,\naaO Rn. 13, vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, WM 2016, 1558 Rn. 8,\nvom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, WM 2016, 563 Rn. 10 und vom 10. August\n2016 - VII ZB 17/16, NJW-RR 2016, 1403 Rn. 17).\n\n11 Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze rechtsfehlerfrei seiner Entscheidung zugrunde gelegt und ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen.\nDie Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu der im Rahmen der allabendlichen Ausgangskontrolle ggf. anhand der Akten durchzuführenden Prüfung, ob\n\ndie im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich\nabgesandt worden sind, sind, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht\nlediglich eine erläuternde Darlegung, auf die das Büropersonal nicht zusätzlich\nhingewiesen werden muss. Der Hinweis auf diese Prüfungspflicht gehört vielmehr zu den organisatorischen Vorkehrungen und Anordnungen, durch die ein\nRechtsanwalt sicherzustellen hat, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und fristgerecht beim zuständigen Gericht eingereicht wird (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, aaO Rn. 13, vom\n15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, aaO Rn. 8, vom 25. Februar 2016 - III ZB\n42/15, aaO Rn. 10 und vom 10. August 2016 - VII ZB 17/16, aaO Rn. 17).\n\n12 Dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine entsprechende Anordnung erteilt worden war, lässt sich, wie das Berufungsgericht\nrechtsfehlerfrei ausführt, der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages nicht\nentnehmen. Die Rechtsbeschwerde macht dies auch nicht geltend.\n\n13 b) Der dargestellte Organisationsmangel war für die Fristversäumung ursächlich. Hätte in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers die Anordnung zur Durchführung der beschriebenen allabendlichen Ausgangskontrolle\nbestanden, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der zuständigen Mitarbeiter (vgl. hierzu BGH, Beschluss\nvom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, aaO Rn. 11 mwN) die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt worden. Bei einer ggf. anhand der Akten durchgeführten Prüfung, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichnete Berufungsbegründungsschrift tatsächlich abgesandt worden war, hätte vor Ablauf\nder nach dem Vortrag des Klägers im Fristenkalender ordnungsgemäß eingetragenen Berufungsbegründungsfrist auffallen müssen, dass eine Berufungsbegründungsschrift noch nicht gefertigt und folglich auch nicht an das zuständige\nGericht abgesandt worden war.\n\n14 2. Angesichts dieses Mangels der abendlichen Ausgangskontrolle sind\ndie Ausführungen des Berufungsgerichts zu einem Abweichen des Prozessbevollmächtigten von seiner in Widerrufsfällen üblichen Handhabung, gegen die\nsich die Rechtsbeschwerde ebenfalls wendet, nicht entscheidungserheblich.\n\nEllenberger Joeres Matthias\n\nMenges Dauber\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 11.05.2016 - 35 O 16068/15 -\nOLG München, Entscheidung vom 18.10.2016 - 19 U 2641/16 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-25/xi-zb-18-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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