{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:250417B4STR29.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2017-04-25","aktenzeichen":"4 StR 29/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 29/17\n\nvom\n25. April 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:250417B4STR29.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. April 2017 gemäß\n§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog, § 154a Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 31. Oktober 2016 wird\n\na) das Verfahren hinsichtlich beider Angeklagter beschränkt,\nsoweit sie im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten\nW. verurteilt worden sind;\n\nb) das vorgenannte Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass\n\n(1) der Angeklagte Ö. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit zwölffacher gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls und unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt ist;\n\n(2) der Angeklagte A. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit zwölffacher gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls verurteilt\nist;\n\nbb) hinsichtlich des Angeklagten Ö. dahin klargestellt,\ndass sein Führerschein eingezogen ist.\n\n2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden\nverworfen.\n\n3. Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten\nihrer Rechtsmittel aufzuerlegen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten Ö. wegen besonders schweren\nRaubes in Tateinheit mit 13-facher gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls\nund unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt, seine Fahrerlaubnis entzogen und eine einjährige Sperrfrist für\nderen Neuerteilung angeordnet. Den Angeklagten A. hat es wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit 13-facher Körperverletzung und Diebstahls zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.\nHiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die allgemeine\nSachrüge gestützten Revisionen. Diese führen hinsichtlich beider Angeklagter\nzu einer Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO; im Übrigen haben sie keinen Erfolg.\n\n2 1. Im Fall II. 1 der Urteilsgründe beschränkt der Senat aus den Gründen\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154a\nAbs. 2 StPO, soweit die Angeklagten auch wegen einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin W. verurteilt worden sind. Die Verfahrensbeschränkung zieht die aus dem Beschlusstenor ersichtliche Änderung der\nSchuldsprüche nach sich.\n\n3 2. Die Rechtsfolgenaussprüche werden von der Änderung in den Schuldsprüchen nicht berührt. Zwar ist dem Senat die vom Generalbundesanwalt angeregte Vorgehensweise gemäß § 354 Abs. 1a StPO nach der Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO verwehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom\n14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05, NJW 2007, 2977, 2982; BGH, Beschluss vom\n29. April 2014 – 4 StR 23/14, Rn. 6). Der Senat kann jedoch ausschließen, dass\ndas Landgericht auf (noch) geringere Jugendstrafen erkannt hätte, wenn es im\nFall II. 1 der Urteilsgründe – anstelle des Schuldspruchs wegen besonders\nschweren Raubes in Tateinheit mit 13-facher gefährlicher Körperverletzung –\ndie Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit zwölffacher gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen hätte.\n\n4 3. Der Tenor des angefochtenen Urteils war – entsprechend der verkündeten Urteilsformel (vgl. Bl. 15 Bd. XXXI) – dahin klarzustellen, dass der Führerschein des Angeklagten Ö. eingezogen ist.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Bender\n\nFeilcke Paul","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-25/4-str-29-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-25/4-str-29-17","retrieved":"2026-10-24 07:55:20.816071+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-04-25/4-str-29-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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