{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:250417BVIIIZR208.16.0","court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2017-04-25","aktenzeichen":"VIII ZR 208/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIII ZR 208/16\nvom\n\n25. April 2017\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:250417BVIIIZR208.16.0\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2017 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter\nProf. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.\n\nGründe:\n\n1 1. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Die Sache hat\nweder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der anderen in § 543 Abs. 2\nSatz 1 ZPO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vor.\n\n2 Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, \"ob eine bewusste, aber [vom erstinstanzlichen Gericht] zu Unrecht angenommene Teilrücknahme\" im Wege der Berufung angegriffen werden kann.\nDiese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil in\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - bereits geklärt ist, dass die bewusste Entscheidung eines Gerichts, über einen seiner Auffassung nach nicht oder nicht mehr anhängigen\nAnspruch nicht zu entscheiden, (nur) mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann, während das Urteilsergänzungsverfahren nach § 321 ZPO lediglich\nauf die Schließung einer - auch nur vermeintlichen - Entscheidungslücke gerichtet und deshalb unzulässig ist, wenn es nur die Korrektur einer inhaltlich falschen Entscheidung zum Ziel hat. Dies ergibt sich (unter anderem) aus dem\nauch vom Berufungsgericht zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom\n\n20. August 2009 (VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158 Rn. 70, vgl. auch BGH, Urteile\nvom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351 Rn. 13 sowie vom\n27. November 1979 - VI ZR 40/78, NJW 1980, 840, unter II 2 b [durch unrichtige Auslegung des Klageantrags verursachte Nichtbescheidung]).\n\n3 2. Die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Sie\nwendet gegen die auf die Berufung der Kläger erfolgte Verurteilung der Beklagten zur Räumung ihrer Mietwohnung vergeblich ein, das Berufungsgericht habe\nzu Unrecht die Zulässigkeit der Berufung bejaht.\n\n4 Das Amtsgericht hat angenommen, dass der Räumungsantrag nicht\nmehr anhängig war, weil die Kläger ihn im Termin vom 23. Juni 2014 konkludent zurückgenommen und die Beklagten der teilweisen Klagrücknahme stillschweigend zugestimmt hätten. Damit hat es eine Entscheidung über den\nRäumungsantrag bewusst nicht getroffen, weil es den Antrag für nicht mehr\nanhängig gehalten hat. Diese fehlerhafte Entscheidung haben die Kläger, wie\ndas Berufungsgericht richtig gesehen hat, zulässigerweise mit ihrer Berufung\nangegriffen.\n\n5 Entgegen der Auffassung der Revision liegt nicht deshalb ein bloß versehentliches Übergehen des Räumungsantrags vor, weil die irrige Annahme\ndes Amtsgerichts, die Kläger hätten den Räumungsantrag in der mündlichen\nVerhandlung vom 23. Juni 2014 nicht gestellt (und deshalb \"konkludent zurückgenommen\"), letztlich auf einer oberflächlichen Lektüre der in der Verhandlung\nvom 23. Juni 2014 gestellten Anträge beruhte. Denn dies ändert nichts daran,\ndass das Amtsgericht eine bewusste Entscheidung über die Nichtbescheidung\ndes - seiner Auffassung nicht mehr anhängigen - Räumungsantrages getroffen\nhat. Eine solche bewusste (aber fehlerhafte) Entscheidung kann jedoch - bei\nVorliegen der weiteren hier nicht zweifelhaften Berufungsvoraussetzungen - nur\nmit der Berufung angegriffen werden.\n\n6 Die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache selbst dürfte der\nrevisionsrechtlichen Überprüfung im Hinblick auf eine wirksame Beschränkung\nder Revisionszulassung auf die Zulässigkeit der Berufung entzogen sein. Davon\nabgesehen befanden sich die Beklagten nach den weiteren und von der Revision auch nicht angegriffenen Feststellungen mit zwei Monatsmieten in Verzug,\nso dass die hierauf von den Klägern gestützte fristlose Kündigung begründet\nwar und das Mietverhältnis der Parteien beendet hat.\n\n7 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab\nZustellung dieses Beschlusses.\n\nDr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles\n\nDr. Schneider Dr. Bünger\n\nHinweis:\nDas Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.\n\nVorinstanzen:\nAG Wuppertal, Entscheidung vom 11.02.2016 - 92 C 342/12 -\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 01.09.2016 - 9 S 49/16; 9 S 109/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-25/viii-zr-208-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-25/viii-zr-208-16","retrieved":"2026-10-24 08:00:15.044752+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-04-25/viii-zr-208-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"8. 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