{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:250417B3STR4.17.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2017-04-25","aktenzeichen":"3 StR 4/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 4/17\nvom\n25. April 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:250417B3STR4.17.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2017 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 29. September 2016 im Strafausspruch\naufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen\naufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Die hiergegen erhobene, auf die Sachrüge gestützte\nRevision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die gegen den Angeklagten verhängte Jugendstrafe kann keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:\n\n\"Die Jugendkammer hat eine Einbeziehung (auch) des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Hamburg-Bergedorf vom 16. Juni 2011 (US S. 4 f.) nicht erörtert. § 31\nAbs. 2 Satz 1 JGG sieht - unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge einzelner Straftaten - grundsätzlich eine Einbeziehung bereits rechtskräftiger Entscheidungen, solange sie noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt sind, in ein neues\nUrteil und die Verhängung einer einheitlichen Maßnahme für alle\nTaten vor. Ob das vorbezeichnete Urteil bereits erledigt ist, lässt\nsich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Das Revisionsgericht\nkann auch nicht entscheiden, ob gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG\nvon der Einbeziehung der früheren Verurteilung aus erzieherischen Zweckmäßigkeitserwägungen abgesehen werden kann;\ndiese Entscheidung ist jeweils für den Einzelfall zu treffen und\nsteht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 – 2 StR 274/15 –, juris; StraFo\n2016, 36 f. mwN). Der Angeklagte kann durch den Rechtsfehler\nbeschwert sein, da ein Widerruf der Strafaussetzung nahe liegt,\nsollte die Strafe noch nicht erledigt sein. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese von dem Rechtsfehler nicht\nbetroffen sind; ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie\nnicht in Widerspruch zu den getroffenen stehen.\"\n\n3 Dem stimmt der Senat zu.\n\nBecker Schäfer Tiemann\n\nBerg Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-25/3-str-4-17","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-25/3-str-4-17","retrieved":"2026-10-24 07:54:16.843103+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-04-25/3-str-4-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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